Und täglich grüßt das Murmeltier, oder Neues aus dem Osten? VerfGThüringen zum BVV bei Verletzung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO)

Der Kollege Melchior hat mich gestern dankenswerter Weise auf den Beschl. des VerfGH Thüringen v. 25.03.2010 – verfGH 49/09 und VerfGH 50/09 hingewiesen.

Auch Backe, das sind rund 30 Seiten (warum muss ein Verfassungsgericht eigentlich immer so viel schreiben?), die ich bislang nur habe überfliegen können. Auf den ersten Blick bringt der Beschluss nichts wesentlich Neues, aber auf zwei Dinge will ich nach einem ersten Lesen doch hinweisen:

  1. Der VerfGH betont ausdrücklich, dass § 81a StPO auch für die Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt gilt. Davon sind bisher zwar alle Gerichte ausgegangen – sonst hätten wir die Diskussion ja nicht, aber keins hat es so ausdrücklich erwähnt (ist mir jedenfalls nicht aufgefallen, kann man aber bei der Vielzahl der Entscheidungen auch überlesen haben).
  2. Zur in der Praxis vornehmlich interessierenden Frage :“Beweisverwertungsverbot?“ hält sich die Entscheidung, die sich auch mit der Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, auf dem Level der dazu vorliegenden Rechtsprechung: Abwägung und Verstoß gegen Willkürverbot? (so ganz gut kommen AG und LG aber nicht weg).

Aber halt Stopp!! Von Bedeutung ist m.E. dass von den entscheidenden neun Richtern drei abweichender Auffassung waren und das auch ausgeführt haben. Sie sehen die Frage des Beweisverwertungsverbotes teilweise anders. Insofern also: Ein wenig Neues aus dem Osten.

Man wird die Entscheidung dann mal in Ruhe lesen müssen, um zu sehen, was sie sonst ggf. noch Neues bringt.

3 Gedanken zu „Und täglich grüßt das Murmeltier, oder Neues aus dem Osten? VerfGThüringen zum BVV bei Verletzung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO)

  1. Holger

    Darf ich einmal Off-Topic eine ganz andere Frage stellen, Herr Burhoff? Bei der Kollegin Rüber wurde gerade darüber diskutiert, was man davon zu halten habe, wenn das Gericht formuliert, der Angeklagte „müsse“ freigesprochen werden.

    Ebenso anstößig sind die oftmals in Entscheidungen der Beschwerde- und Revisionsgerichte zu findenden Formulierungen ein Fehler „nötige“ zur Aufhebung und das Rechtsmittel habe „zumindest vorläufig“ Erfolg. Frage an einen ehemaligen OLG-Richter: was will uns der Verfasser damit sagen? Ist das nur eine übliche Floskel ohne Hintergedanken oder ein Hinweis an das Untergericht, daß es eigentlich goldrichtig liege und die Entscheidung nur aus formalen Gründen aufgehoben werden mußte?

    Die Formulierung „zumindest vorläufig Erfolg“ finde ich schon deshalb daneben, weil das Rechtsmittel selbst ja nicht vorläufig, sondern endgültig erfolgreich war. Allein das Verfahren ist noch nicht beendet. Die Floskel wertet den Erfolg des Rechtsmittels ab und reduziert es in den Augen vieler Mandanten auf ein „nochmal Glück gehabt, Du Straftäter!“.

  2. Carsten

    Gibt es eigentlich Rechtsprechung zu der möglichen Strafbarkeit des Verhaltens der Polizeibeamten / des Arztes bei Missachtung des Richtervorbehalts?
    Ich meine speziell Körperverletzung (im Amt) und Nötigung („Auch wenn sie in die Blutentnahme nicht einwilligen, so haben sie nun die Wahl zwischen der Duldung der Maßnahme und der gewaltsamen Durchsetzung“)?

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