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Wie lange muss ich auf Zahlung einer Behörde warten?, oder: Nach 4 Wochen ist Schluss

Und dann noch Gebührenrecht oder von dem, was damit zusammenhängt.

Zunächst hier der

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– zur  Zahlungs- oder Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers. Ja? Genau, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

Nach Beendigung eines Verwaltungsverfahrens sind die vom VG zugunsten des Klägers gegen die Behörde festgesetzten Kosten zunächst nicht gezahlt worden. Der Kläger hat daraufhin die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Das Vollstreckungsverfahren ist dann durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Das VG hat das Verfahren eingestellt. und die Kosten des Verfahrens der Behörde als Vollstreckungsschuldner auferlegt:

„Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO ist im Beschlussverfahren nach der VwGO durchzuführen und kann deshalb durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet werden. Daraus folgt, dass für die Einstellung und Kostenentscheidung die Regelungen der §§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 170 Rn. 2; VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 6 D 85/04 -, BeckRS 2004, 21724).

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da er die Ursache für das Vollstreckungsverfahren gesetzt hat. Der Vollstreckungsschuldner hat die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 – 1 K 120/19.KS – festgesetzte Summe nicht fristgemäß an die Bevollmächtigte des Klägers gezahlt oder hilfsweise, wie in der Grundentscheidung des Urteils als zulässig festgestellt, sich durch Hinterlegung der Kostenschuld von der Zahlungspflicht befreit.

Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 – 1 BvR 440/83 -, juris). Die Fristdauer bezogen auf die Zahlungspflicht ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt. Der Gläubiger muss über die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO hinaus aber die weiteren Besonderheiten berücksichtigen. Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften um solvente Schuldner handelt, bei denen die Begleichung von Schulden aber mitunter haushaltstechnisch schwierig sein kann, muss der Vollstreckungsgläubiger eine weitere angemessene Zeit nach Zustellung des Titels zuwarten. § 882a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Mahnfrist von vier Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar keine unmittelbare Anwendung (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882a Rn. 20). In analoger Anwendung von § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten aber – ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten – vier Wochen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 -, juris, der von einem Monat ausgeht). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung des Anordnungsanspruchs gegenüber den Vollstreckungsgläubigern zuvor ernsthaft verweigert hätte.

Im vorliegenden Fall ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2022 den Beteiligten am 3. November 2022 übersandt und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses trotz der Übermittlung in das elektronische Behördenpostfach erst am 10. November 2022 zugestellt worden. Die vom Kläger am 6. Dezember 2022 beantragte Vollstreckung wäre mithin vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Wochen (8. Dezember 2022) erfolgt. Allerdings ist der Bevollmächtigten des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits am 3. November 2022 zugegangen, so dass sie davon ausgehen durfte, dass auch dem Beklagten der Beschluss am selben Tag oder doch zeitnah zugestellt worden war. Ausgehend vom 3. November 2022 endete die Vier-Wochen-Frist am 1. Dezember 2022, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger den Antrag auf Vollstreckung am 6. Dezember 2022 bei dem Verwaltungsgericht gestellt hat.

Da der Beklagte auch erst am 12. Dezember 2022 und damit nach Zustellung der Antragsschrift die Hinterlegung beantragt und am 11. Januar 2023 die Hinterlegungssumme beim Amtsgericht eingezahlt hatte, war die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der vorherigen Untätigkeit des Beklagten nicht zu beanstanden. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 2023 geltend macht, die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sei nach seiner Ansicht nicht erforderlich gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Vollstreckungsgläubiger nur die ihm aufgrund des Tenors des Urteils vom 14. Juli 2021 zustehenden Rechte geltend macht. Das Urteil enthält nicht – wie andere im Gesamtkomplex – den Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers nur gegen Sicherheitsleistung geltend gemacht werden können, sondern gibt dem Beklagten nur die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.“

Mit dem Beschluss werden einerseits den Behörden klare Vorgaben gemacht, ab wann sie mit einer Vollstreckung rechnen müssen, und andererseits aber auch den Betroffenen eine gewisse Wartefrist auferlegt. Damit ist m.E. gut abgewogen zwischen den Interessen des Klägers an einem möglichst schnellen Ausgleich seiner Kostenforderung und den Interessen der Behörden, bei denen es erfahrungsgemäß nicht immer so schnell geht, wie man es sich wünscht. Das hat sicherlich ggf. auch mit „haushaltstechnischen Schwierigkeiten“ zu tun. Man muss sich als „Gewinner“ also bei Behörden etwas mehr gedulden als die in § 798 ZPO vorgesehene Wartefrist nach Zustellung dauert. Nach vier Wochen ist dann aber Schluss.

Wird man sicherlich auch auf den Ausgleichvon (noch nicht titulierten) Kosten-/Auflagenforderungen erstrecken/anwenden können.

StPO III: Einspruch gegen den Strafbefehl zulässig?, oder: Verzicht durch Zahlung/Ratenzahlungsgesuch

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Die dritte und letzte Entscheidung, der LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.10.2020 – 5/30 Qs 42/20 – behandelt eine Problematik in Zusammenhang mit einem Strafbefehl. Es geht um die Frage, ob der Angeklagte auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl verzichtet, indem er die in dem Strafbefehl festgesetzte Strafe bezahlt oder ein Ratenzahlungsgesuch stellt.

Das LG sagt: Nein:

„Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21.4.2020 zu Unrecht als unzulässig verworfen, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 aufzuheben war.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 19.5.2020 gegen den Strafbefehl vom 21.4.2020 ist zulässig. Er wurde formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO eingelegt.

Der Einspruch ist auch nicht wegen eines zuvor erklärten Verzichts auf die Einlegung eines Einspruchs wirkungslos und damit unzulässig.

Denn mit dem undatierten, am 7.5.2020 bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main eingegangen, Ratenzahlungsantrag der Beschwerdeführerin hat diese nicht wirksam auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet.

Nach §§ 410 Abs. 1 S. 2, 302 Abs. 1 StPO kann ein Angeklagter auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl verzichten.

Die Form des Verzichts richtet sich nach der Form der Rechtsmitteleinlegung (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage 2018, § 302 Rn, 18). Da der Einspruch nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist, gilt dies auch für den Verzicht auf dessen Einlegung. Zur Schriftform gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann; die handschriftliche Unterzeichnung ist nicht unbedingt notwendig (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Einl, Rn. 128).

Da aus dem Text des undatierten Schreibens eindeutig hervorgeht, dass dieses von der Beschwerdeführerin stammt, ist die Schriftform trotz fehlender Unterschrift gewahrt.

Allerdings ist in dem Ratenzahlungsantrag kein konkludenter Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs zu sehen.

Der Verzicht auf einen Einspruch setzt eine eindeutige, vorbehaltslose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus, wobei aber nicht von „Verzicht“ gesprochen werden muss, wenn die Auslegung eindeutig ist (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn. 20). Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts sind jedoch hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung zu stellen (BVerfG, NStZ-RR 2008, 209). Der Verzicht liegt nicht schon darin, dass der Angeklagte die in dem Strafbefehl festgesetzte Strafe bezahlt oder ein Ratenzahlungsgesuch stellt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 410 Rn. 3, OLG Rostock, NZV 2002, 137).

Dem in dem vorgenannten undatierten Schreiben gestellten Ratenzahlungsantrag kann durch Auslegung jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und die im Strafbefehl verhängte Geldstrafe und getroffene Einziehungsentscheidung vorbehaltslos akzeptiert. Denn der Antrag könnte auch so zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin vorab — für den Fall der Rechtskraft des Strafbefehls — Ratenzahlung beantragen möchte. Auch der Umstand, dass der Ratenzahlungsantrag nicht beim Amtsgericht Frankfurt am Main, sondern bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gestellt wurde, spricht eher für diese Auslegungsalternative. Denn ein Rechtsmittelverzicht hätte – genau wie die Einlegung des Einspruchs — gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main erklärt werden müssen.“

Verwarnungsgeld, oder: Verfahrenshindernis auch bei „Aktenzeichendurcheinander“ bei der Polizei

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Ich habe länger gesucht, aber dann doch noch eine positive Entscheidung gefunden, mit der ich dann den Tag beenden will. Es ist der AG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2017 – 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisse auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes eingestellt:

Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund der Betroffenen die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei XXX. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYY. Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 EUR. Es wurde dann aber von der Stadt Dortmund dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen. Nach dessen Erlass und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später hat dann die Polizei das Bußgeld von 15 EUR an die Betroffene zurück überwiesen.

Das AG sagt:

„Es besteht das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt (vgl. dazu: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 56 Rn. 30). Dabei ist der Polizei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen (vgl. auch: Göhler/Gürtler, OWiG, § 56 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzahlungen nötig – die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich etwa 250.000 Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind. Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.“

Tja. Ohne das jetzt näher geprüft zu haben: Scheint mir richtig zu sein. Denn die Betroffene hat ja zum „richtigen Aktenzeichen“ gezahlt, nämlich zu dem ihr bekannt gegebenen. Ebenso wie die Polizei nicht unter 250.000 Zahlungen nach der richtigen Sache suchen will, kann das die Betroffene ja wohl erst recht nicht. „Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen„. Aber hallo, wie denn, wenn das Aktenzeichen falsch angegeben ist?

13-Jährige muss Sparschwein schlachten für 6.500 € Prozesskostenzahlung

Bei LTO habe ich vor einigen Tagen die Nachricht zum OLG München, Beschl. v. 26.03.2013 – 23 W 427/13 gelesen, in dem es um die (Rück)Zahlung von Prozesskosten ging. Da heißt/hieß es:

„Eine Jugendliche aus dem Landkreis Unterallgäu muss ihr Sparbuch auflösen, weil ihr die Prozesskostenhilfe nachträglich aberkannt wurde. Sie hatte, vertreten durch ihre Mutter, als Zehnjährige auf Schmerzensgeld geklagt, weil sie sexuell missbraucht worden sei. Bei ihrem Antrag auf finanzielle Unterstützung hatte sie ein Bankguthaben von 6.000 Euro verschwiegen.

Das OLG München hat entschieden, dass auch eine 13-Jährige für Prozesskosten aufkommen muss, wenn sie Ersparnisse hat. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, das Geld für den Führerschein und einen Gebrauchtwagen zu brauchen. Das OLG wollte jedoch keinen Härtefall annehmen, weil sie noch vier bis fünf Jahre Zeit habe, erneut eine ausreichende Summe anzusparen.

Mit der Entscheidung muss die damals Zehnjährige nun die vollen Prozesskosten von etwa 6.500 Euro zahlen, obwohl sie lediglich 6.000 Euro angespart hatte und das sogenannte Schonvermögen 2.600 Euro beträgt, die nicht in das Vermögen eingerechnet werden. Das Gericht argumentierte, dass Prozesskostenhilfe nicht teilweise bewilligt werden könne und die gewährte Unterstützung deswegen insgesamt zurückzuzahlen sei (Beschluss vom 26.03.2013, Az. 24 W 427/13).

Auch die Schmerzensgeldklage war in zweiter Instanz abgewiesen worden, weil die Klägerin nun ihre Beschuldigungen widerrief. Um zu entscheiden, ob ihre ursprünglichen Anschuldigungen oder der Widerruf glaubhafter seien, hatte das Gericht einen Gutachter beauftragt, der einen Großteil der Kosten verursacht hatte.“

 

Ein Rechtsanwalt kotzt sich aus… über sich selbst und die StA

Aus meiner Fundgrube bei LexisNexis Strafrecht:

„Hallo zusammen, jetzt will ich mal abkotzen… Ich habe vor Jahren einen von einem Freund als zuverlässig vermittelten Mdt „zu Tode verteidigt“. Er wurde wegen Meineides zu 1,3 mB verurteilt. (Exkurs: Einer der Schöffen hat mir später gesteckt, dass es 2:1 für einen Freispruch stand aber der Vorsitzende so lange gebohrt und genervt haben soll, bis der andere Schöffe umgefallen sei; die Beratung dauerte ca. 2 Stunden). Mdt hatte vorab immer wieder Zahlung versprochen und morgens vor der HV angeblich überwiesen (weil ich sonst nicht in den Sitzungssaal gegangen wäre) – das Geld ist natürlich bis heute nicht auf unserem Konto angekommen. Schaden: 2.500 €, inzwischen mit Kosten und Zinsen ca. 3.000 €. Nur weil der Mdt mich auch danach noch weiter verarscht hat und Zusagen (bis hin zur Übersendung von angeblichen Überweisungsträgern zum Nachweis von Zahlungen) immer wieder ins Leere gingen, habe ich dann Strafanzeige erstattet – um morgens noch in den Spiegel schauen zu können. Die StA hat die Anzeige zunächst gar nicht und auf Intervention dann nach § 154 Abs. 1 StPO behandelt. Dagegen Beschwerde und Antrag auf AE in das Bezugsverfahren. Nun bekomme ich Anklage und Urteil aus dem Bezugsverfahren. Abgesehen, dass er da genau den „Richtigen“ betrogen hat (unseren früheren Computerfuzzi, der selber ein Früchtchen ist) lautet das Urteil (bei offener Bewährung – s.o.) 120 TS bei Schadenssumme von 1.900 €. Mir erschließt sich nicht, warum „mein Verfahren“ nicht weiter ins Gewicht fällt, wenn zum einen ja eine Bewährung offen ist, also 2 Straftaten in offener Bewährung begangen wurden (Naja, eigentlich hat er mich ja schon vor Urteilsverkündung betrogen) und zum Anderen „mein Schaden“ höher ist. Zur Info: Für einen Schaden von über 5.000 € gibt’s hier schon mal Freiheitsstrafe – denkbar wäre also eine zweite Bewährung mit Auflage Schaden wieder gutzumachen…

Eben schreibt der Mandant wieder einmal, dass ich übernächste Woche eine Rate bekommen würde. Wie würden sich die Kollegen verhalten? Druck übers Strafverfahren machen oder nachgeben und weiter verarschen lassen?
Nur am Rande: Die zweite HV hat dann ausgerechnet der „Haus- und Hof-Amtspflichtverteidiger“ am AG bekommen die von der LJK vergütet wurde (PflV). Dem wächst schon der richterliche Samt auf dem Besatz der Robe…“

Hat sicherlich jeder schon mal erlebt. Sind auch schon einige nette Vorschläge gekommen, wie man damit umgehen kann. Mit dem „schwarzen Mann“ will aber keiner drohen…