Präklusion im Strafprozess, oder: Das Basta in der Rechtsprechung des BGH

Einen interessanten Tagungsbericht vom 13. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium am vergangenen Wochenende in Karlsruhe berichtet RA Flauaus in seinem Blogbeitrag „Präklusion im Strafprozeß„. Zu der dort angesprochenen „Obiter-dictum-Gesetzgebung“ des 1. Strafsenat des BGH hatte ich ja auch schon in der ZAP Stellung genommen (vgl. hier und hier). Die Wortmeldungen in Karlsruhe lassen eins sicher erscheinen: Letztlich wird der Große Senat für Strafsachen des BGH die Frage entscheiden müssen. Denn, wenn der 2. Strafsenat die Frage anders sieht als der 1. Strafsenat – wovon man nach den Äußerungen der Vorsitzenden und ihres Stellvertreters wohl ausgehen kann -, dann geht am Großen Senat für Strafsachen kein Weg vorbei. Denn eins ist auch sicher: Der 1. Strafsenat wird unter seinem derzeitigen Vorsitzenden Nack von seiner Rechtsprechung nicht abrücken und – gestützt vom BVerfG – „basta“ sagen :-). Damit ist das „basta“ auch in der Rechtsprechung angekommen. Unverständlich ist für mich die Auffassung des BVerfG, die die Rechtsprechung des 1. Strafsenats stützt. Deutlicher als dieser kann man m.E. nicht gegen § 246 StPO verstoßen. Das BVerfG sieht das aber noch als zulässige richterliche Rechtsfortbildung.

3 Gedanken zu „Präklusion im Strafprozess, oder: Das Basta in der Rechtsprechung des BGH

  1. Achim Flauaus

    Dass eine Entscheidung des Großen Senats aussteht, ist auch Nack klar. Nach den Wortmeldungen von Rissing-van-Saan und Fischer ließ er entsprechende Große-Senats-Arithmetik vernehmen und rechnete vor, wer alles auf seiner Seite stehe. Basdorf und Pfister meinten dazu, der Vorwurf contra legem entschieden zu haben „trifft uns“ (Basdorf)und sei „zu Unrecht erhoben“ (Pfister). Es mag also sein, dass auch der Große Senat noch nicht wird „basta“ sagen können, sondern dereinst einmal das BVerfG nochmals aufgerufen ist, dann aber nicht eine Kammer sondern ein Senat.

  2. Detlef Burhoff

    da kann man dann nur hoffen :-), dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Großen Senats möglichst viele Mitglieder des Gremiums aus dem 1. und 5. Strafsenat in Urlaub sind :-). Setzen Sie nach der Kammerentscheidung des BVerfG große Hoffnung auf den Senat?

  3. Rosi

    Die Entscheidung des BVerfG überraschte mit Blick auf die Kammerbesetzung nicht. Alle drei Richter gelten als eher konservativ und sind auf einem „CDU/CSU-Ticket“ in das Gericht eingezogen. Von Herrn Broß heißt es zwar, ihm lägen die Rechte des Angeklagten am Herzen. Das hat sich nach meinem Eindruck jedoch noch nicht hinreichend in den Entscheidungen, an denen er mitgewirkt hat, manifestiert. Herr Landau hingegen – zuletzt unter Roland Koch Staatssekretär im Hessischen Justizministerium – hatte sich mit einem Aufsatz in der NStZ (2007, 121: „Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“) als ausgesprochener Fan der starken Strafjustiz geoutet und scheint dieser nunmehr auch nachdrücklich Geltung verschaffen zu wollen.

    Im 2. Senat vollzieht sich nach dem Ausscheiden Hassemers ein klassischer „Rollback“.

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