Fahren ohne Fahrerlaubnis: Verbotsirrtum nach Rat/Auskunft durch den Rechtsanwalt

Die Geltendmachung eines Verbotsirrtums ist ja nicht immer einfach und führt meist auch nicht zum Erfolg. Hier ist aber mal ein schönes Beispiel, in dem es doch „geklappt“ hat. Das AG Hamburg hat einem Beschuldigten, der auf Auskünfte seines Rechtsanwalts vertraut hatte, den Verbotsirrtum zugebilligt. Sicherlich nicht zu verallgemeinern, aber ……

5 Gedanken zu „Fahren ohne Fahrerlaubnis: Verbotsirrtum nach Rat/Auskunft durch den Rechtsanwalt

  1. Dr. F.

    Man mag sich gar nicht vorstellen, mit wieviel Schaum vor dem Mund die bloggende Anwaltszunft einen derartig gravierenden Fehler kommentiert hätte, wenn er einem Staatsbediensteten (und nicht einem Anwaltskollegen) unterlaufen wäre.

    RA Siebers hätte vermutlich so etwas wie „durchgeknallter Rechtsbeuger“ geschrieben und Sie wohl mindestens „‚Iura novit curia‘ scheint heute nicht mehr zu gelten – man glaubt es nicht, es ist aber leider wohl so.“

  2. Detlef Burhoff

    Es zwingt Sie niemand, schon gar nicht auf Ostern, die Beiträge der „bloggenden Anwaltszunft“, die Sie offenbar nicht mögen, zu lesen und zu kommentieren. Im Übrigen: Wenn Sie mich und meinen Ansatz richtig (er)kennen würden, dann wüssten Sie bzw. hätten längst erkannt, dass ich nicht nur die Fehler der „Staatsbediensteten“ kommentiere – allerdings nicht mit „Schaum vor dem Mund“ – warum auch? -, sondern auch die der „Anwaltskollegen“. Allerdings: Die der Justiz sind m.E. um so bedauerlicher/schwerwiegender, weil die „Staatsbediensteten“ m.E. Teil eines Dienstleistungsunternehmens sind und – vor allem, weil es im strafrechtlichen Bereich häufig um die Freiheit der Beitroffenen geht – die best mögliche Leistung zu erbringen haben, was sie leider nicht immer tun (Rechtsanwälte übrigens auch nicht). Und wenn Sie schon meinen Blog-Beitrag vom 25.03.2010: „Jura novit curia – gilt das nicht mehr?“ unter http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/jura-novit-curia-gilt-das-nicht-mehr/ ansprechen: Ich finde er erschreckend und für die Justiz beschämend, wenn ein Amtsrichter, eine große Strafkammer und die StA im März immer noch nicht eine Gesetzesänderung verinnerlicht haben, die seit dem 01.01.2010 in Kraft ist. Und das hat nichts mit „Überbelastung“ zu tun, sondern ist einfach schlechte Dienstleistung. Das sieht zum Glück ja auch das zuständige OLG wohl so – vgl. den gestrigen Beitrag Jura novit curia – Zwischenstand I, oder: OLG Rostock novit jura
    bei http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/jura-novit-curia-zwischenstand-i-oder-olg-rostock-novit-jura/.

    Im Übrigen: Warum verstecken Sie sich eigentlich hinter einem „Nickname“. Wenn man schon „eigenwillig“ kommentiert, dann sollte man das auch mit offenem Visier tun. Das tut die „bloggende Anwaltszunft“ – zumindest teilweise – auch.

  3. Dr. F.

    1. Zu Frage, warum man Anwaltsblogs liest, wenn einem nicht immer gefällt, was man da lesen muss: Ich lese Anwaltsblogs, weil mich interessiert, was und wie Anwälte denken. Und ich kommentiere (selten genug) in Anwaltsblogs, weil ich davon ausgehe, dass den Blogger interessiert, was seine Leser denken – warum hätte er sonst eine Kommentarfunktion? Ich blogge nicht unter Klarnamen, weil meine ganze Person völlig unbedeutend ist (und Google speziell in meinem Fall in die Irre führt).

    2. Zum konkreten Fall: Dass Sie es offenbar für wenig schwerwiegend halten, wenn ein Anwalt ohne sachliche Prüfung eine Auskunft gibt, die ersichtlich geradewegs in die Kriminalstrafe führt, kann einen nur wundern.

    3. Zu „iura novit curia“: Mal abgesehen davon, dass § 147 II 2 StPO n.F. keineswegs den von Ihrem Kollegen behaupteten unbeschränkten Akteneinsichtsanspruch gewährt, und mal unterstellt, Ihr Kollege stellt den Verlauf der Dinge den Tatsachen entsprechend dar, war das in der Tat kein Ruhmesblatt für die Justiz. Allerdings ist es geradezu im System angelegt, dass die Rechtsprechung in den unteren Instanzen „quick and dirty“ ist – soll es halt der Instanzenzug richten. Ungenügende Ausstattung gehört auch dazu, so dass es leider nicht selten ist, dass aktuelle Gesetzesänderungen erst nach Monaten in Papierform vorliegen.

    4. Zu guter Letzt: Sie werden es nach Ihrem Berufswechsel nicht mehr zugeben wollen, aber: „iura novit curia“ trifft im Großen und Ganzen immer noch zu, was man von „iura novit advocatus“ keineswegs so pauschal sagen kann – auch wenn allfällige Fehlleistungen mangels Entscheidungsbefugnissen in der Regel folgenlos bleiben.

  4. Detlef Burhoff

    Nur noch so viel und dann lasse ich es gut sein.
    1. „weil meine ganze Person völlig unbedeutend ist“ ist m.E. keine überzeugende Begründung, warum man nicht unter seinem Klarnamen bloggt. Dann doch erst recht.
    2. Dazu hatte ich m.E. schon gestern etwas geschrieben.
    3. Wer entscheidet „keineswegs“? Schauen wir, was die Rechtsprechung aus der Neuregelung macht. „Ungenügende Ausstattung“ entschuleigt die Fehlleistung wohl kaum. Und: Warum sollte der Kollege den Verlauf der Dinge unwahr darstellen? Dazu besteht, wenn er eine richtige Antwort im Forum haben will, doch überhaupt kein Anlass.
    4. Mein „Berufswechsel“ hat mit „nura novit curia“ gar nichts zu tun.

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