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Wertgebühren im Strafverfahren – immer interessant

Das RVG sieht u.a. in der Nr. 4142 VV RVG eine Wertgebühr vor. Diese ist nicht nur für den Wahlanwalt „interessant“, sondern auch für den Pflichtverteidiger, da sie ihm grds. in gleicher Höhe zusteht wie dem Wahlanwalt. Die Nr. 4142 VV RVG wird häufig übersehen. Wer denkt im Strafverfahren schon an eine Wertgebühr. In Zukunft muss man noch eher an diese Gebühr denken.

Denn das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 20. 7. 2010, III-1 Ws 183/10 den Anwendungsbereich der Gebühr ausgedehnt. Grds. fällt sie nämlich nicht an, wenn es um Tätigkeiten im Hinblick auf die Sicherstellung zur Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 als Beweismittel geht. Das OLG geht nun offenbar davon aus, dass  die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln  (§§ 94, 98 StPO) allein zu diesem Zweck erfolgt sein muss. Kommt hingegen daneben auch die Sicherstellung im Hinblick auf eine spätere Einziehung in Betracht – wie es offenbar der Fall war – soll die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen.

Also: Augen auf, sonst geht Geld verloren.

Aufgepasst: Keine Pauschgebühr bei Wertgebühren

In der Praxis ist die vom LG Rostock im Beschl. v. 01.09.2010 – 12 Qs 36/10 – angesprochene Problematik sicherlich nicht so häufig anzutreffen, aber man muss sie kennen, damit man ggf. reagieren kann, da sonst Gebühren/Geld verloren geht. Es geht um das Verhältnis der Wertgebühren zu einer Pauschgebühr (§ 51 RVG). Da heißt es in § 51 Abs. 1 S. 2 RVG , dass auf Wertgebühren § 51 RVG nicht anwendbar ist. Das bedeutet,  dass die Pauschvergütung auch nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete/gezahlte Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind. Das ist richtig und m.E. aber zur Folge, dass man – wenn die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers in Zusammenhang mit der Einziehung überhaupt im Rahmen des § 51 RVG berücksichtigt werden,w as nicht ganz eindeutig  – diese ggf. geringer berücksichtigen muss oder bei der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen hat, dass dem Rechtsanwalt insoweit noch eigenständige Gebühren zustehen. Jedenfallls dran denken muss man, wenn die Gebühr Nr. 4142 VV RVG angerechnet werden soll. Sonst sind die Gebühren futsch.