Nur „fast zynische“ Strafzumessungserwägungen? – oder: Darauf muss man erst mal kommen

Es gibt nichts, was es nicht gibt, habe ich gedacht, als ich den Beschluss des OLG Oldenburg v. 23.04.2010 – 1 Ss 51/10, der gerade über den Newsletter von LexisNexisStrafrecht gelaufen ist, gelesen habe. Da schreibt das LG dem Angeklagten doch tatsächlich in die Strafzumessung:

„Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafaussetzung u. a. ausgeführt (UA S. 10), die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.“

Ich habe ja schon viel gelesen in Strafzumessungserwägungen, aber so etwas noch nicht. Der Verteidiger hatte m.E. zu recht beanstandet „fast zynisch“, wobei mir das „fast“ zu viel ist. Das OLG hat dann auch recht deutliche Worte gefunden.

„Diese Urteilsformulierung, die von der Verteidigung als „fast zynisch“ angesehen wird, verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.“

Das ist noch vornehm ausgedrückt. Man hätte auch anders formulieren können…

6 Gedanken zu „Nur „fast zynische“ Strafzumessungserwägungen? – oder: Darauf muss man erst mal kommen

  1. RA Werner Siebers

    Ich sehe das ganz anders: Endlich mal ein Gericht, das die Hosen runterlässt und tatsächlich schreibt, was es denkt. Ein hoher Prozentsatz der Begründungen von Urteilen verschweigt nämlich, dass viele Richter genau so und nicht anders denken, aber dann lügen und diese Gedanken nicht offenbaren.

  2. Gerda

    Ich sehe das genauso wie Herr Siebers. Was nützt es, sich hinter schönen Worten zu verbergen? Ich habe neulich den „Fehler“ gemacht, Berufung statt Sprungrevision einzulegen als ich (im wesentlichen) die Strafzumessungserwägungen eines Amtsgerichts beanstandete. Die Vorsitzende der Berufungskammer sagte mir, meine Rügen seien zwar allesamt zutreffend und die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts nicht vertretbar. Ich würde ihr aber doch wohl zutrauen, das gleiche Ergebnis mit einer revisionssicheren Begründung zu rechtfertigen.

    Ja, das traute ich ihr zu. Womit wieder einmal bewiesen war, daß man mit den „richtigen“ Formulierungen auch ein falsches Ergebnis rechtsmittelsicher begründen kann.

  3. Detlef Burhoff

    ich weiß bzw. ich vermute es. Aber das ändert nichts an dem Zynismus, der in den Strafzumessungserwägungen, die das OLG Oldenburg beanstandet hat, zu Tage treten dürfte. Das, was Sie berichten, ist im Grunde der böse Satz: Das Urteil, das ich nicht revisionssicher begründen kann, das gibt es nicht. 🙁

  4. n.n.

    @ 3
    dass sie jedes urteil revisionssicher begründen können, glaube ich ihnen gern. aber gottseidank geht es da vielen land- und amtsrichtern anders. 😉

  5. Pingback: Das Urteil zeugt von Uneinsichtigkeit « Kanzlei und Recht

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