Der Gang der Hautpverhandlung – warum/was ist bei Kachelmann anders?

„Gang der Hauptverhandlung, Allgemeines“ heißt in meinem „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ ein Stichwort. Ich räume ein, ich habe dem bislang nicht so ganz große Bedeutung beigemessen: Das kann sich jetzt aber vielleicht ändern, wenn man sich das Verfahren Kachelmann ansieht.

Gestern die Verlesung der Anklage, die (nicht erfolgte) Einlassung des Angeklagten = Verlesung seiner Angaben beim Haftrichter, und dann der Streit über den weiteren Gang der Hauptverhandlung. Denn normal – aber was ist schon normal – wäre es, wenn sich nun die Vernehmung des potenziellen Tatopfers anschließen würde, das wäre der normale Gang. Der liegt m.E. i.d.R. auch im Interesse des Angeklagten, der einen Anspruch darauf hat, ggf. möglichst schnell frei gesprochen zu werden, wenn man dem Tatopfer nicht glaubt, aber dieser Gang liegt auch im Interesse des Tatopfers, das dann die vor ihm liegende Belastung durch die Zeugenaussage schneller hinter sich hat.

Von diesem Gang wird nun abgewichen und es werden zunächst die Vernehmungsbesamten, die das Opfer zuerst vernommen haben, gehört und der Haftrichter. Und dann – man ist erstaunt – 10 ehemalige Freundinnen von Kachelmann – so meldet es wenigstens dpa in unserer Tageszeitung (vgl. aber auch hier). Das erschließt sich mir nun wirklich nicht. Was sollen deren Angaben denn für den Vorwurf der Vergewaltigung einer anderen Frau bringen? Etwa die Überlegung, dass K. bestimmte Praktiken nicht wesensfremd sind, woraus man ggf. Rückschlüsse ziehen will? Aber die Praktiken und das, was passiert sein soll, kennt man doch noch gar nicht. Das erfährt man ggf. doch erst durch die Vernehmung des Opfers, wenn überhaupt. Das eigentliche Tatgeschehen liegt doch bis dahin im Wesentlichen im Dunkeln, es sei denn die Kammer hinterfragt schon mal das, was man in den vergangenen Monaten alles in der Presse hat lesen können. :-(. Der zuständige Staatsanwalt hat für den späten Vernehmungstermin als Begründung angeführt, dass ein Gutachter, der die Aussage des mutmaßlichen Opfers bewerten solle, bis zum 13.10.2010 verhindert sei. Ok, das kann ein Grund für die spätere Vernehmung eines Zeugen sein. Aber, tatsächlich auch hier: Denn man muss sich doch fragen, ob der Gutachter, wenn er ein vernünftiges Gutachten erstatten soll/will, dann nicht die gesamte Beweisaufnahme mit erleben muss, nicht nur die 10 ehemaligen Freundinnen, sondern vor allem auch die Vernehmung der „Erstvernehmungsbeamten“, da sich ja gerade aus deren Angaben Anhaltspunkte für die Glaub- oder Unglaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers ergeben können. An deren Vernehmung nimmt der Guachter dann aber wohl nicht teil.

Alles in allem: Der „Gang der Hauptverhandlung“ ist für mich – auf der Grundlage der Informationen, die ich habe – nicht so recht nachvollziehbar. Man erkennt nicht so richtig, was dahintersteckt. Mir ist auch unverständlich, warum die Kammer die Abweichungen vom normalen Gang nicht in öffentlicher HV erörtert und erläutert. So könnte man doch dem Eindruck, der entstanden ist, man wolle erst mal durch die Vernehmung der 10 Ex-Freundinnen Stimmung machen, entgegenwirken.

Im Übrigen: Mir ist klar, dass der Vorsitzende und ggf. das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) die Reihenfolge der Zeugenvernehmungen bestimmt. Es wird auch nicht ganz einfach sein, aus einer Abweichung von der „normalen Reihenfolge“ Munition für die Revision ziehen zu können. Grds. möglich ist es aber (vgl. § 338 Nr. 8 StPO).

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht.

Zum Thema auch noch hier, hier und hier, und es gibt noch mehr. Man kann nicht alles lesen.

23 Gedanken zu „Der Gang der Hautpverhandlung – warum/was ist bei Kachelmann anders?

  1. Heinz

    Eben. Das habe ich heute erst mustergültig anders erlebt. Hauptbelastungszeugin wurde als erstes vernommen. Sie räumt ein, sich nicht mehr genau zu erinnern, sich bei ihren ursprünglichen Angaben möglicherweise geirrt und den Angeklagten verwechselt zu haben. Richter teilt den Verfahrensbeteiligten mit, daß man die 8 weiteren Zeugen bei dieser Sachlage nicht mehr hören müsse, Staatsanwalt sieht das genauso, beantragt Freispruch und verzichtet nach erfolgtem Freispruch auf Rechtsmittel. Mandant zufrieden.

    So geht das.

  2. Martin Overath

    Wieso sind die Schöffen bei dem „Rechtsgespräch“ außerhalb der Hauptverhandlung dabei? Bei Erörterungen gemäß § 257b StPO sind sie Verfahrensbeteiligte, nicht aber bei Erörterungen gemäß § 212 StPO. – Kann man daraus einen Revisionsgrund herleiten?

  3. Detlef Burhoff

    m.E. wird man daraus kaum einen Revisionsgrund ableiten können – was wollen Sie rügen? es ist ja auch anerkannt, dass der Vorsitzende z.B. zu Erörterungen nach § 202a StPO den Verletzten, der nicht „Verfahrensbeteiligter“ ist, hinzuziehen kann. Ggf. kann es sich m.E. sogar anbieten, die Schöffen beizuziehen, schon um dann nicht Überraschungen zu erleben.
    man sieht: hier ist alles anders….

  4. Johannes

    Verzeihen Sie, Herr Burhoff, aber ich kann mir nicht verkneifen, auf einen minmimalen Tippfehler hinzuweisen, der allerdings im Zusammenhang mit diesem Fall – nun ja:

    3. Absatz, 1. Zeile: „… zunächst die Vernehmungsbesamten …“

  5. MitDenkende

    Der Fall Kachelmann schreit die Ungerechtigkeit ins Land – und Karlsruhe hört sie? Hoffentlich!

    Eine Schande, wie alle Beteiligten auf dem Justizmarktplatz vorgeführt wurden und weiterhin vorgeführt werden sollen. Nur weil ein eitler Staatsanwalt \seinen Weg\ mit fragwürdigem Ruhm pflastern will. Obwohl er in die falsche Richtung führt…

    Hoffen wir, dass RA Birkenstock, Dr. Hoecker & Co diesen Irrweg versperren können.

  6. Martin Overath

    Ist der „beigezogene Schöffe“ dann Mitglied der Strafkammer oder nur Teilnehmer an den Erörterungen? Was passiert, wenn sich der Schöffe – vereidigt auf das Gesetz – den Erörterungen außerhalb der HV entzieht? Ordnungsgeld und Kosten des Verfahrens gemäß $ 56 Abs 1 GVG?

  7. Detlef Burhoff Beitragsautor

    auf die Schnelle und ins Unreine gedacht: es ist in dem Fall nicht „Gericht“, so dass er m.E. nicht verpflichte ist teilzunehmen. aber: Was hat das mit dem Verfahren Kachelmann zu tun 🙂

  8. Ulrich Dost

    Im Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann geht es einigen Medien keineswegs um reine Berichterstattung, ob er sich einer Vergewaltigung schuldig gemacht hat oder nicht. Hier scheint eine Neue Mediale Justiz Deutschlands Gerichts- und Rechtssystem in Frage zu stellen. Lässt sich Alice Schwarzer als richterliche Bildente vor den Karren spannen und ist die Justiz schon ausgespannt?

    Bevor die Medien die Öffentlichkeit wach küssten und den Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Liebesprinz zahlreicher Frauen enttarnten, ihn in erster und einzigster Instanz der Vergewaltigung schuldig sprachen, gab es für die Urteilsfindung Gerichte. Ganz unten standen die Amtsgerichte, dann kamen die Landgerichte. Und über ihnen thronten die Oberlandesgerichte sowie der BGH, die die Urteile ihrer Kolleginnen und Kollegen niederer Instanzen kritisch unter die Lupe nahmen und ihnen gelegentlich um die Ohren hauten. Damit ist nun Schluss. Wir haben eine Neue Mediale Justiz.

    Alice Schwarzer ist in der Robe einer Bildente auf der medialen Gerichtsbühne erschienen. Auch wenn sie es vielleicht selbst nicht mehr wahrhaben will, der Eindruck vom unerschütterlichen Willen zur Schuldsprechung in einziger und höchster Instanz einer Neuen Medialen Justiz drängt sich auf. Glamourös erscheint schon jetzt der revolutionäre Mediensieg über die alte Gerichts- und Rechtsordnung.

    Endlich ist in Deutschland Feierabend mit den alten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung oder der Bindung der Richter an Recht und Gesetz. Und mit den Regeln der Beweisaufnahme soll es auch nicht mehr so militärisch – strafprozessual zugehen. Als medial erwählte, richterlich fungierende Bildente scheint ihr Wille zur Verurteilung oberste Priorität zu haben. Das richterlich richtige Ergebnis bei der Wahrheitsfindung bestimmt sich nicht mehr an den Gesetzen, sondern an der Höhe verkaufter Zeitungsexemplare. Oder ist sonst ein wichtigerer Grund für die mediale Massenhysterie erkennbar?

    Steht hier ein Wetterfrosch als Angeklagter vor einer Bildente als seine Richterin? Unfreiwillig ist der Wetterfrosch wohl eher der Stein, die Bildente das freiwillige Wekzeug, mit dem die Neue Mediale Justiz ihn zum Billigkunstwerk behauen lässt und durch Verkauf Millonengewinne für die Verlage einfährt.

    Die alte Justiz erweist sich – jedenfalls bisher – als Verlierer und ist der Sache derzeit nicht gewachsen. Sie ist nicht in der Lage gewesen, Verfahrensakten vor geilen Medienaugen unter Verschluss zu halten. Ich bin auch überzeugt davon, dass vieles von dem, was medial verbreitet wird, nicht Gegenstand der Verfahrensakten ist. Und wie sollen Richter so Unvoreingenommenheit bei der Wahrheitsfindung wahren können, wenn sie täglich mit medialen Theorien, Vermutungen und Halbwahrheiten zur vermeintlichen Schuld des angeblichen Täters und zur Glaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers zugemüllt werden?! Die fehlende Objektivität und Unvoreingenommenheit scheint mir auch darin zum Ausdruck zu kommen, dass das vermeintliche Tatopfer abweichend von jeder logischen Methodik und Rechtspraxis bei der Beweisaufnahme erst am Ende statt am Anfang vernommen werden soll. Von wegen Gutachter verhindert und deshalb späte Vernehmung. Was lässt sich die Strafkammer da gefallen? Lachnummer!

    Vielleicht macht diese Art Jagd Bildenten Freude. Bei mir setzt die Freude ein, wenn der BGH dem Landgericht das schuldig sprechende Urteil wegen Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze um die Ohren haut. Dann ist auch Schluss mit der Neuen Medialen Justizordnung.

  9. klabauter

    Mit Verlaub, Herr Dost, Sie schreiben dummes Zeug. Natürlich kann „die Justiz“ die Verfahrensakte nicht „unter Verschluss“ halten, weil sowohl die Verteidiger (ihrer drei) als auch der Vertreter der Nebenklägerin Akteneinsicht erhalten müssen. Das äußerst selektive Zitieren einiger Medien aus dem aussagepsychologischen Gutachten legt nahe, aus welcher Ecke die Medien (bzw. hier: der Spiegel) mit Informationen versorgt wurden.
    Mindestens ein Teil der Akten wurde offenbar von der Verteidigerseite an die privat beauftragten rechtsmedizinischen Gegengutachter übermittelt. Macht schon mindestens 5 potentielle Informanten (+ natürlich Kachelmann selbst und die Nebenklägerin, falls sie von ihren Anwälten Aktenauszüge erhalten haben)

  10. klabauter

    Ähemm, Herr Burhoff:
    Sie haben aber schon ein paar BGH -Entscheidungen zu den Anforderungen auch an freisprechende Urteile bei Konstellationen Aussage gegen Aussage gelesen?

    – Darstellung des Anklagevorwurfs
    – Darstellung der Aussageentstehung (= hier: Vernehmung der Vernehmungsbeamten)
    – Darstellung des Werdegangs des Angeklagten, Vorverhalten u.ä. (hier: Lausemädchen; im Übrigen: wer sagt denn, dass die Damen ein negatives Bild des Kachelmann zeichnen werden?)
    – Darstellung der belastenden Aussage,
    – Glaubwürdigkeitsgutachten
    – eigene Würdigung

    ME pflegen hier einige Leute aufgrund der Medienhysterie und der Verteidigermätzchen eine recht wenig vorurteilsfreie Sicht auf die Vorgehensweise des Gerichts, nur weil diese etwas unkonventionell erscheint.
    Und dass der einzige und erste Belastungszeuge sich nicht mehr erinnern mag und man dann die restlichen Zeugen nicht mehr hören will, ist auch der Weg des geringsten Widerstandes (und verstößt mE möglicherweise gegen § 244 II StPO), insbesondere dann, wenn sich aufdrängt, dass die „Erinnerungslücke“ durch Druck von außen geschaffen wurde (BtM-Kriminalität, „Rocker“-kriminalität u.a.).

  11. klabauter

    P.S.
    Herr Burhoff: wenn es um „Innovationen“ in der Hauptverhandlung wie z.B. das „Opening Statement“ sind Sie doch auch nicht so konservativ?

  12. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ 12: habe ich, keine Not. Aber das ändert nichts daran, dass der Ablauf bei K. schon zumindest ungewöhnlich ist. Natürlich kommt es zum Freispruch unmittelbar nach der Vernehmung der/des Hauptbelastungszeugen nur, wenn sich alle einig sind, also auch die StA für einen Freispruch plädiert.
    @ 13: unter innovativ verstehe ich etwas anderes 🙂

  13. Ulrich Dost

    Mit Verlaub, Herr oder Frau Klabauter, seit wann gehören Verteidiger und Nebenklägervertreter nicht zur Justiz? Die habe ich selbstverständlich nicht ausgeschlossen als potentielle Verbreiter von Verfahrensakten. Und da gibt es – nach meiner Praxiserfahrung – noch mehr als die von Ihnen aufgezählten Informanten. Auch manchen Pressesprecher, manchen Geschäftsstellenmitarbeiter an Gerichten und Staatsanwaltschaften würde ich potentiell dazu rechnen.

    Sie irren übrigens bei der Annahme, Gerichtsakten könnten außerhalb der Verfahrensbeteiligten nicht unter Verschluss gehalten werden. Denn da gibt es § 353 d StGB.

  14. Martin Overath

    @9:
    Wenn der Schöffe dann nicht \Gericht/Mitglied der Strafkammer\ ist, kann er dann w/Befangenheit abgelehnt werden? Siehe derzeitigen Kinderpornografie-Prozess in Darmstadt.

  15. Detlef Burhoff

    hallo, die Frage der Möglichkeit der Ablehnung hat m.E. damit nichts zu tun; insoweit ist das ganze, auch „außergerichtliche“ Verhalten des Schöffen als Gerichtsmitglied von Bedeutung.

  16. Martin Overath

    @17:
    Dann hätte der Medizinphysiker Dr. Bernd Ramm in Berlin w/“außergerichtlichem Verhalten“ als Schöffe abberufen werden müssen. Das ist aber erfolglos versucht worden.

  17. klabauter

    Rechtsanwälte sind „Organe der Rechtspflege“, Freiberufler und nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Justizangehörige. Im staatsrechtlichen Sinn ist „Justiz“ die rechtsprechende Gewalt.
    Zum Selbstverständnis der Anwaltschaft beispielsweise hier ein Auszug aus einem Schreiben der RA-Kammer München (Vizepräsident Müller):
    „Rechtspflege ist Pflege des Rechts – nicht
    etwa der Justiz – und bezieht sich auf dessen
    Verwirklichung und Vollziehung“

    Quelle:
    http://www.rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/mitteilungen/2004_3_organ_rechtspflege.pdf

    Und wer sagt denn, dass es ihnen, wie Sie formlieren „nicht gelungen“ ist, die Akten „unter Verschluss“ zu halten, und nicht vielmehr darum ging, gezielt bestimmte Aktenteile an die Öffentlichkeit zu bringen?

  18. klabauter

    @15: Dass es § 353 b StGB gibt, heißt nur, dass sich strafbar macht, wer als dort genannter Geheimnisträger Informationen offenbart und ÖFFENTLICHE Interessen gefährdet.

    Dass dies strafbar ist, heißt nicht, dass die Strafvorschrift die Tat verhindert (wenn es denn im Fall Kachelmann einen unter § 353 b StGB subsumierbaren Sachverhalt gibt). Ebenso wenig wie Morde durch § 211 StGB verhindert werden.

  19. Ulrich Dost

    19: Ob die Anwaltschaft als Rechtspflegeorgan von den Gerichten/Staatsanwaltschaften im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Aufgaben gesetzlich logischerweise unterschiedlich ist, spielt doch im vorliegenden Zusammenhang, wie ich ihn hergestellt habe, nicht die geringste Rolle. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Prozesses, die weitestgehende Wahrung der Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts halte ich es gerade bei „spektakulären Prozessen“ für besonders wichtig, ein besonderes Auge darauf zu werfen, dass Verfahrensakten nicht über den Kreis der Prozessbeteiligten medial zugänglich gemacht werden. Dabei kann und ist es mir völlig egal, wer die Informanten sind, ob nun Verteidiger, Gerichte, Staatsanwaltschaften, mediengeile Gutachter oder wer auch immer.

    Und selbst wenn Verteidiger im vorliegenden Fall Aktenauszüge gestreut haben sollten, wie Sie es vermuten, würde ich das für befremdlich halten, weil sich mir ein daraus erwachsener Vorteil für den Mandanten und das Prozessergebnis in keiner Weise erschließt.

    Der ganze Prozess ist in Wirklichkeit kein „Prozss des Jahres“, wie ihn manche Medien bezeichnen. Er ist auch in keiner nur denkbaren Weise spektakulär. Denn es ist ein banaler, alltäglicher Straftatvorwurf, der tausende Male im Jahr an deutschen Gerichten mit konträren Aussagen verhandelt wird. Die ganze Aufregung ist aus dem Blickwinkel eines mit durchschnittlicher Intelligenz ausgestatteten Wesens wie ich eines bin nicht erklärbar. Oder macht es wirklich einen Unterschied, ob einem Viehzüchter aus Bayern, den keiner außerhalb seiner Dorfwiesen kennt oder eines Wetterfroschs, der bundesweit allen von der häuslichen Mattscheibe bekannt ist, der Vorwurf der Vergewaltigung gemacht wird? Ich sehe da keinen Unterschied.

    20: Sie verwechseln da zwei §§: nicht der von Ihnen angeführte § 353 b, sondern § 353 d StGB ist von mir angesprochen worden. Dort dürfte im Falle K. Nr. 3 einschlägig sein.

    Die ganze Geschichte des Strafrechts lehrt, dass die Strafandrohung allein die Begehung der Straftat natürlich nicht vehindern kann. Aber die zukünftige Begehung von schon begangenen Straftaten kann vermindert werden, wenn man vergangene Straftaten konsequent verfolgt. Wenn also wie im Falle K. keine Ermittlungen wegen Verstoß gegen § 353 d StGB eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen werden, wird auch in zukünftigen „spektakulären Prozessen“ die Gefahr des medialen Handeltreibens mit Verfahrensakten eben nicht vorgebeugt. Versagen der Justiz? Schaun wir mal.

  20. klabauter

    @21: zu § 353 d: Sie haben, was die Vorschrift angeht, natürlich Recht. Hätte etwas genauer auf mein kleines Netbook-Display schauen sollen…d statt b…

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