Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause „OLG Düsseldorf“ bei ViBrAM

Das kommt in den besten Familien vor, dass man sich nicht einig ist. Und es kommt auch bei den OLGs vor: So hat sich jetzt der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 15.03.2010 – IV – 1 RBs 23/10 ausdrücklich gegen den Beschluss des 3. Senats gestellt, in dem § 100h StPO nicht als Ermächtigungsgrundlage für das Messverfahren ViBrAM angesehen worden ist. Damit Familienstreit im Hause OLG Düsseldorf. Und einen Streitschlichter = BGH gibt es nicht. Es handelt sich um eine sog. Innendivergenz, die nicht zu einer Vorlage nach § 121 GVG führt.

4 Gedanken zu „Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause „OLG Düsseldorf“ bei ViBrAM

  1. RA JM

    … und auch ansonsten wäre die Neigung zu einer Vorlage wohl eher gering, vgl. die unsägliche Argumentation einiger OLGe, warum zum Thema der sog. „Vollmachtsfalle“ eine Vorlage nicht erforderlich sei.

  2. H.W.

    Darf ich das so verstehen, dass die zweite Entscheidung die entgegenstehende erste übertrumpft?
    Würde bedeuten, dass derzeit bei den OLG(bis zur nächsten Entscheidung?) Einigkeit über die Zulässigkeit der Videoaufzeichnung besteht.

  3. Detlef Burhoff

    @ RA JM: Ja, leider. Vorlagen macht kein OLG (-Richter) gern :-).
    @H.W.: Nein, wie kommen Sie darauf? Mit dieser (m.E. falschen) Entscheidung sind doch die (richtigen) Entscheidungen des OLG Duesseldorf vom 09.02.2010, des OLG Oldenburg und des OLG Hamm sowie einer ganzen Reihe von AG nicht vom Tisch. Mich wundert nur, dass hier noch nicht so laut nach dem Gesetzgeber geschrieen/gerufen wird wie hinsichtlich der Abschaffung des Richtervorbehalts. Hier waere aber wohl, wenn mit mit der BVerfG-Entscheidung ernst macht, ein (Macht)Wort des Gesetzgebers an der Reihe. Wie das ausfallen wird ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Einnahmen aber klar 🙁

  4. kpelu

    @Detlef Burhoff
    Wie Ihnen schon bekannt und aus dem nachfolgenden link zu entnehmen ist – hat die Innendivergenz beim OLG Düsseldorf tiefere Gründe.
    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/03/30/vielleicht-kein-angenehmer-termin/

    Auf vielen Webseiten von Kanzleien wird das Urteil des 3. Strafsenats als Referenzurteil hervorgehoben.
    Wenn sich die Beweggründe des Einzelrichters des 3. Strafsenates in der Form bewahrheiten wie es in einigen Zeitungsartikeln geschrieben wird- hat dieses Urteil es nicht verdient. Eigentlich ist es mehr als traurig, dass soetwas passiert.

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