BGH: Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen

Manchmal überrascht der BGH ja auch (na ja, der 5. Strafsenat sieht das ein oder andere doch anders). Hier eine für den Verteidiger schöne Entscheidung (Beschl. v. 24.06.2009 – 5 StR 181/09), wenn er in den Kampf zieht wegen einer Terminierung/Terminsverlegung. Der BGH verlangt vom Tatrichter den „ernsthaften Versuch“, dem Recht auf den Anwalt des Vertrauens Geltung zu verschaffen. Er formuliert:

„Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause  Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.“

Die legt man – nicht nur im OWi-Verfahren – dem (Amts)Richter am besten gleich mit zum Terminsverlegungsantrag.

4 Gedanken zu „BGH: Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen

  1. Detlev Beutner

    Am AG Zittau sitzt (mindestens) ein Richter, der dem BGH hier bisher nicht gefolgt ist und auch weiterhin wohl kaum folgen wird (so ist die Entscheidung ja eigentlich auch nur eine Fortführung der inzwischen ja rel. gefestigten Rechtsprechung zum Thema). Bei dem läuft das so: Auf die Bitte, den anzusetzenden HVT abzusprechen, auch, da einer der Verteidiger eine Anreise von über 500km hat, ergeht ein HVT – ohne Absprache – gleich auf der Rückseite des bittenden Schreibens der Ver. Dem späteren Antrag, diesen aufzuheben (wegen Verhinderung eines Verteidigers) wurde natürlich nicht entsprochen. Im Ablehnungsverfahren erklärt der Richter dann wörtlich:

    „Soweit auf eine nicht erfolgte Terminabsprache abgestellt wird, so ist diese nicht erfolgt, da das Gesetz eine solche Absprache nicht vorsieht. Eine Terminabsprache in einfach gelagerten Fällen, bei denen in der Regel nur ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird vom Unterzeichner nicht durchgeführt, da bei der Masse der Straf- und Bußgeldverfahren im Refereat, bei denen Verteidiger beteiligt sind, Terminsabsprachen zu einem faktischen Ruhen der Rechtspflege führen würden.“

    Nur am Rande sei erwähnt, dass diese von im selbst als „prozessökonomisch“ gerechtfertigte Handlungsweise in der Folge zu einer Verschiebung des Termins um sieben Monate geführt hat…

    Auch sonst können die RichterInnen relativ gut eingeteilt werden in „terminsabspracheresistent“ (einschl. „rechtsprechungsresistent“) und „selbstverständlich terminabsprachebefürwortend“. Interessant ist ja, dass letztere damit allen Seiten dienen und nachfolgende Anträge von vornherein überflüssig machen und somit sich, ihren KollegInnen, den Angeklagten und den VerteidigerInnen das Leben einfacher machen. Erstere hingegen scheinen von Motiven eher im irrational-psychologischen Bereich motiviert zu sein als von Motiven im rational-juristischen Bereich (was auch die Rechtsprechungsresistenz sofort erklärt). Erstere sind übrigens primär an Amtsgerichten anzutreffen (während es die zweite Gruppe durchaus auch an Amtsgerichten gibt!).

  2. Cepag

    und dann war da noch der Bußgeldrichter am AG der drittgrößten sächischen Stadt.. Verfahren mit Betroffenen/Verteidigern aus der Umgebung finden zu normalen Zeiten statt. Kommt der Betroffene oder sein Vertediger aus mindestens 200 km Entfernung, findet der Termin statt am Freitag nachmittag, keinesfalls vor 15.30 h. Warum nur??

  3. meine5cent

    @cepag:
    Warum nur?
    – weil sich sonst z.B. wiederum Anwälte beschweren, die nicht um 4 Uhr aufstehen wollen, um mit dem Zug von Berlin nach Dresden zu fahren und dort einen 9-Uhr-Termin wahrzunehmen.
    http://www.kanzlei-hoenig.info/auf-krawall-geburstet

    – weil am Freitagnachmittag Terminskollisionen praktisch ausgeschlossen sind und man weniger Verlegungsanträge bekommt, da wohl die meisten Gerichte Di-Mi-Do terminieren…..

    Bei Landgerichten in Zivilsachen ist es in der Regel gar kein Problem, Termine abzusprechen. Dass bei Amtsgerichten (ja, es gibt auch dort Arbeitszeitoptimierer….) der Arbeitsanfall gelegentlich etwas höher ist und deshalb nicht nur die Terminskollisionen von Verteidigern ein Terminierungskriterium sind, ist in gewissem Maße verständlich.

    Auch wenn natürlich das Recht auf Verteidigung besonders in den existenziellen Bußgeldsachen zum unverzichtbaren Kern eines (autofixierten rechtsschutzversicherten)rechtsstaatlichen Gemeinwesens ebenso wie der Instanzenzug zum OLG gehört…
    (nix für Ungut, Herr Burhoff 😉

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