Der Kläger ist kein Schlitzohr…

…bescheinigt das VG Hamburg in seinem Urteil v. 02.02.2010 – 13 K 1186/07 in einem Verfahren, in dem um die Rückzahlung von Abschleppkosten ging, die die Stadt Hamburg gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte.

Im Verfahren ging es auch um die Frage, ob denn nun im Pkw des Klägers ein Parkschein gut sichtbar ausgelegt war oder nicht, wobei eine Rolle spielte, wann und wo der Parkschein gezogen worden war. In dem Zusammenhnag bescheinigt das VG dann dem Kläger, er sei kein „Schlitzohr“ und gibt eine eigene Erklärung für die zeitliche Abfolge. Das wird den Kläger sicherlich gefreut haben. Noch mehr wird es ihn aber freuen, dass das VG die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeuges nach bereits 10 Minuten auch dann als unverhältnismäßig angesehen hat, wenn die die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt.

2 Gedanken zu „Der Kläger ist kein Schlitzohr…

  1. n.n,

    ah, die glaubhaftigkeitsbeurteilung anhand der guten alten schlitzohrtheorie! dass jemand diesen forensischen blick ernsthaft für sich in anspruch genommen hat, ist mir zum letzten mal im referendariat über den weg gelaufen. 😉

    ansonsten reicht es ja, wenn der anwalt ein schlitzohr ist. 😉

  2. Pingback: Heute ist der Tag des Abschleppens: Hier noch etwas zur Höhe des Schadensersatzes | Heymanns Strafrecht Online Blog

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