Hilfestellung: Besuchserlaubnis für Dolmetscher. Wer kennt Rechtsprechung?

Im Forum bei LexisNexis Strafrecht hat sich vor einigen Tagen folgende Problematik gestellt (Fragesteller kommt aus Bayern):

Hallo werte Kollegen,
unserer Staatsanwaltschaft ist – wohl auf Geheiss des Ministeriums – mal wieder etwas Neues eingefallen:
Ich wollte zum Mandangespräch in die JVA eine Dolmetscherin mitnehmen, keine öffentlich bestellte, sondern jemand, der dies „nebenbei“ macht und in der Vergangenheit schon oft, auch für die Justiz beanstandungsfrei gemacht hat. Ich habe dann einen Sprechschein für diese Dame beantragt, nunmehr bei der StA, die nach der Änderung des U-Haftrechts per Übertragung des Gerichts dafür zuständig ist.
Sollte alles kein Problem sein – dachte ich. Nun wurde mir aber dieser Antrag abgelehnt, da die StA die Anweisung hat, Sprechscheine (also Besuchserlaubnisse) nur noch an öffentlich bestellte Dolmetscher zu erteilen.
Das kommt mir doch alles sehr komisch vor, soll ich künftig auf eine Besprechung mit meinem Mandanten drei Wochen oder noch mehr warten bis ein öff.best. Dolmetscher mal Zeit hat und sich eine teilweise auch recht weite Anreise einrichten kann? Von den Kosten ( allein schon den Fahrtkosten, da bei uns in der Region nicht für alle gängigen Sprachen öff.best. Dolmetscher vorhanden sind) mal gar nicht zu reden, die werden ja ohnehin dem armen Mandanten bzw der Staatskasse aufgebrummt…Jedenfalls sehe ich darin doch eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Verteidigung ?

Der Kollege sucht Rechtsprechung. Zu der Problematik scheint es aber nichts zu geben, jedenfalls haben wir nichts gefunden. Kann hier jemand helfen?

Ein Gedanke zu „Hilfestellung: Besuchserlaubnis für Dolmetscher. Wer kennt Rechtsprechung?

  1. M.R.

    Sehr geehrter Herr Burhoff,

    auch wenn ich kein Rechtsanwalt bin, möchte ich mich an dieser Frage versuchen bzw. an der Suche beteiligen.

    Ich sehe eine Verletzung des Art. 6 EMRK, hier des Abs. 3 a), b) und e), gegeben.

    Schließlich ist der Mandant des Rechtsanwalts ersichtlich nicht in der Lage die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen.

    Dass die StA NUR öffentlich bestellte Dolmetscher haben will, kann sich mir höchstens damit erschließen, dass der Insasse ja die Person kennen könnte und geheime Nachrichten übergeben werden könnten.

    Auch wenn ich es für sehr schwammige und schwachsinnige Argumentation handelt.

    Zum Sachvortrag des Rechtsanwalts „Das kommt mir doch alles sehr komisch vor, soll ich künftig auf eine Besprechung mit meinem Mandanten drei Wochen oder noch mehr warten bis ein öff.best. Dolmetscher mal Zeit hat und sich eine teilweise auch recht weite Anreise einrichten kann?“ so könnte man es als versuchte Verletzung des Art. 6 Abs. 3 a), b) und e) EMRK sehen. Dieses sollte das Gericht aber auch bei der Verhandlung erfahren, dass von Seiten der StA wohl versucht werden sollte, eine wirkungsvolle Verteidigung zu erschweren wenn nicht gar unmöglich zu machen.

    Wenn Sie noch Fragen haben, könnten Sie mich unter der, sicher für Sie sichtbare, Emailadresse erreichen.

    Viel Glück an den Rechtsanwalt im Verfahren und möglichst wenig Haft, wenn der Mandant doch rein muss…

    M.R.

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