Archiv für das Jahr: 2009

Wegfall der AU-Plakette zum 01.01.2010 – Abgasuntersuchung künftig Bestandteil der Hauptuntersuchung

Neues von der Abgasuntersuchung: Ab morgen – 01.01.2010 – gilt: Mit der Einführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems UMA in die Hauptuntersuchung und damit dem Wegfall der bisher bekannten Abgasuntersuchung (AU) werden ab dem 01.01.2010 in der Bundesrepublik Deutschland keine neuen AU-Plaketten mehr auf die vorderen Fahrzeugkennzeichen geklebt. Entsprechend der Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 2 StVZO zu § 47a StVZO tritt nämlich die zweite Stufe der Einunundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 (BGBl. I. S. 470) zur Neuordnung der technischen Fahrzeugüberwachung am 01.10.2010 in Kraft. Die sechseckige, farbige Plakette für die Abgasuntersuchung, die seit ihrer Einführung im Jahr 1985 das Bestehen der Abgassonderuntersuchung ASU und ab 1993 das erfolgreiche Absolvieren der AU auch für Fahrzeuge mit Dieselmotoren dokumentierte, wird beginnend ab dem 01.01.2010 entfernt werden, weil die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO als Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems UMA in die Hauptuntersuchung integriert wird.

An dem Prüfverfahren selbst und der Ausstellung des entsprechenden Prüfnachweises bei bestandener Abgasuntersuchung ändert sich im Zusammenhang mit dem Wegfall der AU-Plakette aber nichts. Ob Ottomotor mit oder ohne Katalysator, ob Dieselmotor oder Motor mit elektronischer On Board Diagnose (OBD), alle müssen – auch wenn die Sichtprüfung der abgasrelevanten Bauteile entfallen ist – nachweisen, dass die Abgaswerte innerhalb der festgelegten Abgas- und Schadstoffnorm bleiben.

Wer A sagt, muss auch B sagen: Oder, wenn ich einen Vorteil habe, dann bitte aber auch für den Rechtsanwalt

Die Abrechnung der Grundgebühr mach immer wieder Schwierigkeiten. So auch vor kurzem beim AG Braunschweig (AG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2009 – Ls 107 Js 12216/08). Dort wurden gegen den Beschuldigten 27 Ermittlungsverfahren geführt, in denen der Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hatte. Diese Verfahren wurden bei der StA im Js-Register einzeln eingetragen. Die StA plante aber von vornherein eine Verbindung. Die 27 Verfahren sind dann später auch zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist dem Rechtsanwalt vom Rechtspfleger nur eine Vergütung für das Tätigwerden in sieben Verfahren gewährt worden. Auf seine Erinnerung hin hat das AG den Beschluss aufgehoben und den Rechtspfleger „angewiesen“, die Vergütung neu festzusetzen. Jedes Ermittlungsverfahren sei so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall.

Recht so: Abgesehen davon, dass jede andere Ansicht der Manipulation Tür und Tor öffnen würde, gilt: Wenn die StA sich schon 27 Verfahren einträgt und damit 27 Zählkarten vorliegen, die für die Pensenberechnung von Bedeutung sind, dann bitte aber auch mit allen (kostenrechtlichen) Konsequenzen.

Neues, aber nichts Ungewöhnliches zum Mobiltelefon im Straßenverkehr aus Jena

Neues zum Mobiltelefon aus Jena. Das dortige OLG hat jetzt – wie in der Vergangenheit schon das OLG Rostock – entschieden, dass das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit und das teils zeitgleiche Benutzen eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG stehen. Was auch sonst, fragt man sich, denn das Fahren bzw. das Führen des Kfz ist ja Voraussetzung für den Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Bei stehendem und abgeschaltetem Pkw darf ich telefonieren. Die AG tun sich damit aber schwer und kommen – so auch hier – dann zu überhöhten Geldbußen. Der Verteidiger muss auf die Frage schon in der Hauptverhandlung achten. Denn sonst muss er sich später um die Zulassung der Rechtsbeschwerde bemühen. Und das ist i.d.R. so schwierig wie im Lotto einen „Sechser“ zu erzielen.

Beschl. des OLG Jena v. 15.10.2009, 1 Ss 230/09.

Mal was anderes: DAR-Extra „Regulierung von Auslandsunfällen“ – allerdings nicht kostenfrei

Die DAR-Redaktion hat mich gebeten, auf  das nachstehende Angebot hinzuweisen, und zwar:

„Die grenzüberschreitende Unfallregulierung, insbesondere in der EU, ist mit der Umsetzung der 4. KH-Richtlinie für die Geschädigten von Kfz-Unfällen erheblich vereinfacht worden.  Mit dem DAR-EXTRA 2009 „Regulierung von Auslandsunfällen“ (15,- € zuzügl. Versandkosten)  erhalten Sie wichtige Informationen und Tipps von namhaften Autoren wie z. B. Prof. Dr. Ansgar Staudinger, RiAG Werner Bachmeier sowie RA Oskar Riedmeyer und RA Holger Backu. Bestellungen per Fax unter 089/7676-8124, unter www.deutsches-autorecht.de oder per-E-Mail: dar@adac.de„.

Könnte für den Verkehrsrechtler interessant sein.