Videomessung im Straßenverkehr: Warum wird nicht beim BGH vorgelegt?

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Beschlüssen zur Videomessung im Straßenverkehr und zu ggf. bestehenden Beweisverwertungsverboten: Grundlage ist jeweils die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08. Immer wieder wird nach einer Entscheidung des BGH gefragt und beanstandet, dass nicht (endlich) ein OLG dem BGH die Fragen, in denen die OLG zerstritten sind, vorlegt. Das OLG Bamberg hat nun in seinem Beschl. v. 16.03.2010 – 2 Ss OWi 235/10 mal eingehender zur Vorlagepflicht Stellung genommen und sie verneint.

5 Gedanken zu „Videomessung im Straßenverkehr: Warum wird nicht beim BGH vorgelegt?

  1. Kapelu

    Wieso zerstritten, es ist doch eine eindeutige Linie da- wenn verdachtsbezogen gemessen wird steht §100h – Sonderfall Düsseldorf sollte man doch wegen der Peinlichkeit nicht weiter erwähnen. Traurig, daß hiermit auf den Webseiten von RA Kanzleien dies als Entscheidungsreferenz- aus meiner Sicht irreführend eingesetzt wird.

    Ganz frisches Urteil aus Celle
    OLG Celle, 01. Senat für Bußgeldsachen
    Typ, AZ: Beschluss, 311 SsRs 41/10
    Datum: 05.05.2010
    Normen: GG Art 2 Abs 1, StPO § 100 h Abs 1
    Schlagwörter: Geschwindigkeitsmessung, Beweisverwertungsverbot.
    Leitsatz: Kein Beweisverwertungsverbot für Lichtbilder einer automatisierten und verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessanlage.

  2. kapelu

    Sorry, wenn ich nochmals nachhake.
    Das OLG Düsseldorf gibt es- und es hat schnell gehandelt! Ich glaube nicht, dass das OLG hier bewusst zwei Rechtsauffassungen gelten lassen möchte.
    Wenn man die den letzen Satz im 2. Urteil liest- Einzelrichter!- in keiner Weise zu folgen!
    Wer hier nicht erkennt , dass hiermit das erste Urteil glattgebügelt wird.- Der hat den Schuß nicht gehört.
    Die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf liegt doch somit auch klar auf der Hand.

    Auszug aus 2. Urteil
    „Der einzigen insoweit weitergehenden Entscheidung des 3. Strafsenats des OLG Düsseldorf vom 9. Februar 2010 (IV-3 RBs 8/10), die als Einzelrichterbeschluss ergangen ist und den Fall einer ViBrAM-Messanlage der auch hier verwendeten Art betrifft, vermag der Senat in keinem Punkt zu folgen. Diesbezüglich liegt aber nur der Fall einer nach § 121 Abs. 2 GVG unbeachtlichen Innendivergenz vor.“

    Es bleibt dabei- es ist nun eine eindeutige klare Linie zu erkennen. Verdachtsbezogene Videoaufzeichnungen sind mit 100h abgedeckt.

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