Gibt es keine veröffentlichungswürdige Rechtsprechung des OLG Hamm mehr?

Nach meinem Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst im Oktober 2008 ist es etwas schwieriger geworden, meine Homepage burhoff-online weiterhin mit Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen zu bestücken. Die Kollegen hatten mir zwar „weitere Belieferung“ zugesagt, aber das tröpfelt nur ganz, ganz leicht. Deshalb hatte ich mir vor einiger Zeit gedacht: Wende dich vertrauensvoll an den Präsidenten des OLG, vielleicht kann er ja etwas (nach)helfen?

Er hat nun geantwortet, und zwar wie folgt:

Ihre Zuschrift vom 14. Juni 2010 habe ich mit Interesse gelesen. Ich freue mich darüber, dass Sie als ehemaliger Richter am Oberlandesge­richt Hamm die Rechtsprechung der Strafsenate nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen.
Im kollegialen Gespräch mit Richterin am Oberlandesgericht Kxxxxx ha­ben einige Mitglieder verschiedener Strafsenate betont, dass Ihre Da­tenbank gut aufbereitet sei und gern darauf zugegriffen werde. Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten.
Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich mich schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Veröffentlichungsträger aber auch wegen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter nicht dafür einsetzen kann, Ihrem Wunsch auf Belieferung mit Entscheidungen durch die hie­sigen Strafsenate Nachdruck zu verleihen.“

Das muss man zweimal lesen, damit es sich einem ganz erschließt.

  1. Vorab: Zutreffend ist der dritte Absatz. Das kann/darf er nicht, ok.
  2. Aber der erste Absatz: In meinen Augen die pure Hilflosigkeit, wie man mit der Anfrage eines „ehemaligen Richters am OLG Hamm“ – darauf hatte ich in meinem Schreiben hingewiesen, umgeht. „Nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen“. Was soll das denn heißen? Warum sollte ich nicht? Nur, weil ich ausgeschieden bin? Das wäre doch mehr als kleingeistig?
  3. Und der 2. Absatz: Ist man sich eigentlich klar darüber, was der Satz bedeutet: „Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten“? Muss/soll ich jetzt aus dem Umstand, dass mir praktisch in den letzten rund 20 Monaten nichts übersandt worden ist, schließen, dass die Straf- und Bußgeldsenate keine veröffentlichungswürdigen Entscheidungen erlassen haben? Anders kann man das doch wohl nicht verstehen. Dazu würde allerdings passen, dass z.B. – wie ich gerade gecheckt habe – in Band 118 der VRS nur eine Entscheidung des OLG Hamm (von einem Zivilsenat) enthalten ist und in Band 117 gar keine. Andererseits sind ja in der Zwischenzeit in anderen Zeitschriften Entscheidungen veröffentlicht worden – allerdings wohl weitgehend von Verteidigern eingesandte. Das macht mich ein wenig ratlos. Ob ich dem Präsidenten noch einmal schreibe?

An alle Leser der Aufruf: Wenn Sie Entscheidungen des OLG Hamm aus dem strafverfahrensrechtlichen und owi-rechtlichen Bereich erstritten haben: Ich würde mich über eine Übersendung sehr freuen und stelle die Entscheidungen gern auf meiner HP ein.

9 Gedanken zu „Gibt es keine veröffentlichungswürdige Rechtsprechung des OLG Hamm mehr?

  1. Leser

    Ich verstehe die Zurückhaltung des Präsidenten da nicht ganz, ehrlich gesagt. Er darf natürlich keine Anweisung geben, bspw. nur auf Ihrem Portal zu veröffentlichen. Aber eine allgemeine Erinnerung kann er doch durchaus abgeben. Ich sehe auch kein Problem darin, dabei auf konkrete einschlägige Medien hinzuweisen. Wenn der Präsident ein bestimmtes Medium (bspw. die Seite eines ehemaligen Kollegen) als besonders geeignet ansieht – wieso sollte er sie nicht sogar empfehlen dürfen? Die Richter(innen) werden das als erwachsene Menschen, Volljuristen und Berufsrichter wohl kaum als Anweisung missverstehen.

    Ansonsten sehen Sie es doch als nachträgliches Lob Ihrer Arbeit dort – seit Ihrem Weggang sind die Entscheidungen des OLG Hamm in den Augen der ehemaligen Kollegen einfach nicht mehr so präsentabel, dass man sich um eine Veröffentlichung bemühen würde. 😉

  2. Detlef Burhoff

    Zum 2. Absatz: Schön, dass Sie das so sehen, geht runter wie Butter. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das der wahre Grund ist. Wäre auch ein wenig vermessen, das zu glauben. Aber dennoch danke. 🙂

  3. n.n.

    mal so rein neugierdehalber gefragt: ist das in hamm das übliche vorgehen, dass der präsolg eine ri’inolg mit der durchführung eines kollegialen gesprächs betraut, um im zweiten schritt dann zu mitzuteilen, was besagte ri’inolg ihm als ergebnis besagten kollegialen gesprächs berichtete. und um im dritten schritt kund zu tun, dass man eigentlich lieber gar nichts tun mag.

  4. gonsior

    So so, goodwill …

    1. Satz: Standardphrase

    2. Satz: Wir haben mit Ihnen nichts mehr zu tun.

    3. Satz: Ihre Datenbank war mir unbekannt.

    4. Satz: Es besteht kein Handlungsbedarf.

    5. Satz: Es ist auch nicht unsere Aufgabe.

  5. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @5: das dürfte allgemein übliches Verwaltungshandeln sein.
    @6: Sie rauben mir den Glauben an das „godd will“, aber: Im Grunde habe ich es genau so gesehen.

  6. gonsior

    Ich wollte es gerade noch ergänzen. 🙂
    Selbstverständlich bin ich nicht schlauer als Sie.

    Wie ist das eigentlich, Herr Burhoff, sind Sie schon lange a. D.? Haben sich in Ihrer Zeit als Richter nicht auch zahlreiche persönliche Verbindungen zum OLG Hamm ergeben?

    Ich versetze mich gerade in Ihre Lage und kann Ihnen versichern, dass ich einen derartigen Brief über dem Klo zerbröselt hätte.

    Aber so sind die Hammer … (komme selbst daher).

    Sommerliche Grüße

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