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Bleibt es beim „Zweier“, oder wird es ein (flotter) „Dreier“?

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I.d.R. ist die große Strafkammer nach den Änderungen bei § 76 Abs. 2 GVG zum 01.01.2012 – (so lange ist es schon her; vgl. dazu auch hier) – mit nur noch zwei Berufsrichtern besetzt. Etwas anderes gilt, wenn Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GVG). In dem Zusammenhang stellt sich dann die Frage: Was ist, wenn bei der Eröffnungsentscheidung die Sicherungsverwahrung noch nicht abzusehen war, dann aber in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO in diese Richtung gegeben worden ist: Bleibt es beim „Zweier“, oder wird es ein (flotter) „Dreier“? Der BGH, Beschl. v. 14.11.2012 – 3 StR 335/12 – sagt: Es bleibt beim Zweier, es muss nicht neu entschieden und in „Dreierbesetzung“ verhandelt werden:

 „Zu der Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG bemerkt der Senat:

Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, die Strafkammer habe nicht erneut ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern geprüft und eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen, nachdem sie in der Hauptverhandlung einen Hinweis auf die mögliche Anordnung einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gegeben hatte. Sowohl nach Wortlaut und Systematik des § 76 GVG als auch nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/6905 S. 10, 12) ist die begonnene Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 2 GVG aF BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 5 StR 189/11, StraFo 2011, 517 mwN). Ein erneuter Beschluss über die Kammerbesetzung ist nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 5 GVG nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, dass die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.“

Lesetipp: Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG

Seit Kurzem ist StRR 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG“ von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Verurteilung eines Richters und eines Oberstaatsanwaltes wegen Rechtsbeugung

…ist vom 5. Strafsenat des BGH, wie der gerade mit einer PM meldet, aufgehoben worden (Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09).

Aufgehoben hat der BGH allerdings wegen eines Verfahrensfehlers, nicht wegen eines materiellen Fehlers. Die Strafkammer hatte nämlich in der sog. Zweier-Besetzung entschieden, nach Auffassung des BGH war jedoch wegen der Komplexität des Verfahrens die Mitwirkung von drei Berufsrichtern erforderlich. Eine Frage, die in der Rechtsprechung des BGH immer wieder eine Rolle spielt.

In der Sache war festgestellt worden, dass der Richter als Vorsitzender eines Schöffengerichts im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue „absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen“, begangen hatte, um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein. :-(.

Der BGH hat dann zur Sache „Segelanweisungen“ gegeben bzw. der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer schon mal mitgeteilt, wie er die Zuständigkeitsfrage im Haftbereich sieht. Im Ergebnis hält er die Verurteilung m.E. wohl für zutreffend.

Der erste Antrag hat gesessen – ok, aber was nun?

Der Kollege Siebers berichtet in seinem Blog unter dem Titel: „Der erste Antrag hat gesessen“ von einer Strafkammer, die erst in der Hauptverhandlung zur besseren Einsicht gebracht werden konnte und von der zunächst beschlossenen Zweier-Besetzung( § 76 Abs. 1 GVG) wieder abgerückt ist und nun offenbar in Dreier-Besetzung verhandelt. Zunächst: Der Kollege teilt zwar nicht viel zu den Verfahrensumständen mit, die es der Kammer jetzt angeraten sein schienen, doch in der „normalen Besetzung“ zu verhandeln. Nur: Wenn sich das jetzt aufdrängt und man so verfährt, fragt man sich, warum nicht gleich so. Denn an sich ist der Beschluss über die Zweier-Besetzung bindend und kann nur nachträglich abgeändert werden, wenn er nicht rechtmäßig war (BGHSt 44, 328).

Da steckt die Kammer dann jetzt aber in einem schönen Dilemma: War der ursprüngliche Beschluss nämlich ggf. doch rechtmäßig, hätte in Zweier-Besetzung weiter verhandelt werden müssen. War er es nicht, konnte der Beschluss aufgehoben werden und dann ist in Dreier-Besetzung zu verhandeln, Nur, wie hat man dann den Fehler repariert? Es reicht m.E. nicht einfach zu sagen, so dann machen wie es jetzt zu Dritt. M.E. muss man ganz von vorne wieder anfangen mit der „richtigen“ Besetzung. Und natürlich mit den richtigen 🙂 Schöffen. Warum machen Gerichte es sich bloß manchmal so schwer.