Neues aus Hamm zur Vorlagepflicht an den BGH bei Sicherungsverwahrung

In seinem Beschl. v. 22.07.2010 – III-4 Ws 180/10 hat das OLG Hamm seine Rechtsauffassung aus seiner grundlegenden Entscheidung in III-4 Ws 157/10 bestätigt. Danach ist die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009, die seit dem 10.05.2010 rechtskräftig ist, dahin auszulegen, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss und die Sicherungsverwahrung ggf. für erledigt zu erklären ist. Insoweit also nichts Neues aus Hamm, aber:

Das OLG hat zugleich auch zur Vorlagepflicht an den BGH Stellung genommen und darauf hingewiesen:

„Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Zum einen befindet sich die Änderung des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG noch im Gesetz­gebungsverfahren. Eine Verkündung ist bislang nicht erfolgt. Selbst wenn das Ge­setz in Kraft getreten wäre, bestünde eine Vorlagepflicht des Senats nicht. Zwar weicht der Senat mit seiner Entscheidung von Rechtsansichten der Oberlandesge­richte Celle, Stuttgart, Koblenz und Nürnberg ab. Jedoch wird die Rechtsauffassung des Senats gestützt von der Entscheidung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09). In einem solchen Fall besteht eine Vorlagepflicht des Senats nicht (vgl. KK-Hanich, 6. Aufl., 2008, § 121 GVG Rn. 26).“

Insoweit also doch etwas Neues aus Hamm. Interessant, dass der Senat damit schon mal vorab etwas zur Auslegung des neuen § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG, der heute in Kraft tritt, gesagt hat (vgl. dazu auch hier).

5 Gedanken zu „Neues aus Hamm zur Vorlagepflicht an den BGH bei Sicherungsverwahrung

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  4. Nachfrager

    Hat es sich das OLG Hamm anders überlegt?

    Gemäß einem aktuellen Zeitungsartikel (http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/Sexualstraftaeter-will-nach-Dortmund-ziehen-id3544459.html) will das OLG erst in rund zwei Monaten über die Entlassung eines Sexualstraftäters aus der Sicherungsverwahrung entscheiden. Grund sei, dass es zuerst ein Urteil des Bundesgerichtshofs abwarten wolle, das sich mit einem ähnlichen Fall befasst.

    Eine Pressemitteilung des OLG Hamm konnte ich nicht finden. Weiß hier jemand mehr?

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