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StPO II: Der Mandant schweigt, der Verteidiger redet, oder: Wann redet der Verteidiger für den Mandanten?

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Wann sind Erklärungen des Verteidigers Erklärungen des schweigenden Mandanten? Das ist eine Frage, die sich häufig dann stellt, wenn Verteidiger für ihre Mandanten, die selbst schweigen, in der Hauptverhandlung Erklärungen abgegeben haben. Das KG hat im KG, Beschl. v. 05.12.2022- 3 Ws (B) 310/22 – noch einmal zu dieser Frage Stellung genommen, und erläutert, ob das zulässig und wie mit solchen Erklärungen umzugehen ist.

Das KG fasst die zu der Frage vorliegende Rechtsprechung, vor allem des BGG, im Leitsatz wie folgt zusammen

„Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung dürfen nicht ohne Weiteres als Erklärungen des schweigenden Betroffenen gewertet werden.

Äußert sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache, darf das Gericht diese Angaben nicht ohne weiteres dem schweigenden Betroffenen zurechnen.

Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten, zu differenzieren:

a) Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Gleiches gilt bei entsprechenden Erklärungen in der Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Betroffenen.

b) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten bzw. des Betroffenen entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO bzw. § 73 Abs. 3 OWiG) oder wenn der Angeklagte bzw. der Betroffene ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen. Eine solche Erklärung des anwesenden Betroffenen ist eine wesentliche Förmlichkeit und protokollierungspflichtig.“

beA I: Der Verteidiger hat keine Ahnung vom beA, oder: Kein Verschulden des Angeklagten

Smiley

Ich starte in die neue Woche dann mit zwei „beA-Entscheidungen“. Man merkt, die Rechtsprechung hat mit den Neuregelungen zu tun.

Hier stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 02.11.2022 – 6 StR 413/22 – vor. Es geht um einen Wiedereinsetzungsantrag. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes  verurteilt. Gegen das Urteil vom 17.05.2022 hat der Angeklagte mit einem am 20.05.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger, der Rechtsanwälte K. und F.  Revision eingelegt. Mit einem am 23.06.2022 über das beA übermittelten Dokument hat Rechtsanwalt K.  erneut – nunmehr formgerecht – Revision eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Zur Begründung hat er anwaltlich versichert, dass er am 22.06.2022 im Anschluss an die Urteilsverkündung in einer anderen Strafsache beim LG Neubrandenburg beiläufig einen kollegialen Hinweis auf § 32d StPO und das zum 01.01.2022 geänderte Formerfordernis für Revisionen und ihre Begründung erhalten habe. Dadurch sei ihm sofort klargeworden, dass die Revision mit dem Schriftsatz vom 19.05.2022 nicht formgerecht eingelegt worden sei; beide Verteidiger hätten sich seinerzeit nicht bewusst gemacht, dass das Formerfordernis zum 01.01.2022 geändert worden sei; daraufhin habe er sofort seinen Kollegen F.informiert. Der Antrag hatte beim BGh Erfolg:

„Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2022 ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, die ein Verschulden des Verurteilten an der Versäumung der Frist ausschließen. Die Begründung des Antrags erfordert daher grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Säumnis gekommen ist (vgl. KK-StPO/Maul, 8. Aufl. 2019, § 45 Rn. 6 m. w. N.). Der Verteidiger hat zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur form- und mithin fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels dargetan. Auf den Kenntnisstand des Angeklagten kam es vorliegend ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden der Verteidiger beruhte. Dieses ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., Stand 1. April 2022, § 44 Rn. 29).

(…)

Für die Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist hat der Verteidiger binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, nämlich der Unkenntnis von der Geltung des § 32d StPO auch für die Revisionseinlegung, beseitigt durch einen kollegialen Hinweis am 22. Juni 2022 im Rahmen eines anderen Strafverfahrens, die versäumte Handlung nachgeholt.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Mann, Mann: Im Juni 2022 noch keine Ahnung von den geänderten Formvorschriften. Ich fasses es nicht. Im Übrigen aber ohne weitere Worte, nicht wegen des Beschlusses, sondern wegen des Kenntnisstandes des Verteidigers.

StGB I: Wenn man eine Gefahrenquelle verursacht hat, oder: Werden Folgen bei Berufsrettern zugerechnet?

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Und heute dann drei StGB-Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – 4 StR 19/20 – zur Zurechnung des Todes und der Körperverletzung von Berufsrettern

Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplo­sion verurteilt. Der Angeklagte hatte als Arbeiter eines Subun­ternehmens auf dem Werksgelände der BASF SE in Ludwigshafen Dehnungsbögen einer zu erneuernden Rohrleitung abzubauen. Dazu musste er das Metallrohr der für die Dauer der Arbeiten stillge­legten Leitung mit einem Trennschleifer zerlegen. Zwei Mitarbeiter gaben wie gewöhnlich die Arbeiten frei und kennzeichneten dabei die Rohrleitung mit Markierungen. Danach war der Angeklagte selbst dafür verantwortlich, die zu bearbeitende Leitung als solche anhand der Markierungen zu identifizieren. Gleichwohl verwechselte der Angeklagte die betreffende Leitung versehentlich mit einer benachbarten gasführenden Rohrleitung und setzte dort den Trennschleifer an. Das durch den Schnitt austre­tende Gas entzündete sich an den Funken des Trennschleifers.

In der Folge kam es zu zwei heftigen Explosionen, deren zweite eine Feuerwalze auslöste. Durch Hitze und Druckwellen kamen vier Feuerwehrleute der Werksfeuerwehr ums Leben, die sich inzwischen der Brand­stelle genähert hatten. Vier weitere Feuerwehrleute und zwei Werksmitarbeiter, die sich zum Einweisen der Feuerwehr ebenfalls pflichtgemäß zur Brandstelle begeben hatten, wurden schwer verletzt. Die Feuerwehrleute und die beiden Werksmitarbeiter hatten den für Gefahrstoffeinsätze vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von mindestens fünfzig Metern zur Brandstelle eingehalten. Jedoch war ihnen zum Zeitpunkt des Annäherns die äußere Erhitzung der Fernleitung und die daraus resultierende hohe Explosionsgefahr nicht bekannt.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die der BGH verworfen hat. Der BGH hatte sich in dieser Sache u. a. mit der Frage zu befassen, ob der Verursacher einer Gefahrenquelle für den bei der Gefahrbekämpfung eingetretenen Tod oder für dabei erlittene Körperverletzungen von Berufsrettern strafrechtlich einzustehen hat. Für den vorliegenden Fall hat der BGH das bejaht und die Verurteilung durch das LG. Hier der Leitsatz des BGH zu der Entscheidung:

Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverlet­zung von Berufsrettern zugerechnet werden (im Anschluss an BGHSt 39, 322).

Verschulden II: Auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG wird das anwaltliche Verschulden zugerechnet

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Bei der zweiten Entscheidung mit einer Frist- bzw. Verschuldensproblemati handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2018 – 1 VAs 116/17. Auch in ihm geht es um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurechnung eines anwaltlichen Verschuldens, und zwar im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In dem war der Antrag zu spät gestellt, Wiedereinsetzung hat das OLG nicht gewährt:

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor, wenn dieser seine Sekretärin angewiesen habe, den Antrag an die in der Rechtsmittelbelehrunggenannte und markierte Adresse zu senden und sie fälschlicherweise eine andere Adressierung wähle. Der Antrag, der bereits im Briefkopf die falsche Adressierung enthält, ist von dem Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet worden. Er war gehalten, auch bei einer ansonsten fehlerfrei arbeiteten Mitarbeiterin, den Briefkopf sowie den Inhalt des Schreibens auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei einer Kontrolle hätte ihm die falsche Bezeichnung des Oberlandesgerichts auffallen müssen. Es liegt mithin ein Verschulden auf Seiten des Verfahrensbevollmächtigten vor.

Der Antragsteller kann zur Fristversäumnis auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 7 m.w.N.). Eine Ausnahme ist nach vorzugswürdiger Ansicht auch nicht dann anzunehmen, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (vgl. die eingehende Erörterung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 29.07.2003, 2 VAs 3/03 – juris). Insoweit ist der Senat bereits im Beschluss vom 21.08.2014 (III-1 VAs 59/14) einer abweichenden früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.07.1982, 7 VAs 27/82, BeckRS 9998, 33255) nicht gefolgt, dass dem Antragsteller ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zugerechnet werde, wenn ein Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache Gegenstand des Antrags sei.

Nun, so ganz gut scheint der Bevollmächtigte es nicht drauf gehabt zu haben, denn: Der Antrag hätte, wäre er fristgerecht gewesen, auch nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt.

VW-Abgasskandal, oder: Wenn der Hersteller besch…./täuscht, hat der Händler damit nichts zu tun….

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Im Kessel Buntes ist heute zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 U 39/17. Der passt ganz gut zu den Meldungen, die gestern betreffend Absprachen der Autobauer über die Ticker gelaufen sind.Wenn man es liest, meint man, es dann doch mit einer kriminellen Vereinigung zu tun zu haben 🙂 .

Im Beschluss geht es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw, der vom sog. Abgasskandal betroffen war. Der klagende Käufer verlangt von der beklagten selbstständigen Automobilvertragshändlerin  Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen. Er hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Es ist unstreitig, dass die Händlerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Manipulationen der Abgaswerte keine Kenntnis hatte.  Der Kläger ist aber der Auffassung, dass sich die Beklagte die Täuschung über Stickoxidwerte durch den Fahrzeughersteller zurechnen lassen muss. Das LG Dortmund hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm hat im Hinweisbeschluss vom 18.05.2017 – 2 U 39/17 – auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen und diese dann im OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2017 – 2 U 39/17 – zurückgewiesen. Aus dem Beschluss vom 18.05.2017:

„Die im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig gutgläubige Beklagte hat den Kläger nicht gem. § 123 I BGB getäuscht. Eine etwaige Täuschungshandlung der B AG (Herstellerin) ist der Beklagten (Verkäuferin) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar. Vielmehr handelt es sich bei der B AG um einen “Dritten” i.S.d. § 123 II 1 BGB, ohne dass die Beklagte die etwaige Täuschung kannte oder kennen musste.

Die Beklagte ist eine eigenständige juristische Person und bloße Vertragshändlerin. Zwischen dem Hersteller und dem Verkäufer ist in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Daher entspricht es auch der gefestigten BGH-Rechtsprechung, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist (vgl. BGH NJW 2014, 2183, Tz. 31). Dementsprechend muss sich auch im Rahmen des § 123 BGB ein Automobilvertragshändler nicht das Wissen des Herstellers zurechnen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, zitiert nach juris; LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016, 11 O 62/16, zitiert nach juris; LG Regensburg, Urteil vom 15.06.2016, 3 O 2161/15, zitiert nach juris; LG München II, Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16, zitiert nach juris; LG Hechingen, Urteil vom 10.03.2017, 1 O 165/16, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.06.2016, 4 O 441/16, zitiert nach juris; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 11.07.2016, 2 O 17/16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016, 6 O 413/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, zitiert nach juris; LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016, 6 O 236/15, zitiert nach juris; LG Bielefeld, Urteil vom 02.05.2016, 3 O 318/15, zitiert nach juris).

Entgegen der Ansicht der Berufung kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Vertragshändler und dem Hersteller unterscheiden kann. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte auch nicht den Anschein erweckt, eine Werksniederlassung bzw. Konzerntochter der B AG zu sein. Dass ein selbstständiger Automobilvertragshändler in seinen Ausstellungsräumen Fahrzeuge der von ihm vertriebenen Marke präsentiert und das Firmen-Logo des Herstellers verwendet, entspricht – wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat – der Üblichkeit. In der Rechnung vom 03.01.14 (Anlage BB 1, Bl. 83 ff. d.A) ist zwar in der Kopfzeile die Bezeichnung “B Zentrum C” aufgeführt, jedoch finden sich in der Fußzeile die genaue Firmenbezeichnung der Beklagten mit den rechtlich relevanten Angaben. Auf dem vom Kläger vorgelegten Homepage-Ausdruck (Bl. 46 d.A.) dominiert in der Kopfzeile die Firma der Beklagten (“K”). Hieraus ist auch zu ersehen, dass die Beklagte nicht nur mit Automobilen der Marke B, sondern auch mit solchen der Marken Z1, Z2, Y und X handelt. Wenn der Kläger ernsthaft behaupten will, dass er sich beim Kauf des rund 60.000 EUR teuren Autos nicht darüber im Klaren gewesen sei, wer überhaupt sein Vertragspartner ist, so kann diese Unwissenheit nicht der Beklagten angelastet werden.

Ebenso wenig kann eine Wissenszurechnung über eine analoge Anwendung des § 166 II BGB begründet werden. Die Beklagte hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Sie hatte keine “vertreterähnliche” Position und war auch nicht “Verhandlungsbevollmächtigte” der B AG; eine Situation, die mit einer Stellvertretung vergleichbar wäre, lag nicht vor. Insoweit passt auch die von der Berufung zitierte, einen Grundstückskaufvertrag betreffende Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 24.03.1993, 2 U 160/92, zitiert nach juris) auf den vorliegenden Fall nicht. Die Argumentation der Berufung, dass sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 II BGB der Vertretene nicht hinter der Unkenntnis seines Vertreters verstecken dürfe und dass sich dementsprechend auch die B AG nicht hinter ihrer Vertragshändlerin, der Beklagten, verstecken dürfe, geht fehl. Denn der Kläger nimmt nicht die B AG, sondern die unstreitig gutgläubige Beklagte in Anspruch. Eine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters sieht § 166 II BGB aber gerade nicht vor.“

Allmählich kommen also die Verfahren bei den Obergerichten an….. Und irgendwann werden wir auch vom BGH etwas hören….