Archiv für das Jahr: 2008

BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Einfuhrmenge „Crystal-Speed“

Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08 – die Grenze der „nicht geringen Menge“ für „Crystal Speed“ gesenkt. Wer mit Metamfetamin handelt, kann künftig bereits dann den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln «in nicht geringer Menge» erfüllen, wenn er 5 Gramm Metamfetaminbase oder rund 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid einführt. Der 2. Strafsenat des BGH hat den Grenzwert für die als «Crystal Speed» bekannte Droge unter Verweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Folgen des Konsums entsprechend herabgesetzt. Die vier anderen Strafsenate des BGH hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt beziehungsweise an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Das Urteil hat an vielen Stellen Auswirkungen, so z.B. auf die Strafhöhen usw.

Einschränkung nachträglicher Sicherungsverwahrung vom Großen Senat für Strafsachen des BGB bestätigt

Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat mit Beschluss v. 07.10.2008 die Einschränkung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei offener Strafverbüßung in derselben Sache bestätigt.

Der Große Senat hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage eingeschränkter Anwendbarkeit der Spezialvorschrift des § 66b Abs. 3 StGB zu entscheiden, welche die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gegen Verurteilte betrifft, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mangels Fortdauerns der dem zugrunde liegenden stabilen psychischen Störung für erledigt erklärt wurde, von denen aber trotzdem in Zukunft die Begehung gravierender Straftaten zu erwarten ist. Der 1. Strafsenat hatte die Anwendung in einer Entscheidung vom 28.08.2007 (Az.: 1 StR 268/07) auf Fälle noch offener Reststrafverbüßung aus derselben Verurteilung ausgeschlossen.

Der Große Senat bestätigte diese bisherige Rechtsprechung. Die restriktive Auslegung entspricht der eindeutigen Auffassung des Gesetzgebers in dem im Jahre 2004 durchgeführten Gesetzgebungsverfahren, sie widerstreitet dem Wortlaut der Norm nicht und steht im Einklang mit Systematik und Zweck des Gesetzes. Danach kommt nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB regelmäßig nur gegen Täter in Betracht, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit nicht bestraft, sondern nur im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden waren. Auf Täter, die wegen nicht aufgehobener, sondern nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit daneben auch bestraft worden waren, ist § 66b Abs. 3 StGB hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen anzuwenden, weil die verhängte Strafe in diesen Fällen regelmäßig nur zum Teil vor der Unterbringung vollstreckt wird. Bei fortdauernder massiver Gefährlichkeit solcher Verurteilter für die Allgemeinheit bleibt jedoch die Möglichkeit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach den anderen Absätzen des § 66b StGB. Dabei sind die hierfür erforderlichen neuen Tatsachen gegeben, wenn vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten nunmehr auf abweichender Grundlage belegt ist.

Erweitertes Führungszeugnis hinsichtlich bestimmter Sexualdelikte

Das BMJ hat am 26.11.2008 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt werden soll, um dem Arbeitgeber in größerem Umfang Auskunft darüber zu geben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Künftig soll daher durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass sexualstrafrechtliche Verurteilungen an Kindern und Jugendlichen auch im niedrigen Strafbereich in diesem Führungszeugnis aufgenommen werden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen.

Quelle: PM des BMJ vom. 26.11.2008

Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Der BGH hat heute über eine Revision gegen ein Urteil des LG Landshut entschieden. Das LG hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, u.a. wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:

Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in „großem Ausmaß“ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.

Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

Herr Zumwinkel, dessen Verfahren beim LG Bochum am 22.01.2009 beginnt, wird sich über die Vorgaben vom BGH sicherlich nicht freuen.

Weitere Stärkung des Opferschutzes im Strafverfahren

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes auf den Weg gebracht. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu stärken. Zu dem Entwurf, der weitere Änderungen und Verbesserungen im Opferschutz bringen soll, können jetzt die Ressorts Stellung nehmen. Das Kabinett soll im Februar 2009 mit dem Entwurf befasst werden. Es ist m.E. aber recht unwahrscheinlich, dass das Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Der Entwurf setzt die Tendenz fort, die wir seit einigen Jahren im Strafverfahren beobachten können: Immer mehr rückt das Opfer in den Vordergrund, während der Angeklagte, um dessen Schicksal es ja nun eigentlich geht, immer mehr in den Hintergrund rückt.