BGH erklärt Richter-Freispruch für rechtskräftig

Der BGH hat den Freispruch eines wegen Rechtsbeugung angeklagten Richters aus Sachsen-Anhalt bestätigt. Dem 48-Jährigen war in dem nunmehr fünf Jahre währenden Rechtsstreit vorgeworfen worden, er habe den Haftbefehl gegen einen Vietnamesen aufgehoben, um dessen Abschiebung zu ermöglichen. (dpa-Meldung) BGH vom 29.10.2009, 4 StR 97/09.

4 Gedanken zu „BGH erklärt Richter-Freispruch für rechtskräftig

  1. Matthias

    Ist das eine Meldung wert?
    Der Anstand des BGH beginnt dann, wenn die automatisierten (oder ist es ein pawlowscher Reflex) Freisprüche aus Scham wenigstens nicht mehr veröffentlicht werden.
    Matthias

  2. Sascha Petzold

    Ich finde dies, freilich ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts, sehr wohl eine Meldung. Es ist immer wieder interessant, wei der BGH mit dem Thema Rechtsbeugung umgeht. Wenn man die Norm ernsthaft anwenden würde, müßte es ja haufenweise Verfahren gegen Richter geben. Man denke z.B. an die vielen unbegründeten Haftbefehle oder Entscheidungen zur Haftfortdauer. Leider nimmt man den Rechtsstaat nicht so ernst.
    M.E. ist der Ermittlungsansatz auch falsch gewählt. Wenn ein Richter ein Strafverfahren unmöglich macht, indem er den Täter der Abschiebung überläßt, könnte das Strafvereitelung sein.
    Aber wo kämen wir den hin, wenn wir auch noch die Straftaten der Richter verfolgen müßten?
    Sascha Petzold

  3. cledrera

    Langsam Herr Petzold,
    das Überwachen der Wächter ist in jedem Bereich ein Spezialthema, vor allem dann, wenn es um Richter und deren eigene strafrechtliche Verantwortung geht.
    Grundsätzlich werden Richter bereits durch ihre Rechtsmittelgerichte überwacht sowie diejenigen Bürger und Anwälte, welche sich Fehlurteile nicht gefallen lassen. Weiter heißt das, was da strafbar ist Rechtsbeugung und nicht „Gesetzesfehlbedienung“.
    Schließlich: Haben Sie schon einmal einen Richter gesehen, der sich wegen eines Fehlurteils vor reiner Scham nicht mehr in die Gerichtkantine traut? Nicht? Ich schon.
    Also bitte ein wenig mehr Vertrauen in die Großzahl unserer Richter, dass darf man haben. Etwas mehr Differenzierung ist in jedem Fall angebracht. Sie könnten schließlich von der Zielsetzung her durchaus richtig liegen. Nur: Der Weg zum Ziel ist mehr als dornig und in jedem Einzelfall zu gehen.

  4. Sascha Petzold

    Hallo Herr/Frau Kollege/in oder vieleicht Richter/in Cledrera,
    den Vorwurf mangelnder Differenzierung kann ich nicht nachvollziehen. Zudem kenne ich auch genug Richter/innen, die sich stets um korrekte Entscheidungen bemühen. Wenn dann einmal in der Hektik oder aus sonstigen Gründen eine Entscheidung mal nicht optimal ausfällt, sagt keiner etwas. Problematisch sind aber die auch nicht wenigen Richter, die sich scheinbar einen feuchten Kericht um die Einhaltung des Rechts kümmern. Ich kenne z.B. vom OLG München keine Entscheidung zur Haftfortdauer, die sich mit dem Thema Beschleunigungsgrundsatz mehr als nur einen Halbsatz beschäftigen. Es werden von den AG’s massenhaft Haftbefehle ausgestellt, die allein mit einer hohen (nicht konkretidierten) Straferwartung begründet sind. Ist das Unvermögen oder Gleichgültigkeit? Ich weiß es nicht. Aber solange die Rechsmittelgerichte mitmachen, wird sich nchts ändern.
    Aufhänger war aber das Thema, wie Entscheidet der BGH bei der Frage der Rechtsbeugung. Hier gab es in den letzten Jahren ein paar sehr eindrückliche Fahlverhalten von Richtern, die jeweils nicht bestraft wurden. Angefangen mit Richter „Gnadenlos“ Schill, die OLG Richter, die sich einen jahrelangen Kampf mit dem BVerfG geleifert haben, (das Verfahren wurde eingestellt, da sich die Richter hinter dem Beratungsgeheimnis verstecken durften, als der Täter nicht ermittelt werden konnte) bis hin zu dem Vorfall vor ca. 2 Jahreen, als der Richter den Kollegen Nobis in Ordnungshaft nehmen ließ, und das obwohl der Staatsanwalt klargestellt hatte, dass dies nicht zulässig ist.
    Ich würde mir wünschen, dass die Justiz mit der geboten Schärfe gegen solche Kollegen vorgeht, auch zum Ehrenschutz der „braven“ Richter.
    Zum Vergleich. Dem Münchener Strafverteidiger, der seine Revision u.a. mit der Sanktionsschere begründet hatte (dies wurde von den Richtern in der Dienstlichen Stellungnahme bestritten) wird jetzt vor dem LG Augsburg edas Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung gemacht. Ich weiß übrigens positiv, dass der eine Richter in einem anderen Revisionsverfahren den Vortrag des Verteidigers ebenfallss bestritt. Dumm nur, dass viele Anwälte dabei waren und wissen wer hier gelogen hat.
    Herzliche Grüße
    Sascha Petzold

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