Archiv für das Jahr: 2008

Deutschland ratifiziert Fakultativprotokoll zum VN-Antifolterübereinkommen

Am 4. Dezember 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland die Ratifikationsurkunde zum „Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ (OP-CAT) bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt. Das Fakultativprotokoll tritt dreißig Tage nach der Hinterlegung für Deutschland in Kraft. Durch das Fakultativprotokoll ist ein internationaler Präventionsmechanismus in Form eines VN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter der Vereinten Nationen geschaffen worden. Der Unterausschuss hat uneingeschränkten Zugang zu Gewahrsamseinrichtungen in den Vertragsstaaten einschließlich der Möglichkeit, sich ohne Zeugen mit Gefangenen zu unterhalten. Daneben sind die Vertragsstaaten verpflichtet, einen oder mehrere nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter (sog. nationale Präventionsmechanismen) zu unterhalten. Diese nationalen Mechanismen haben dieselben Rechte wie der Unterausschuss. Sie sollen als unabhängige Kontrollstellen fungieren, die Gewahrsamseinrichtungen überprüfen, Mängel beanstanden und Verbesserungen anregen können. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für die Einrichtung einer „Kommission zur Verhütung von Folter“ für den Zuständigkeits-bereich der Länder und einer „Bundesstelle zur Verhütung von Folter“ für den Zuständig-keitsbereich des Bundes (Bundeswehr, Bundespolizei) entschieden.

Die Bundesstelle zur Verhütung von Folter ist mit Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20. November 2008 (Bundesanzeiger Nr. 182, S. 4277) bereits eingerichtet worden. Die Gründung der Länderkommission wird durch Staatsvertrag der Länder voraussichtlich im Lauf des nächsten Jahres erfolgen. Das Sekretariat der beiden Einrich-tungen wird bei der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden eingerichtet.

Neues Gesetzesvorhaben zum Staatsschutz

Das BMJ und das Innenministerium haben sich über einen neuen Gesetzentwurf geeinigt, der die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten ahnden soll . Das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll in Zukunft strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Außerdem werden neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geschaffen.

Online-Durchsuchung auch bei „Gefahr im Verzug“ nur mit Richtervorbehalt

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17.12.2008 einen Kompromiss zur BKA-Novelle erzielt. Er schlägt vor, das Gesetz in drei Punkten zu verändern. Danach soll die Online-Durchsuchung privater Computer künftig ausnahmslos, also auch bei „Gefahr im Verzug“ unter einem Richtervorbehalt stehen. Die zunächst vorgesehene Befugnis des BKA-Präsidenten, eine heimliche Online-Durchsuchung bei Gefahr im Verzug selbst anordnen zu können, wird gestrichen. Mehr richterliche Einbindung sieht der Kompromiss auch für die anschließende Auswertung der online gewonnenen Daten vor: Ihre Durchsicht auf kernbereichsrelevante Daten muss stets unter Sachleitung des anordnenden Gerichts geschehen.

Steuerfahnderin wechselt zum Amtsgericht

Die „Westfälischen Nachrichten“ melden heute, dass die Bochumer Staatsanwältin M. Lichtinghagen, die nach Meldungen der letzten Tage für Unregelmäßigkeiten beim Einsatz von Geldbußen verantwortlich sein soll, ab 1.1.2009 zu einem Amtsgericht wechselt und die Bochumer Staatsanwaltschaft verlässt. Die Meldungen  sind allerdings widersprüchlich. Die Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe rechtfertige „keine sofortigen dienstrechtlichen Maßnahmen“, teilte – so die WN – ein Sprecher des Justizministeriums dazu am Dienstag weiter mit. Die notwendige Prüfung werde durch den Generalstaatsanwalt in Hamm und das Ministerium vorgenommen. Man darf gespannt sein, was die angekündigten Prüfungen ergeben. Wer hat Recht? Und: Wer hat ggf. noch auf die Empfängerliste für die Geldbußen Einfluss genommen.

Die Karawane zieht weiter

Das BVerwG in Leipzig hat gestern in zwei Verfahren (BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07) entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bezug genommen wird auf die Rechtsprechung des EuGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 in den Verfahren Wiedemann und Funk. In den vom BVerwG entschiedenen Fällen handelte es sich um tschechische Fahrerlaubnisse, in denen der Wohnsitz des Inhabers eingetragen ist. Das ist bei polnischen Fahrerlaubnissen nicht der Fall.
Also: Die Karawane wird weiter ziehen.