Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren….

Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Strafer­wartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.

24 Gedanken zu „Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren….

  1. Dante

    ???

    Das die Vorführung vorgeht ist klar, aber wie stellen Sie sich das denn bitte mit dem Terminieren vor?

    Wie soll man denn terminieren, wenn noch völlig unklar ist, wann der Angeklagte verhaftet wird? Hat ja hier auch vier Monate gedauert. Hätte der Abteilungsrichter ins Blaue terminieren sollen, sechs Monate in die Zukunft mit dem Ergebnis, dass der Angeklagte extra Zeit in Haft verbringt oder hätte er vorsorglich jede Woche einen Termin ansetzen sollen für die nächsten x Monate?

    Dass nach der Verhaftung unmittelbar und kurzfristig terminiert werden muss, ist klar. Aber eine Terminierung vor der Verhaftung erscheint mir doch äußerst sinnbefreit. Oder wie stellen Sie sich das vor?

  2. Dante

    Ja, klar …

    Wenn die Vorführung möglich ist, ist sie vorrangig. Das habe ich ja auch geschrieben.

    Sie halten es ja aber wohl dennoch für geboten zu terminieren, wenn die Vorführung nicht möglich ist. Schließlich werfen Sie dem Kollegen vor, nicht terminiert zu haben, obwohl er sogar Haftbefehl erlassen hat (er also eine Vorführung für nicht erfolversprechend ansah).

    Wie soll das gehen? Mir erscheint das Vorgehen schlicht konsequent. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass Haftbefehl zu erlassen ist, kann nicht terminiert werden bis die Verhaftung erfolgt ist.

    Nebenbei: Es erstaunt doch, dass das die Vorführung so einfach gewesen sein soll, wenn sogar der Haftbefehl offenbar vier Monate nicht vollstreckt werden konnte…

  3. Detlef Burhoff

    meinen Sie nicht, dass man es bei einem bekannten festen Wohnsitz vielleicht mal erst mit einer Vorführung hätte versuchen „können“? aber vielleicht kannte der Kollege den Angeklagten ja auch.

  4. Dante

    Doch das meine ich, wie ich bereits zweimal geschrieben habe.

    Meinen Sie nicht, sie sollten meine Frage beantworten statt ausweichend zu antworten?

  5. Dante

    Sie schreiben:

    Ich sage:

    Terminieren macht bei einem Hauptverhandlungshaftbefehl überhaupt keinen Sinn, weil man nicht weiß, wann der Haftbefehl vollstreckt werden kann. Es ist daher alles andere als „besonders pikant“, dass bei Erlass des Haftbefehls noch kein Termin bestimmt war. Es geht gar nicht anders.

    Man kann ja im Eifer des Gefechtes Unsinn schreiben, Herr Burhoff, man sollte es dann aber auch zugeben können.

  6. Dante

    Ups, da hab ich wohl falsche Tags benutzt. Voran gehört folgendes Zitat aus dem Blogtext:

    „Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.“

  7. n.n.

    tscha, vielleicht hat da ein junger richter einfach das falsche formular gegriffen. ich finde es wirklich heikel, wenn man leute gleich nach dem 2 st-ex gleich auf den richterstuhl setzt.

  8. Werner

    @Dante:

    Wenn der Aufenthalt des Angeklagten unbekannt gewesen wäre, hätten Sie ja Recht. Es ist nicht sinnvoll, einen Termin zu bestimmen, wenn man nicht weiß, wann und wo der Angeklagte verhaftet werden kann. Vorliegend hatte er aber einen festen Wohnsitz, an der er vermutlich zu jeder Zeit (zumindest in den Abend-, Nacht- und Morgenstunden) hätte verhaftet werden können. Bei dieser Sachlage erst einmal verhaften lassen, ohne zu wissen, wann es weitergehen kann, halte ich ebenfalls für problematisch. Es wird jemand aus dem Leben gerissen, in den Bau geworfen, es wird tiefgreifend in sein Freiheitsgrundrecht eingegriffen, obwohl eine Freiheitsstrafe nicht wahrscheinlich ist, und der Richter hat keine Ahnung, wie lange der Angeklagte sitzen muß, weil er den Hauptverhandlungstermin noch nicht organisiert hat.

  9. Dante

    Auf die Gefahr hin, dass ich mir hier den Mund fusselig rede:

    Zum vierten Mal: Ja, in diesem konkreten Fall hätte zunächst die Vorführung versucht werden müssen, auch wenn diese wahrscheinlich erfolglos geblieben wäre, wie sich aus der langen Zeit ergibt, die zur Vollstreckung des Haftbefehls benötigt wurde. Insofern ist die Entscheidung des OLG Koblenz völlig richtig.

    Daneben ist es aber, nicht nur den (richtigen) Beschluss zu zitieren sondern sich zusätzlich darüber zu mokieren, es sei „besonders pikant“, dass Haftbefehl erlassen wurde, obwohl noch nicht einmal Termin für den Fall der Vollstreckung des Haftbefehls bestimmt war. Dass es im Fall des § 230 StPO noch keinen Termin gibt, ist völlig normal, weil man nicht vorher wissen kann, wann man des Angeklagten habhaft wird.

    Hätte unser Amtsrichter also alles richtig gemacht und zunächst erfolglos die Vorführung des Angeklagten versucht und dann Haftbefehl nach § 230 StPO erlassen, hätte er ebenso keinen Termin bestimmen können und müssen.

    „Erstmal verhaften und dann terminieren“, wie es in der Überschrift kritisierend heißt, ist der Normalfall des § 230 StPO.

    Wenn Herr Burrhoff schreibt:

    „Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.“

    dann geht das an der Situation, die Voraussetzung des § 230 StPO vorbei. Wenn ich mir so sicher sein kann, den Angeklagten verhaftet zu bekommen, dass ich terminieren kann, dann reicht in der Regel auch ein Vorführungsbefehl.

    An dem fehlendem Termin ist daher nichts „besonders pikant“. Es ist allenfalls pikant, dass der Amtsrichter oder sein Vertreter nicht umgehend nach der Verhaftung terminiert zu haben scheint.

    Wenn es also „nicht einleuchtet“, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 230 StPO vorliegen, nicht auf Vorrat ins Blaue hinein terminiert wird, zeigt das nur, dass man sich von den Nöten der Praxis an den Amtsgerichten offensichtlich sehr weit entfernt hat.

  10. AnotherOne

    Ich pflichte Dante bei: die Kombination von Haftbefehl und Nichtterminierung ist alles andere als pikant.

    Läuft alles richtig, hat es bis zum Erlass des Haftbefehls bereits zwei Termine gegeben, zu dem unter Umständen bereits etliche Zeugen gekommen sind, die unverrichteter Dinge wieder nach Hause geschickt werden mussten. Und dann soll auf gut Glück ein weiterer Termin bestimmt werden, obwohl man gar nicht weiß, ob der Angeklagte bis dahin verhaftet worden ist? Vielleicht ist er gerade in Urlaub, hat seinen festen Wohnsitz gewechselt oder ist aus sonstigen Gründen (den gleichen, die auch die Vorführung haben scheitern lassen) auf unbestimmte Zeit nicht dingfest zu machen. Die rechtstreuen Bürger, die dann unter Umständen das dritte Mal unnütz geladen werden, werden sich bedanken! Auch wenn es bei solch einer Konstellation möglich ist, bei missglückter Verhaftung die Geladenen umzuladen, müssen diese doch sich auf den ursprünglich ins Blaue hinein festgesetzten Termin einrichten, was unter Umständen mit Einbußen verbunden sein kann, die dem Zeugen nicht ersetzt werden.

  11. Silvia

    @Dante und AnotherOne

    Für mich entsteht der Eindruck, daß die gerichtliche Organisation dem Freiheitsanspruch des Bürgers vorgehen soll. Ist es wirklich unzumutbar, einen Termin notfalls abzusagen, weil die Verhaftung des über einen festen Wohnsitz verfügenden Angeklagten wider Erwarten nicht durchgeführt werden konnte? Ihren praktischen „Nöten“, die rein fiskalischer und personeller Natur sind, können Sie schlechterdings nicht mehr Gewicht beimessen als dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

    Das „Platzen“ eines Termins scheint für Sie unerträglicher zu sein als der ein oder andere überflüssige Hafttag für einen Angeklagten, der keine Haftstrafe zu befürchten hat. Jede Stunde in Haft stellt einen massiven und so weit als möglich zu vermeidenden Eingriff in eines der zentralen Grundrechte dar. Es könnte der Eindruck entstehen, daß sich die Freiheitsgrundrechte an den Bedürfnissen der Gerichtsorganisation messen lassen müssen und nicht umgekehrt. In meinen Augen unvetretbar, aber nicht untypisch für die Haltung vieler Richter am Amtsgericht.

    Die Folgen fehlender Personal- und Sachmittel werden auf dem Rücken der Bürger ausgetragen. Nur wenige Richter kommen auf den Gedanken, dem Staat die rote Karte für dessen unangemessene Sparwut im Bereich der Justiz zu zeigen. Aber für eine solch kritische Haltung gegenüber dem Staat ist mancher Richter im Grunde seines Herzens vielleicht zu sehr „Staatsdiener“, wie mir scheint.

    Es ist ja auch schwer, Teil der staatlichen Organisation zu sein und gleichzeitig eine kritische Haltung gegenüber dem Staat an den Tag zu legen. In amerikanischen Anwaltsserien heißt es immer recht pathetisch: „Die Richter sind da, um den Bürger vor dem Staat zu schützen.“ In Deutschland hat man indessen bisweilen den Eindruck, daß die über Jahrhunderte gewachsene innere Struktur und Haltung des Richterstandes zur Folge hat, daß ein Richter seine Aufgabe in erster Linie darin sieht, der Staatsräson Geltung zu verschaffen, statt den Bürgerrechten.

  12. Detlev Beutner

    Sächsische Zeitung vom 30.01.2010:

    ———————————-
    Gleich drei Tschechen blieben am Dienstag ihren Verhandlungen am Amtsgericht fern. Dort wartet Richter Kai Ronsdorf vergeblich auf die Angeklagten. Ihnen wurde Diebstahl, in einem Fall sogar besonders schwerer im Raum Großschönau, vorgeworfen. Jetzt werden sie per Haftbefehlgesucht. Ronsdorf kennt das schon und erklärt: „Vielmals verlaufen die ersten Termine so. Erst wenn sie mit Haftbefehl später aufgegriffen werden, wird bei uns ein neuer Termin angesetzt.“<<
    ———————————-

    Passend zur Überschrift. Nun eilt RiAG Ronsdorf über Zittau hinaus ein Ruf voraus, aber ich weiß nicht, ob es das besser macht. Es macht eigentlich nur klar, dass nicht nur ich als Verteidiger diesen Richter in einer Art erleben durfte, wie ich es, trotz einiger anderer "negativer Höhepunkte" in JuristInnenkreisen, die ich schon mitmachen durfte, nicht für möglich gehalten hätte. Man könnte das Verhalten auch "entfesselt" nennen – und niemand kann (oder will?) so jemanden stoppen…

  13. BBQ

    Die Kommentare unter 13. und 14. scheinen mir doch recht weltfremd. Man nehme an, es um ein Verfahren, bei dem 5 Zeugen und ein Sachverständiger zu hören sind, was selbst bei kleineren Verkehrsgeschichten nicht selten erforderlich ist. Zum Termin erscheinen alle, nur der Angeklagte nicht. Der Richter setzt neu an, unter schwieriger Terminsabstimmung mit dem vielbeschäftigten Sachverständigen und dem Verteidiger und unter Protest zweier Zeugen aus der anderen Ecke des Bundesgebietes, und erlässt einen Vorführungsbefehl. Zum zweiten mal erscheinen alle, nur der Angeklagte nicht – die Polizei hat ihn am Morgen nicht antreffen können, wenngleich der Angeklagte noch amtlich gemeldet ist. Der Richter erlässt einen Sitzungshaftbefehl, irgendwie muss schließlich das Verfahren beendet werden. Soll er jetzt allen Ernstes „ins Blaue“ terminieren in der Hoffnung, der Angeklagte werde diesmal kommen – man beachte, dass mittlerweile schon erhebliche Kosten (ggf auch zu Lasten des Angeklagten) anfielen, schließlich wollen die Zeugen Verdienstausfall und Reisekosten erstattet bekommen und ist auch der Sachverständige nicht ganz billig. Es gibt ja nur 2 Gründe, warum der Angeklagte nicht kam: entweder verweigert er sich schlicht oder er hat sich, ohne seinen melderechtlichen Pflichten nachzukommen, abgesetzt und schert sich nicht um die Behörden. Man sollte nicht vergessen, dass die Angeklagten in den meisten Fällen nicht ohne Grund zum Gericht geladen werden. Manche Kommentare sind schlicht ein Schlag ins Gesicht der im Beispiel genannten Zeugen und der Steuerzahler, die häufig – zahlreiche Angeklagte sind ja mittellos – am Ende die Rechnung (Zeugenauslagen, Pflichtverteidiger, Sachverständiger für 3,4,5….misslungene Termine, und dann am besten ein Freispruch weil sich die Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr erinnern können) zu zahlen haben. Und der Angeklagte lacht sie aus.

  14. Detlev Beutner

    Also, zunächst einmal: „Dante“ hat hier die ganze Zeit ganz nüchtern und korrekt darauf hingewiesen, dass die Kritik von Herrn Burhoff, dass „sofort“ HB erging und nicht etwa erst ein VB versucht wurde, zutreffend ist (deshalb läuft auch die Kritik von „Silvia“ an „Dante“ ins Leere). „Dante“ hatte lediglich darauf hingewiesen, dass das Argument hinter „Besonders pikant…“ (kein Termin angesetzt) eben nicht „besonders pikant“ ist, sondern Normalfall des § 230 II Alt. 2 StPO ist (das „Pikante“ steckt schon vollständig darin, dass der HB nicht hätte „sofort“ angewandt werden dürfen). Diese Kritik von Dante ist irgendwie nicht durchgedrungen, warum weiß ich nicht, er hat sich wirklich Mühe gegeben.

    So, dann weiß ich nicht, was die Ausführungen in #15 mit meinem Kommentar in #14 überhaupt zu tun haben soll. In Fall des RiAG Ronsdorf war ebenfalls /kein/ Vorführbefehl ergangen, sondern gleich zum Haftbefehl gegriffen worden. Da gab es kein „Zum zweiten mal erscheinen alle, nur der Angeklagte nicht“. Was, „BBQ“, soll das mit dem geschilderten Fall zu tun haben?!

    Der Richter macht in dem von mir geschilderten Fall auch klar, dass er hier nicht „ausnahmsweise“ daneben schlägt, sondern grundsätzlich: „Vielmals verlaufen die ersten Termine so. Erst wenn sie mit Haftbefehl später aufgegriffen werden, wird bei uns ein neuer Termin angesetzt.“ Sozusagen der eingeräumte ständige Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang von 230 II Alt. 1 vor Alt. 2.

    Und schließlich @Silvia: Ich bin ja sowas von auf Ihrer Seite, was den Grundsatz angeht, dass Gerichtsorganisation etc nicht über die Freiheitsrechte eines Angeklagten gestellt werden dürfen. Aber jetzt muss ich ja schon fast wieder die in Schutz nehmen, die ich gar nicht so gerne in Schutz nehmen möchte: Wenn ein Gericht einen Termin ansetzt, dann kommt keiner, unentschuldigt; dann den nächsten Termin mit einem VB versucht zu gestalten – der scheitert — ja, bitte, was soll das Gericht dann noch tun, wenn es zuvor „alles richtig“ gemacht hat? Hier zu argumentieren „dann muss er es noch dreizehn Mal ohne HB versuchen“ geht wirklich an der Realität vorbei. Und vielleicht wollten Sie das ja auch gar nicht sagen, nur: Sie wenden sich gegen „Dante“ und „AnotherOne“, die doch beide auf „unserer aller“ Seite stehen – die wir alle gemeinsam erwarten, dass es vor einem HB einen VB gibt.

    Irgendwie prügeln hier alle aufeinander ein, ohne dass es einen Grund dafür gibt… (Dante und AnotherOne ausgenommen). Schein ein emotional besetztes Thema zu sein…

  15. BBQ

    „So, dann weiß ich nicht, was die Ausführungen in #15 mit meinem Kommentar in #14 überhaupt zu tun haben soll. In Fall des RiAG Ronsdorf war ebenfalls /kein/ Vorführbefehl ergangen, sondern gleich zum Haftbefehl gegriffen worden. Da gab es kein “Zum zweiten mal erscheinen alle, nur der Angeklagte nicht”. Was, “BBQ”, soll das mit dem geschilderten Fall zu tun haben?!“
    ———————————————————
    …klang so als würde sich #14 auch grds. gegen den Satz des dortigen Richters wenden, dass man erst terminiere, wenn sie (in dem Fall wohl die Tschechen) später aufgegriffen werden. Natürlich hat der Sitzungshaftbefehl erst zu ergehen, wenn eine Vorführung keinen Erfolg verspricht – damit einer Meinung mit #16.

  16. Detlev Beutner

    @BBQ – alles klar. Mein Satz „Passend zur Überschrift“ war insofern wohl ungünstig, da in der Überschrift gerade das argumentative Dilemma steckt, auf das Dante hingewiesen hatte. Hätte ich, wo ich doch schon den argumentativen Konflikt verstanden habe, vielleicht präziser benennen sollen, was hier „passt“… 🙂

  17. lawyer

    @Detlev Beutner.
    Juristisches Halbwissen führt nicht immer zum Erfolg, wie ich aus verschiedenen von Ihnen verfassten Blog-Einträgen erkennen kann.
    Das Amtsgericht Zittau liegt offensichtlich an der Grenze zu Tschechien und Polen.
    Die dortigen Behörden dürften sich freuen, wenn ein deutscher Amtsrichter die Polizei dort aufmaschieren lässt, um einen Vorführungsbefehl zu vollstrecken.
    Insofern bleibt nur der Erlaß eines Haftbefehls, um eine Hauptverhandlung durchführen zu können.
    Oder haben sie Erkenntnisse, daß die angesprochenen Tschechen in Deutschland wohnhaft sind?

  18. Detlev Beutner

    @“Lawyer“: Erstens verfüge ich neben Sachwissen auch einen Zugang zur Logik. Die hier diskutierte Frage ist eine der Logik, auch wenn das vllt. nicht jeder versteht. Zweitens ist der Erfolg am Gericht nicht zwingend von Sachwissen abhängig; wer das allerdings nicht weiß, offenbart tatsächliche Mängel an Sachkenntnis. Und drittens empfinde ich anonyme Versuche, jemandem, der sich mit und zu seinem Namen bekennt, auf den (nicht vorhandenen) Schlips zu treten als ziemlich aussagekräftig…

  19. Detlev Beutner

    Und Update – wieder AG Zittau, wieder RiAG Ronsdorf…

    Sächsische Zeitung vom 08.12.2010:
    —————————————————
    Zittau. Mit Haftbefehl sucht die Polizei derzeit nach einem vermeintlichen Bankräuber aus Ostritz. Wegen versuchter räuberischer Erpressung sollte sich dieser gestern am Amtsgericht Zittau verantworten. Doch der Angeklagte erschien nicht, weshalb Richter Kai Ronsdorf das Verfahren vorläufig einstellte und den Haftbefehl erließ.
    Laut Anklage soll der Mann 2008 versucht haben, die Sparkasse in Zittau auszurauben. Dabei überreichte der 53-Jährige der Kassiererin ein Überweisungformular, auf dem er 800 Euro forderte. Außerdem drohte der Räuber schriftlich, bei Fehlern Geiseln zu nehmen. Zur Untermauerung teilte er den Besitz einer Pistole sowie Fernbedienung mit, die Schaden anrichtet. Nachdem die Kassiererin ihm sagte, dass sie das Formular prüfen müsse, flüchtete der Mann. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Dem Gericht liegt aber ein Gutachten vor, das den Vorwurf belegen soll.
    —————————————————

    Ich zitiere micht selbst: “ Man könnte das Verhalten auch „entfesselt“ nennen – und niemand kann (oder will?) so jemanden stoppen…“

  20. lawyer

    Ich habe inzwischen ihren Blog zu einem Verfahren beim Amtsgericht Zittau gefunden.
    Nun verstehe ich auch ihre negative Einstellung gegen den Richter.
    Wenn man auf ganzer Linie mit seinen Anträgen scheitert, kann das schon Frust verursachen.
    Zum letzten Eintrag: Woher nehmen sie eigentlich die Kenntnis, daß der Richter nicht eine Vorführung versucht hat?
    Waren sie bei der Verhandlung anwesend?
    Aus dem zitierten Zeitungsartikel ergibt sich das nämlich nicht

  21. Detlev Beutner

    „Zum letzten Eintrag: Woher nehmen sie eigentlich die Kenntnis, daß der Richter nicht eine Vorführung versucht hat?“ –> „Doch der Angeklagte erschien nicht, weshalb Richter Kai Ronsdorf das Verfahren vorläufig einstellte und den Haftbefehl erließ.“ Wann die Zeitung hier nichts unterschlagen hat, geht das sehr wohl aus dem Artikel hervor.

  22. lawyer

    In dem Artikel steht auch nicht, daß es einen Eröffnungsbeschluß gegeben hat.
    Es würde mich stark wundern, wenn die Sächsische Zeitung in einem Prozeßbericht den kompletten Ablauf einer Hauptverhandlung dokumentieren würde.
    Das macht noch nicht mal die Bild im Fall Kachelmann.
    Vielleicht sollten sie die Verteidigung übernehmen und den entfesselten Richter einbremsen. Vielleicht haben sie ja in dem Verfahren mehr Erfolg, als in dem Verfahren, was ich bereits erwähnt hatte.

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