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Vereinbarung von 5-Minuten-Zeittakt grds. zulässig, oder: Ohne Vereinbarung minutengenaue Abrechnung

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Urheber Ulfbastel

Vor dem vierten Advent dann noch ein wenig Gebühren-/Kostenrecht.

Ich starte mit dem AG Waldkirch, Urt. v. 04.08.2021 – 1 C 214/20 – zur Vergütungsvereinabrung (§ 3a RVG), das in einem Klageverfahren noch einmal zur Zulässigkeit einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen hat. Die Klägerin war eine Anwaltssozietät mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht, speziell Bau- und Umweltrecht. Sie verlangt aus einem Auftragsverhältnis Anwaltshonorar von der Beklagten. Die Beklagte hatte die Klägerin im Januar 2017 mit der Beratung und Vertretung in einem Baugenehmigungsverfahren gegen die Stadt pp. beauftragt, da die Beklagte ihr teils gewerblich und teils privat genutztes Gebäude erweitern wollte. Die Parteien schlossen am 30.01.2017 eine Vergütungsvereinbarung nebst Mandatsbedingungen, die die Möglichkeit der Abrechnung der Klägerin mit einem Stundenhonorar von 250,00 EUR netto vorsah.

Nachdem die Klägerin Anfang August 2017 bereits einen Zeitaufwand von über 100 Stunden hatte und der Beklagten einen Abrechnungsvorschlag über 80 Stunden unterbreitet hatte, vereinbarten die Parteien in einer Besprechung am 15.08.2017 eine Abrechnung der bis dahin von der Klägerin an die Beklagte erbrachten Beratungsleistungen mit pauschal 17.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, von der bereits geleistete Abschläge in Abzug gebracht wurden. Hiermit war der Gesamtaufwand bis 15.08.2017 abgegolten. Die Beklagte zahlte die Restsumme in den zwischen den Parteien vereinbarten Raten, die danach anfallenden Beratungsleistungen der Klägerin sollten erst im Jahr 2018 gegenüber der Beklagten abgerechnet werden.

Am 19.12.2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der Vorgang erst einmal ruhen solle, damit abgewartet werden könne, ob ein neuer Bauantrag der Klägerin Erfolg habe und die Klägerin im Jahr 2018 keine weitere Mitteilung der Beklagten erhielt, fragte sie den Sachstand mit Schreiben vom 07.01.2019 an und stellte, nachdem keine Antwort erfolgt war, am 12.03.2019 ihre Schlussrechnung für Beratungsleistungen vom 16.08.2017 bis 19.12.2017. Die Beklagte fügte eine Zeitaufstellung bei, aus der sich ersehen ließ, an welchem Tag welcher Zeitaufwand geleistet wurde und rechnete im 5-Minuten-Takt ab. Die Klägerin rechnete 7,5 Stunden nebst vereinbarter Telefonpauschale sowie anteiligen Porto- und Telefaxkosten ab. Die Rechnungssumme wurde bis 25.04.2019 fällig gestellt.

Die Parteien streiten um einen Betrag in Höhe von 2.274,65 EUR. Die Klägerin hatte u.a. vorgetragen, die Vergütungsvereinbarung sei wirksam, die Abrechnung in 5-Minuten-Takt sei verhältnismäßig und angemessen, auch wenn sie nicht in der Vergütungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Beklagte meint, die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung, die die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen verwende und die daher der AGB-Kontrolle standhalten müsse, verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, da nicht bestimmt ist, in welchem Zeittakt abzurechnen sei. In diesem Fall müsse exakt abgerechnet werden. Der Zeitaufschrieb der Klägerin weise nicht die genauen Zeiten nach, in denen der Aufwand angefallen sei.

Das AG hat den geltend gemachten Betrag weitgehend zugesprochen. Die Beklagte sei aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 30.01.217 nebst Mandatsbedingungen verpflichtet, den überwiegenden Teil der von der Klägerin verlangten Gebühren zu bezahlen, denn die Klägerin habe die von ihr geleisteten Tätigkeiten innerhalb des Mandatsverhältnisses erbracht und bis auf die Abrechnung im 5-Minuten-Takt korrekt abgerechnet.

Das AG ist davon ausgegangen, dass eine Vergütungsvereinbarung in Form der Zeittaktklausel möglich gewesen wäre (so auch schon: LG Karlsruhe AGS 2021, 259). Aber:

In der Abrechnung der Klägerin sind dennoch Abzüge vorzunehmen, da die Klägerin im 5-Minuten-Takt abgerechnet hat, ohne dies mit der Beklagten zu vereinbaren.

In den von der Klägerin verwandten Vertragsunterlagen, nämlich der Vergütungsvereinbarung und den Mandatsbedingungen, ist kein Abrechnungstakt erwähnt.

Generell ist ein Abrechnungstakt von 5 Minuten nach Auffassung des Gerichts nicht unangemessen und könnte in einer Vergütungsvereinbarung vereinbart werden.

Ist jedoch keine Vereinbarung über eine Takt-Abrechnung geschlossen worden, so ist derjenige, der seinen zeitlichen Aufwand abrechnet, verpflichtet, minutengenau abzurechnen.

Dies ist jedenfalls bei einer Rechtsanwaltstätigkeit der Fall. Gerade bei der Rechtsanwaltstätigkeit ist es nicht ungewöhnlich, dass hintereinander z.B. Telefonate in verschiedenen Rechtssachen geführt oder verschiedene Angelegenheiten in unmittelbarer zeitlicher Nähe bearbeitet werden müssen, sodass hier eine minutengenaue Abrechnung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Mandant nur die Tätigkeit in seiner eigenen Rechtssache bezahlt.

Bei den heutigen modernen Zeiterfassungsmethoden ist es auch kein unvertretbarer Aufwand, eine minutengenaue Abrechnung zu erstellen.

Da die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern sie bei den einzelnen Zeitaufschrieben wie viel Minuten aufgerundet hat, ist hier zugunsten der Beklagten jeweils die größtmögliche Aufrundung von 4 Minuten von den einzelnen Zeitabschnitten abzuziehen, sodass sich ein zeitlicher Aufwand für den Zeitraum vom 15.08. bis Ende August 2017 von 1 Minute, September 2017 von 2 Stunden 52 Minuten, Oktober 2017 2 Stunden 40 Minuten, November 2017 19 Minuten und Dezember 201712 Minuten ergeben.

Zusammengerechnet ist somit von der Klägerin ein Zeitaufwand von 6 Stunden und 4 Minuten für die Zeit vom 15.08.2017 bis 31.12.2017 zu berechnen mit dem Stundensatz von 250,00 € netto nebst den vereinbarten pauschalierten Nebenkosten, was die folgende Abrechnung ergibt:

Zeithonorar für die Leistungen von 6 Stunden 4 Minuten = 1.516,67 €,
Telefon (1,5 % vom Nettoumsatz gemäß Vergütungsverenbarung) = 22,75 €
Porto, Telefax (anteilig 09 17,10 17) =   8,34 €
Kostenrechnung insgesamt netto = 1.547,76 €
19 % Umsatzsteuer = 294,07 €
Endbetrag = 1.841,83 €“

Mindestvergütung und 15-Minuten-Zeittaktklausel, oder: Was geht (nicht) formularmäßig in der Vergütungsvereinbarung?

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Heute ist Gebührentag und an dem gibt es als erste Entscheidung das BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19. In der Rechtsprechung der Obergerichte war die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Mindestvergütung und einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung umstritten. Zu den Fragen hat jetzt der BGH in dem urteil Stellung genommen und sie m.E. – zumindest teilweise – geklärt.

Ergangen ist die Entscheidung nach einem Arbeitsrechtsstreit, sie gilt aber natürlich für alle Verfahren. Beklagte war der ehemalige Verfahrens-/Prozessbevollmächtigte der Klägers, der den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte, beauftragt hatte. Der Kläger hatte bei der Mandatserteilung u.a. eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, in der es u.a. hieß:

„§ 1 Vergütung

Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant erhält eine Abrechnung über den angefallenen Zeitaufwand. Der Mandant schuldet in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.“

Der Rechtsanwalt erreichte in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber des Klägers den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, nach welchem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Kläger eine Abfindung von 10.000 EUR brutto erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.875,99 EUR an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung stellte der Rechtsanwalt dem Kläger Gebühren in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.276,44 EUR in Rechnung. Der Rechnung lag ein Gegenstandswert von 23.931,53 EUR zugrunde. Sie wies den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und forderte den Mandanten zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.400,45 EUR auf.

Der Mandant hat dann Klage auf Zahlung von 9.875,99 EUR erhoben. Der beklagte Rechtsanwalt hat Widerklage auf Zahlung von 1.400,45 EUR erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von zunächst 4.742,15 EUR, dann 5.173,53 EUR abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 8.495,59 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das OLG München hat den Beklagten zur Zahlung von 8.334,54 EUR verurteilt. Dagegen die Revision des Beklagten die beim BGH keinen Erfolg hatte.

Der BGH trifft in seiner umfangreich begründeten Entscheidung drei Kernaussagen, die er in den Leitsätzen zusammenfasst. Wegen des Umfangs des Urteils beschränke ich mich hier auf die Leitsätze und verweise wegen des genauen Textes des Urteils auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:

  1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

  2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

  3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Zu der Entscheidung ist m.E. anzumerken:

1. Es war m.E. zu erwarten, dass dem BGH die hier getroffene Vereinbarung des Mindesthonorars in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung „sauer aufstoßen“ würde. In der Vergangenheit sind Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren als nicht unangemessen angesehen worden (vgl. OLG München AGS 2016, 558; RVGprofessionell 2017, 26; vgl. auch: Geldregen II: Durch AGB das Doppelte der RVG-Vergütung als Mindestvergütung?). Gegen Vereinbarungen des Dreifachen sind hingegen Bedenken angemeldet worden (siehe OLG München RVGreport 2019, 374; vgl. dazu den Hinweis in BRAK.-Mitt. 17, 118 auf § 4 Abs. 3 S. 2 RVG). Der BGH sieht sie nun jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswertes als eine unangemessene Benachteiligung an und bei Verbrauchern als unwirksame an. Zwar bezieht sich die Entscheidung des BGH nur auf „Verbraucher“, es kann aber nur dazu geraten werden, auch bei Nichtverbrauchern allenfalls Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren.

2. Die formularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel hat der BGH gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern als unwirksam angesehen.  Offen gelassen hat er ausdrücklich die Frage, welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre (vgl. dazu OLG München AGS 2019, 378, wonach ein Zeittakt von 15 Minuten unwirksam ist, sechs Minuten ggf. wirksam sein können und Die Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, oder: 15 Minuten hopp, 6 Minuten ggf. topp).

3. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel hat  die Wirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars nicht erfasst (§ 306 Abs. 1 BGB). Insoweit ist der BGH aber davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt nur einen Aufwand von insgesamt 268 Minuten vergütet verlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist, sieht der BGH – zutreffend – beim Rechtsanwalt.

4. Nicht geprüft hat der BGH, ob der beklagte Rechtsanwalt nicht verpflichtet gewesen wäre, den Mandanten vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebührenansprüche hinzuweisen. Das OLG war wohl davon ausgegangen, dass das für den Kläger unbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei. Das erscheint dem BGH zweifelhaft. Die Ausführungen des BGH insoweit waren zwar nicht tragend. Sie führen jedoch zu dem Hinweis, dass, wann man schon solche Vergütungsvereinbarungen abschließen will, den Mandanten zumindest darüber belehren sollte, dass das Verfahren wirtschaftlich für ihn ggf. wie das Hornberger Schießen ausgehen könnte.

Und: M.E. war klar, dass die Revision des Beklagten beim BGH scheitern würde. Das konnte nich gut gehen. Für mich eine dieser Entscheidungen, die in die Rubrik: Gier frisst Hirn, gehören.

 

Die Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, oder: 15 Minuten hopp, 6 Minuten ggf. topp

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Und als zweite Gebührenentscheidung heute dann das OLG München, Urt. v. 05.06.2019 – 15 U 318/18 Rae.

Von dem rund 30 Seiten langen Urteil stelle ich aber nur die Leitsätze ein. Denn: M.E. wird das Urteil nicht rechtskräftig werden. Das OLG hat nämlich die Revision zugelassen. Wenn sie eingelgt wird, werden wir dann (endlich) eine Entscheidung der BGH zur Zulässigkeit von Zeittaktklausel – die Frage ist umstritten – erhalten.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, begegnet bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt.

2. Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam ist. Die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei 6 Minuten anzusetzen sein.

Vergütungsvereinbarung: U.a. „Zeittaktklausel“ und „Reisezeitklausel“ unwirksam

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung bringe ich dann das LG Köln, Urt. v. 24.01.2018 – 26 O 453/16. Es geht in dem umfangreichen Urteil – immerhin 29 Seiten – um die Wirksamkeit von AGB einer Rechtsanwaltskanzlei. Ich greife aus der Entscheidung, in der es um eine ganz Reihe von Klauseln geht, mal zwei Punkte heraus, und zwar einmal die „Zeittaktklausel“, die lautete

„Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten (= außergerichtliche und gerichtliche) der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 190,00 Euro je Stunde durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche MwSt.

Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.“

und dann eine „Reisezeitklausel“, die lautete u.a.:

„Reisezeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten abgerechnet. …“

Beide Klauseln – neben anderen – gefallen dem LG nicht, und zwar:

Zur Zeittaktklausel:

„Die Klausel ist in Absatz 2 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam. Denn die Klausel verletzt das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (grundlegend OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05). Die Parteien haben vorliegend eine Preisabrede von 190,00 € pro Stunde getroffen, welche an sich keiner Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 BGB), so dass bezüglich der in Absatz 1 getroffenen, von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffenen Regelung kein Unterlassungsanspruch besteht. Bei Anwendung der vorgenannten, als Preisnebenabrede anzusehenden und damit auch kontrollfähigen Klausel gemäß Absatz 2 kann es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute – sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen – der komplette Stundensatz fällig wird. Einschränkungen betreffend die Abrechnung sind nicht vorhanden, so dass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauert, für den Mandanten Kosten von je 47,50 € anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die typische Bearbeitung eines Mandates durch einen Rechtsanwalt bei einer derartigen 15-Minuten-lntervall-Abrechnung zu einer erheblichen Mandantenbenachteiligung führt. Regelmäßig erfordert die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung, und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken u.s.w., so dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190,00 € liegt. Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung ist eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Beklagte ergibt sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen. Angesichts der Höhe des Stundensatzes sowie des Umstandes, dass viele Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, wäre für eine Zulässigkeit einer 15-Minuten-Taktung erforderlich, dass derartige Tätigkeiten (wie ein 30-sekündiger-Anruf oder das Anfertigen eines kurzen Vermerkes binnen 1 oder 2 Minuten) nicht gesondert mit 47,50 € berechnet werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht erheblich, in wie vielen Fällen, gemessen an der Gesamtabrechnung, die Beklagte von der Zeittaktklausel tatsächlich Gebrauch macht. Die Klausel ermöglicht zum einen eine wissentliche Aufblähung des Zeitaufwandes. Zum anderen führt sie entgegen dem Anschein, der Mandant zahle 190,00 € pro Stunde…..“

Und zur „Reisezeitklausel“:

„Es ist dagegen im Hinblick darauf, dass Reisezeiten zur Hälfte als Arbeitszeiten vergütet werden sollen, unter Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht hinreichend klar, ob die Reisezeiten nach Nr. 2 oder Nr. 3 der Mandatsbedingungen zu vergüten sind. Die Höhe der anfallenden Kosten ist daher vollkommen unüberschaubar. Anhaltspunkte dafür, dass eine übersichtlichere, eindeutigere Regelung nicht möglich ist, hat die Kammer nicht. Der 2. Absatz der Klausel ist gegenüber Verbrauchern sowie Unternehmern wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Regelung sieht entgegen § 664 Abs. 1 S. 1, 2 BGB keine Gestattung durch den Mandanten vor, einem Dritten das Mandat zu übertragen. Dies gilt auch in Bezug auf die „Hinzuziehung fachkundiger Dritter“, zumal insofern nach dem Wortlaut keine bloßen Hilfstätigkeiten (wie Schreibtätigkeiten) gemeint sind. Im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Mandanten ist vor der „Heranziehung“ von anderen Rechtsanwälten oder fachkundigen Dritten, eine Gestattung durch den Mandanten erforderlich. Zu berücksichtigen ist, dass ein Mandatsverhältnis in besonderem Maße von dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant geprägt ist. Je nach Art und Umfang des Mandates variiert naturgemäß das Interesse des Mandanten an der Vertraulichkeit. Da die Regelung ersichtlich darauf gerichtet ist, dass Personen außerhalb der Beklagten in das Mandat einbezogen werden, ist im Hinblick auf die vorgenannten Umstände die vorherige Zustimmung des Mandanten erforderlich. Alleine der Umstand, dass – sofern erforderlich Verschwiegenheitserklärungen eingeholt werden, ändert daran nichts, weil der Mandant gleichwohl ein Interesse daran haben kann, persönliche Belange nicht weiteren Personen zur Kenntnis zu geben. Eine abstrakte, allgemeine Zustimmung zu jedweder zukünftigen Einbeziehung Dritter ist insofern unvereinbar mit den gesetzlichen Regelungen zum Auftragsverhältnis.

Die Klausel ist auch überraschend i.S.v. § 305c BGB, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Übertragung des Mandates auf andere Rechtsanwälte ermöglicht wird. Während der Mandant ggf. noch mit der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters rechnen kann, ist regelmäßig nicht ersichtlich, wieso der die Beklagte beauftragende Mandant damit rechnen muss, dass in der Folge ein anderer Rechtsanwalt (ggf. aus einer anderen Kanzlei) das Mandat bearbeiten soll. Zudem ist es intransparent und überraschend, wenn die der Beklagten zukommende Berechtigung zur Heranziehung Dritter unter der Überschrift „5. Auslagen“ aufgeführt und mithin „versteckt“ wird.“

Das Urteil wird sicherlich nicht rechtskräftig 🙂 .

Dreimal OLG, zweimal BGH – nun hat es (endlich) ein Ende

Der Spruch „Ende gut, alles gut“, passt zu dem dritten (!) Berufungsurteil des OLG Düsseldorf (vgl. hier das OLG Düsseldorf, Urt. v.  07.06. 2011 – 24 U 183/05) sicherlich nicht. Das passt schon besser ein einfaches „Endlich“ ist das Verfahren, das seit 2005 dauert und das OLG Düsseldorf insgesamt dreimal und den BGH zweimal beschäftigt hat, beendet. Dieser Rechtsprechungsmarathon hat, so traurig sich das Verfahren auch darstellt, immerhin etwas gut: Der BGH hat zweimal Gelegenheit erhalten, zur Beurteilung von Zeithonoraren Stellung zu nehmen und ist dabei von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 (vgl. NJW 2005, 2142 = StV 2005, 621 = AGS 2005, 378) zumindest teilweise abgerückt (vgl. dazu auch BVerfG StraFo 2009, 323 = JurBüro 2009, 641 [Ls.] m. Anm. Madert = StRR 2009, 318 = RVGreport 2009, 299 = StV 2010, 89; vgl. dazu u.a. das BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10).  Den Schwenk hat das OLG Düsseldorf, dessen entscheidender Senat nun wahrlich nicht „Anwalts Liebling“ ist, mitmachen müssen. An der Bindungswirkung des Revisionsurteils ging kein Weg vorbei.Obwohl: Man merkt dem urteil m.E. an, dass man gerne anders entschieden hätte, wenn man rechtlich gekonnt hätte.

Für die Praxis von Bedeutung ist, dass das OLG die nach seiner Auffassung ungeklärten Zeiträume, die der Rechtsanwalt abgerechnet hatte, nicht zum Anlass genommen hat, die gesamte auf der Vergütungsvereinbarung basierende Abrechnung der vom Rechtsanwalt/Verteidiger erbrachten Tätigkeiten zu kippen. Für die Annahme einer betrügerischen Abrechnung hat es wohl nicht gereicht. In dem Zusammenhang kann nur empfohlen werden, den Zeitaufwand, der für den Mandanten erbracht wird, festzuhalten, um ihn im Streitfall ggf. nachweisen zu können.

Festgehalten hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich an seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von 15-Minuten-Zeittaktklausel (vgl. dazu schon OLG Düsseldorf AGS 2006, 530 = RVGreport 2006, 420 AGS 2009, 109). Andere Gerichte sind in der Beurteilung von deren Zulässigkeit großzügiger (vgl. OLG Schleswig RVGreport 2009, 179 = AnwBl. 2009, 554; LG München AGS 2010, 284 = BRAK-Mitt. 2010, 148; s. auch BGH AGS 2009, 209 [Frage des Einzelfalls], zu allem eingehend Hansens RVGreport 2009, 164 und Schons BRAK-Mitt. 2010, 52 in der Anm. zu OLG Düsseldorf, AGS 2009, 109). Auch das OLG Düsseldorf (vgl. AGS 2011, 366) hat allerdings die Regelung in einer Vergütungsvereinbarung als wirksam angesehen, die vorsieht, dass nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeithonorarabrechnung aufgerundet wird. Die pro Tag einmalige Aufrundung auf eine Viertelstunde lasse sich rechtfertigen, weil der Rechtsanwalt so eine Kompensation für die Reibungsverluste, zum Beispiel wegen zwischenzeitlicher Anrufe Dritter oder Anfragen seines Personals, erlange.