Die Fahrtenbuchauflage, das OVG Lüneburg und die deutsche Post

Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist immer lästig und jeder Kfz-Halter, dem sie droht, versucht, ihr zu entgehen. Eins der Hauptargumente, was meist vorgetragen wird, ist: Zeugenfragebogen bei mir nicht angekommen. Mit dem Argument hat sich vorsorglich (war im Verfahren nicht geltend gemacht) jetzt das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 06.04.2010 – 06.04.2010 auseinander gesetzt und ausgeführt:

Nach summarischer Prüfung spricht auf der Basis der derzeitigen Kenntnislage zudem Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin diesen Zeugenfragebogen auch erhalten hat. Zwar dürfte angesichts des gesetzlichen Ausschlusses in § 2 Abs. 2 Nr. 2 NVwVfG die Regelung des § 41 VwVfG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Niedersachsen wohl nicht anwendbar und auch zweifelhaft sein, ob ihr ein analogiefähiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist (vgl. auch Beschl. d. Bay. VGH v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – und v. 30.9.2008 – 11 CS 08.1953 -). Im vorliegenden Fall deuten aber verschiedene Indizien darauf hin, dass der Zeugenfragebogen der Antragstellerin tatsächlich zugegangen ist. Zunächst ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass das Schreiben von der Behörde am 18. September 2009 abgesandt worden ist. Dass an die Antragstellerin adressierte Briefe oder andere Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen wären oder sie nicht erreicht hätten, hat diese weder geltend gemacht noch ist dies anderweitig erkennbar. Auch ein Rücklauf des Schreibens an die Behörde etwa mit dem Vermerk „unzustellbar“ o.ä. ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, ……“

Man kann bzw. das OVG Lüneburg will offenbar den Schluss ziehen bzw. zulassen: Nicht zurückgekommen = angekommen, was bedeutet, dass man zumindest dort den guten Glauben an die deutsche Post (noch) nicht verloren hat. Ich habe ihn verloren, wenn ich bedenke, wie viele meiner Postsendungen nicht ankommen. Und man verliert ihn erst recht, wenn man die „Westfälischen Nachrichten“ vom 12.04.2010 liest und sich auf den „wunderbar“ passenden Beitrag „Rätsel um die verlorenen Briefe von Altenbergerin“ (Anm.: Vorort von Münster) besinnt. Vielleicht sollte man sich den als Verteidiger für vergleichbare Fälle und oder Wiedereinsetzungsfälle usw. ausdrucken. 🙂

Nur zur Abrundung und um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe der Entscheidung des OVG entnommen, dass die Ausführungen zum Zugang des Zeugenfragebogens letztlich nicht tragend waren.

9 Gedanken zu „Die Fahrtenbuchauflage, das OVG Lüneburg und die deutsche Post

  1. Dr. F.

    Es gibt ja immer mal wieder wissenschaftliche Erhebungen über die Verlustquote bei der Post. Ergebnis: Ja, es verschwinden Briefe, aber im niedrigen Promillebereich.

    Bei Anhörungsbögen für Zeugenfragebögen (u.ä. Behördenschreiben) scheint die Verlustquote etwa 50% zu betragen, aber auch nur dann, wenn später eine Fahrtenbuchauflage folgt.

    Woran das liegt? Daran, dass Rechtsanwälte es für ihre Aufgabe halten, ihre Mandanten zu belehren, sie bräuchten nur – der Wahrheit zuwider – den Zugang des Zeugenfragebogens zu bestreiten, um die lästige Auflage abzuwenden. Ihren Freunden und Verwandten erzählen die Mandanten dann, der Anwalt habe gesagt, hier dürfe man ruhig lügen.

  2. n.n.

    @ 1
    natürlich gibt es tatsächliche verluste bei der post genauso wie die falsche behauptung eines solchen verlustes. aber letztlich ist der absender der einzige, der für eine sichere zustellung sorge tragen kann. also sollte die verwaltung – wenn ihr denn tatsächlich am zugang gelegen ist – die förmliche zustellung wählen.
    urteile wie das hier zitierte machen es sich da doch recht leicht. letztlich handelt es sich nicht um indizien sondern um eine umkehr der beweislast.

  3. Sascha Petzold

    Lieber Herr Dr. F.,
    selbst wenn man unterstellt, dass Sie mit Ihrem Vorwurf zumindest teilweise Recht haben (bislang ist es wohl eine reine Vermutung ohne tatsächlichen oder empirischen Beweis), müßte doch „in dubio pro Reo“ entschieden werden, da unklar bleibt, ob im konkreten Fall die Post tatsächlich nicht angekommen ist, oder ein bösartiger Strafverteidiger sein Unwesen getrieben hat. Restzweifel vebleiben; hoffentlich gehen auch Sie nicht davon aus, dass alle Strafverteidiger die Wahrheit verdrehen. Ich jdenefalls sehe mich nicht angesprochen.
    Nach wie vor mir dem Wunsch, dass Postings mit Klarnamen versehen werden.
    Rechtsanwalt Sascha Petzold aus München

  4. n.n.

    @ sascha petzold:

    warum sollte man postings mit klarnamen versehen?
    mir wäre es ehrlich gesagt peinlich, wenn ich mich hier rechtlich (oder auch nur grammatikalisch) vergaloppierte und der ganze salat nachher über google für jedermann mit meinem namen zu verbinden wäre.
    und den aufwand, meine beiträge hier noch einmal kritisch korrektur zu lesen, den mag ich nicht betreiben.

  5. Detlef Burhoff

    wo ist das Problem? Selbst wenn es einen Fehler gegeben hat, kann man den doch dann einräumen, ohne dass das peinlich ist/wäre. M.E. wäre es sogar sehr lobenswert, wenn man das dann einräumen würde.

  6. n.n.

    @ herr burhoff

    das ist doch gerade das schöne an den blogs, dass man auch mal eine provokante meinung ohne vorherige aufwendige nachprüfung anonym raushauen kann. 😉

  7. Dr. F.

    Das ist doch mal wieder typisch deutsch – „sage mir, ob Du R1, B2, W3 oder Hartz4 bist, und dann sage ich Dir, ob mich Deine Argumente interessieren“.

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