Archiv für den Monat: Oktober 2009

JM Busemann (Niedersachsen) verteidigt sich gegen „Lizenz zum Geldabholen“

Nach einer PM des Nds. Justizministerium zeigt sich Justizminister Busemann „befremdet über SPD-Vorstoß zur Anhebung der Haftentschädigung“. In der PM heißt es:

„Nach ausführlichen Beratungen der Justizministerkonferenz hat sich diese mit Ausnahme des Landes Berlin und im Einvernehmen mit der Bundesjustizministerin Zypries (SPD) auf den neuen Entschädigungssatz von 25 Euro pro Tag geeinigt. Dies ist auch in der Bundesratssitzung am 10. Juli 2009 einstimmig beschlossen und anschließend vom Bundestag verabschiedet worden. Somit ist nicht verständlich, dass die SPD die von ihr mitbeschlossene Änderung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes nun ändern will“, so der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann.
Als falsch wies Busemann den Vorhalt zurück, er habe die Haftentschädigung mit „Lizenz zum Geldabholen“ kommentiert. Richtig ist, dass zur Haftentschädigung auch der Ersatz des materiellen Schadens vom Verdienstausfall bis hin zu Rentenversicherungsbeiträgen gehört und dieser zu 100 Prozent zu ersetzen ist.
Angesichts einer Fragestellung in der ARD-Fernsehsendung Ratgeber Recht wies Busemann allerdings darauf hin, dass der materielle Schaden natürlich substantiiert dargelegt und bewiesen werden müsse, bevor er bezahlt werde. Dies sei geltendes und nicht nur deutsches Recht. In diesem Zusammenhang fiel die Bemerkung: „Es darf keine Lizenz zum Geldabholen geben.“ Andererseits werde jedoch der immaterielle Schaden pauschal pro Hafttag ohne weiteren Nachweis ausgezahlt.“

Na ja, der Ausdruck „Lizenz zum Geldabholen“ ist dann ja doch gefallen. Bei 25 €/Tag zu Unrecht erlittener U-Haft…….

LG Hamburg: Keine Durchsuchung, wenn es nur nach BtM riecht

Das LG Hamburg hat jetzt in seinem Beschl. v. 14.09.2009, 628 Qs 26/09, noch einmal darauf hingewiesen, dass dann, wenn  Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist. Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse.

Stimmt. Zu allem auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 527 ff.

Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)

Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 – 2 SsBs 149/09, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.:

„Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. Ihm war eine Fahrt am 30.04.2008 unter Einfluss von THC vorgeworfen worden. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte hatte gar nicht erst versucht, eine richterliche Genehmigung zu erreichen, und sich darauf berufen, dass ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, der Präsident des AG Osnabrück am 02.04.2008 habe ‚bekannt gegeben‘, bei der Anordnung von Blutproben bestehe immer Gefahr im Verzug und eine richterliche Anordnung sei nicht mehr erforderlich.

Vorausgegangen war im Ermittlungsverfahren eine Entscheidung des AG Osnabrück (Beschl. v. 01.09.2008 – 248 Gs 576/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475), mit der die Entnahme der Blutprobe als nicht rechtmäßig erachtet wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22.10.2008 (15 Qs 931/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475 = StraFo 2009, 17) zurückgewiesen.

Gleichwohl war der Betroffene durch Urteil des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 03.07.2009 (22 Owi (612 Js 52948/08) 292/08) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 24a Abs. 2 u. 3 StVO zur Regelbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde übertrug der Bußgeldrichter auf Antrag der Verteidigung mit Beschluss vom 07.10.2009 die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 3 OWiG.
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. „Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor“, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.

Mit dem Freispruch ist die Sache für den Betroffenen noch nicht ausgestanden. Denn es schließt sich ein weiterer Streit an, nachdem unter Hinweis auf die THC-haltige Blutprobe das zuständige Straßenverkehrsamt dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen hat. Hiergegen wehrt er sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dies hat inzwischen zu verstehen gegeben, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot „grundsätzlich“ keine direkte Auswirkung auf die Entziehung habe (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, Az 6 A 65/08, nicht rkr.- Berufungszulassungsverfahren 12 LA 61/09 OVG Niedersachsen). Bis durch die Entscheidung des OVG bzw. „in einem ggf. nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht … eine abschließende Klärung der Frage erfolgt ist, inwieweit strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch in Fahrelaubnisentziehungsverfahren gelten“, solle der Betroffene warten und in das Ruhen des Verfahrens einwilligen….“

Na ja, zumindest schon mal ein „Etappensieg“.

AG Lünen: Mit VKS (?) aufgenommenes Tatfoto unverwertbar; das folgt aus BVerfG 2 BvR 941/08

Der Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte meldet gestern, dass das Amtsgericht Lünen durch Beschluss vom 14.10.2009 – 16 OWi-225 Js entschieden hat, dass ein Tatfoto, das am 29.01.2009 aufgrund einer Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgenommen wurde, nicht verwertet werden darf. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 festgestellt, dass das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, da in Nordrhein-Westfalen keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für ein verdachtsunabhängiges Videografieren des laufenden Verkehrs existiert. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lünen folgt aus dem Beweiserhebungsverbot im konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei der zur Last gelegten Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, so dass das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten muss.

Interessante Argumentation, aber ich habe so meine Zweifel, ob der Beschluss beim OLG Hamm – zuständig wäre der 1. Strafsenat – Bestand haben wird, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Der Beschluss scheint mir nämlich ein wenig knapp begründet. Zum Tatgeschehen wird überhaupt nichts mitgeteilt (Abstandsverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, welches Messverfahren, wie gemessen). Etwas mehr hätte der Amtsrichter – meine ich – schon feststellen müssen.

Mal sehen, wie es weitergeht…

BVerfG: Zum Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet

Das BVerfG hat gestern eine PM zu seiner Entscheidung vom 24.09.2009 – 1 BvR 1184/08 herausgegeben (vgl. PM 120/09).  Danach waren Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich.

In der PM heißt es u.a.:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.“

Näheres hier in der Entscheidung.