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Wiedereinsetzung I: Zulässigkeit des WE-Antrags, oder: Was man als Verteidiger wissen sollte

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Und heute dann drei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung (§§ 44 ff. StPO).

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v.05.07.2022 – 4 StR 157/22. Nichts Bedeutendes, sondern „nur“ ein Beschluss, der mal wieder zu der Frage führt: Kennen Verteidiger die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit bei den §§ 44 ff. StPO nicht?

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge izu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legt der Angeklagte fristgerecht Revision ein. Das schriftliche Urteil wird am 24.01.2022 zugestellt. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, geht am 25.02.2022 beim LG ein. Der (inhaftierte) Angeklagte beantragt mit Verteidigerschriftsatz unter Hinweis auf ein Büroversehen bei dem Verteidiger, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juni 2022 ist unzulässig.

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).

b) An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15), an den die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls am 27. Mai 2022 – unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger – abgesandt worden ist. Auf den von der Revision allein mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von der Fristversäumnis kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12 3 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14). Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 Rn. 3). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15).

c) Für eine gemäß 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist schon deshalb kein Raum, weil insoweit ein Mitverschulden des – der deutschen Sprache mächtigen – Angeklagten mit Blick auf die ihm durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts womöglich bereits vermittelte Kenntnis von der verfristeten Revisionsbegründung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 – 3 StR 539/17; OLG Frankfurt VRS 59, 429, 431; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 18, § 45 Rn. 12).“

Wiedereinsetzung I: Unzulässigkeit des Antrags, oder: Wenn die Glaubhaftmachung fehlt

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Heute dann mal ein Tag mit Wiedereinsetzungsentscheidungen. Und in dem Kontext stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 3 StR 183/19.

Die Entscheidung hat m.E einen ganz interessanten Sachverhalt:

„1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nachdem sein Verteidiger für ihn fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist jenem das Urteil am 1. Februar 2019 zugestellt worden. Als bis zum 5. März 2019 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 8. März 2019 zugestellt und an den Angeklagten formlos übersandt worden.

Mit beim Landgericht am 13. März 2019 eingegangenem persönlichen Schreiben vom 11. März 2019 hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf die dem Beschluss angefügte Belehrung über das Rechtsmittel des § 346 Abs. 2 StPO darum gebeten, ihm eine Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache zukommen und „die Frist … (zur Revisionsbegründung erneut) starten zu lassen“, wenn ihm diese Übersetzung vorliege.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. März 2019, eingegangen beim Landgericht Hildesheim am selben Tag, hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss beantragt, „vorsorglich“ um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht und die Revision „kurz zusammenfassend“ begründet. Zum Wiedereinsetzungsantrag ist dort ausgeführt, der Angeklagte habe keine Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache erhalten, sodass nach dessen Auffassung die Revisionsbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Aufgrund eines „sprachlichen Missverständnisses am Telefon“ sei der Verteidiger davon ausgegangen, dass der Angeklagte keine Durchführung des Revisionsverfahrens gewollt habe.

Mit weiterem, beim Landgericht am 19. März 2019 eingegangenem persönlichen Schreiben vom 14. März 2019 hat der Angeklagte erneut „die Übersetzung auf Polnisch“ erbeten und behauptet, sein Verteidiger habe ihn „angelogen“, indem er wahrheitswidrig erklärt habe, er habe Revision eingelegt.“

Der BGH hat den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO sowie den Wiedereinsetzungsantrag  in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) zurückgewiesen und sich dabei auf die Stellungsnahme des GBA bezogen. Der hatte ausgeführt:

„1) Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2019 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat; die Revision hätte bis spätestens 1. März 2019 begründet werden müssen. Entgegen der Auffassung des Verurteilten war die Revisionsbegründungsfrist nicht bis zur Zustellung einer Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache gehemmt. Denn gemäß § 345 Abs. 2 StPO beginnt die einmonatige Frist zur Begründung der Revision spätestens mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Auf den Eingang einer etwaigen Übersetzung käme es dabei selbst dann nicht an, wenn der Verurteilte einen Anspruch auf Fertigung einer solchen Übersetzung hätte. Dies ist indessen vorliegend schon nicht der Fall, weil der Verurteilte verteidigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 -, juris). In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (BGH, aaO mwN; KK-Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG, Rn 4).

2) Der Widereinsetzungsantrag [Anm. Fehler beim BGH 🙂 ] betreffend die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig.

a) Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 15. März 2019 ergibt sich nicht, dass den Verurteilten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Tatsachen; die Behauptung eines „sprachlichen Missverständnisses am Telefon“ vermag den Vortrag der maßgeblichen Geschehensabläufe nicht zu ersetzen. Es hätte näherer Darlegung bedurft, worin dieses Missverständnis bestand, insbesondere wäre mitzuteilen und glaubhaft zu machen gewesen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem Verteidiger besprochen, was dieser wiederum verstanden hatte und wann und wie sich das „Missverständnis“ aufgeklärt hat.

Aufgrund der Umstände liegt ein dahingehendes Missverständnis auf Seiten des Verteidigers, er hätte das Rechtsmittel weiterverfolgen und die Revision auch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründen sollen, auch nicht derart nahe, dass Vortrag hierzu entbehrlich gewesen wäre. Denn nach der im Schreiben vom 15. März 2019 dargelegten Auffassung des Verurteilten konnte die Frist zur Begründung der Revision noch gar nicht beginnen, sodass aus seiner Sicht auch nicht die Notwendigkeit bestand, seinen Verteidiger mit der binnen eines Monats zu fertigenden Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen. Ein Irrtum des Verurteilten über den Lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist wäre ihm aber als Verschulden anzulasten, da ihm nach der Urteilsverkündung, übersetzt in die polnische Sprache, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (vgl. Band III, Bl. 74). Das Schreiben des Verurteilten vom 11. März 2019 (Band III, Bl. 146) deutet ebenfalls nicht auf ein Missverständnis bei der Beauftragung, sondern auf einen Irrtum über den Lauf der Revisionsbegründungsfrist hin. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Verurteilten im weiteren Schreiben vom 14. März 2019 (Band III, Bl. 158), wonach der Verteidiger ihm gesagt habe, die Revision eingelegt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Dies belegt allenfalls, dass der Verurteilte seinen Verteidiger mit der – später tatsächlich erfolgten – Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hat, nicht jedoch, dass er ihn schon zum damaligen Zeitpunkt oder später mit der Begründung der Revision beauftragt hat.

b) Ob der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht ausreichend Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), kann daher dahingestellt bleiben (vgl. zum Erfordernis entsprechenden Vortrags: Senat, Beschlüsse vom 18. September 2018 – 3 StR 92/18 -, juris; vom 7. Februar 2019 – 3 StR 560/18 -, juris). Insoweit könnten die Abläufe und das Schreiben des Verurteilten vom 11. März 2019 den Schluss darauf zulassen, dass er erst mit Zugang des Beschlusses vom 5. März 2019 von der Nichtweiterverfolgung seines Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat.“

Dem hat sich der BGH angeschlossen.

Und ich frage mich: Warum bekommt man als Verteidiger nicht zumindest die Zulässigkeit auf die Reihe? Man weiß doch, wie streng da die Vorgaben sind.

Der BGH betet es bei der Wiedereinsetzungs doch immer wieder vor, oder: Wiedereinsetzungskünstler

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Urheber Bin im Garten

Als zweite Entscheidung dann  aus dem schier unerschöpflichen Reservoir des BGH zur Wiedereinsetzung der BGH, Beschl. v. 07.02.2019 – 3 StR 560/18. Der BGH hat (mal wieder) den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen ein landgerichtliche Urteil verwerfen müssen. Das LG hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen das am 01.08.2018 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hatte der Angeklagte mit einem am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 04.09.2018 hatt der Angeklagte seine Revision durch einen am 07.11.2018 beim LG eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt: Er habe dem Angeklagten nach der Einlegung der Revision mitgeteilt, dass er die Revision nach Urteilszustellung begründen müsse. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung am 04.09.2018 habe er sich im Urlaub befunden, der vom 03. bis zum 10.09.2018 gedauert habe. Bei seiner Rückkehr habe er den Eingang des schriftlich abgesetzten Urteils übersehen. Den Angeklagten treffe deshalb kein Verschulden an der Fristversäumnis.

Dazu der BGH;

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2018 ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 StR 92/18, Rn. 2 f. juris mwN).

An dem erforderlichen Vortrag zur konkreten Kenntnisnahme des Angeklagten fehlt es hier. Der Antragsteller legt zwar dar, sein Verteidiger Rechtsanwalt R.  habe ihm die fristgerechte Begründung der Revision zugesagt. Da dieser im Zeitraum 3. bis 10. September 2018 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und nach Urlaubsrückkehr das in der Akte befindliche Urteil bei deren Vorlage zunächst übersehen habe, sei eine fristgerechte Revisionsbegründung nicht erfolgt (RB S. 2). Hieraus ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumung erfahren hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3 f. juris).

Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde (Senat aaO). Die Revision wurde erst am 7. November 2018 und damit über einen Monat nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet (s. o. Ziffer 1. a). Zwar erscheint es angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht fernliegend, dass der Angeklagte ebenso wie sein Verteidiger mit Zugang des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat (Sachakte Band IV Bl. 770). Andererseits ist dies mangels entsprechenden Vortrags eine bloße Vermutung und nicht offenkundig. Genauso denkbar erscheint es, dass der Angeklagte, dem die Erstellung einer Revisionsbegründung nach Zugang des schriftlichen Urteils von seinem Verteidiger zugesagt war und der das schriftliche Urteil nach gewöhnlichem Postlauf am 4. oder 5. September 2018 erhalten hatte (vgl. zur Versendung am 3. September 2018 Sachakte Band IV S. 749), sich im Laufe der folgenden beiden Monate in der Kanzlei seines Verteidigers nach der Begründung der Revision erkundigt und dabei erfahren hat, dass diese noch nicht erfolgt ist.“

Dem schließt sich der Senat an.

Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Januar 2019 ausgeführt worden ist, dass der Angeklagte erstmals von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe, als der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 am 7. November 2018 dem Verteidiger zugestellt worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 1 StR 135/15, juris Rn. 4).“

Mal wieder ein „Wiedereinsetzungskünstler“. Wenn man schon eine Frist versämut, dann muss aber auch richtig/alles reparieren. Der BGH „betet“ es doch immer wieder vor.

Manche lernen es nie IV, oder: Mal wieder unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

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Ich habe ja neulich mit der kleine Serie begonnen: „Manche lernen es nie…“. In die Reihe passt dann der BGH, Beschl. v. 17.08.2016 – 4 StR 321/16, in dem sich der BGH mal wieder mit den Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrages auseinander setzetn muss. Es ist mit der Problematik so ähnlich wie mit der Begründung der Nebenklägerrevision. Immer wieder muss man dieselben Textbausteine des BGH lesen und ich frage mich: Lesen Verteidiger das nicht? Offenbar nicht bzw. nicht alle, denn sonst würden nicht so viele Wiedereinsetzungsanträge daran scheitern, dass sie nicht ausreichend bergündet worden sind. Und es handelt sich bei den vom BGH angesprochenen Fragen um Grundlagen, also nichts Besonderes. So auch im Beschl. v. 17.08.2016 – 4 StR 321/16.

Das LG hat den Angeklagten am 12.04.2016 wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (immerhin) drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 10.06.2016 beim LG eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Versehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt. Und: Unzulässig, denn:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernis-ses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54, 55). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).

Diesen Voraussetzungen wird der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht. Denn er verhält sich nicht dazu, wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, dass noch keine Revision eingelegt ist. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist auch nicht nach der Aktenlage offensichtlich. Danach wurde von Seiten des Landgerichts bereits am 3. Mai 2016 die Übersendung einer Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk sowohl an den Verteidiger als auch an den Angeklagten verfügt. Diese Verfügung wurde noch am selben Tage ausgeführt. Einen Hinweis darauf, dass die Urteilsabschrift dem Angeklagten nicht zugegangen sein könnte, enthält die Akte nicht.“

Für mich nicht nachvollziehbar.