Was macht eigentlich die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen?

Seit Anfang März 2010 befindet sich der „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen„, im Gesetzgebungsverfahren, wonach im EU-Ausland verhängte Geldbußen und Geldstrafen auch in Deutschland eingetrieben werden können, wenn sie mehr als 70 EUR betragen. In Kraft treten soll das Gesetz schon 01.10.2010.

Da fragt man sich ja schon: Was ist seitdem passiert? Na ja, so ganz viel nicht. Der Bundesrat hat zu dem Entwurf Stellung genommen – es geht den Ländern darin um eine bessere Beteiligung an den Einnahmen, fast ist man geneigt zu schreiben „natürlich“. Die spannenden Fragen, so z.B. die, ob die Formulierung in § 87d IRG-E betreffend die Halterhaftung ausreicht oder da nachgebessert werden muss, dazu sagt man aber nichts. Jetzt liegt der Entwurf beim Bundestag (BT-Drucks. 17/1288). Auf der TO für die 36. – 38. Sitzung des BT steht er in der kommenden Woche nicht. Na ja, wir haben ja noch Zeit.

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