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„Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?

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Urheber Ulfbastel

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18, geht es – heute sehr passend 🙂 – auch um Zeit und damit um eine Terminsgebühr.

Gestritten worden ist um einen sog. Längenzuschlag Nr. 4128 VV RVG zur Hauptverhandlungsterminsgebühr. Der Rechtspfleger hatte den nicht festgesetzt. Das AG hat dann auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers anders entschieden und die Gebühr festgesetzt:

„I. Für den Hauptverhandlungstermin vom 08.02.2022 in der Berufungsinstanz ist die Gebühr nach Nummer 4128 VV RVG angefallen.

Diese entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

1. Dies war vorliegend der Fall, denn die Hauptverhandlung dauerte ausweislich des Protokolls von 09:04 Uhr bis 14:00 Uhr. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist aber ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Aufruf der Sache (BeckOK RVG/Knaudt, 57. Ed. 1.9.2022, RVG VV 4128 Rn. 10 m.w.N), denn hierbei handelt es sich um eine Wartezeit, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat.

In der Ladung war als Zeitpunkt des Beginns 09:00 Uhr verfügt. Die Berufungsverhandlung endete ausweislich des Protokolls, von dessen Richtigkeit auszugehen ist, um 14:00 Uhr.

Die fünfte Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4108 Rn. 24 LG Karslruhe BeckRs 2020, 40433). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59, also um 14:00:00 dauerte die Hauptverhandlung somit mehr als 5 Stunden.

2. Von dieser Verhandlungsdauer sind die Unterbrechungen von 10:13 Uhr bis 10:45 Uhr und von 12:25 bis 13:04 Uhr nicht abzuziehen

In der obergerichtlichen Rspr. bestand bis zum Inkrafttreten des KostRÄG v. 21.12.2020 erheblicher Streit zu der Frage, ob Wartezeiten des Rechtsanwalts vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen.

Dieser Streit hat sich durch die Einfügung des Abs. 3 in die VV Vorb. 4.1 RVG erledigt.

Es ist nunmehr explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene Rechtsprechung nunmehr überholt ist. Ausweislich der VV Vorb 4.1 Abs. 3 RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.

Vorliegend sind zwar Unterbrechungen gegeben, diese dauerten jeweils allerdings keine volle Stunde, sodass sie nicht in Abzug zu bringen sind.“

Es kommt auf die Sekunde an. Mal wieder und das dann auch noch im Gebührenrecht. Denn es geht in der Entscheidung um die Frage: Wann endet eine Stunde und wann ist ein Zeitraum von mehr als eine Stunde erreicht? Das AG bezieht sich für seine Ansicht auf die Entscheidung des LG Karlsruhe, über die ich ja auch berichtet habe, das davon ausgegangen ist, dass die fünfte Stunde der Nr. 4128 VV RVG mit Ablauf der Sekunde 59:59 endet und damit um – in diesem Fall – 14.00 Uhr die sechste Stunde begann. A.A. ist das OLG Schleswig im Beschl. v. 25.06.2021 (1 Ws 106/21) gewesen, dass davon ausgegangen ist, dass in diesen Fällen der Verteidiger um 14.00 Uhr noch nicht „mehr als 5 Stunden“ teilgenommen hat. Um diesem Hin und Her zu entgehen, sollte man als Pflichtverteidiger sehr sorgfältig darauf achten, wann die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen wird und was vom Protokollführenden ins Protokoll aufgenommen wird. Denn, wie gesagt, es kommt auf die Sekunde an, so dass es schon einen Unterschied macht, ob dort 14.00 Uhr oder 14.01 Uhr eingetragen wird.

Eindeutiger ist der Beschluss hinsichtlich der Ausführungen zur Berücksichtigung von Unterbrechungen. Ob die zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang war bis zum Inkrafttreten des KostRÄndG 2021 höchst umstritten, was sich aber durch die Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG erledigt hat. Insofern hat das AG Recht und der Rechtspfleger war, wenn hier neues Recht anzuwenden ist, wovon man offenbar ausgehen muss, nicht auf der Höhe der Zeit. Kann ja mal passieren 🙂 .

Kleine zivilrechtliche Rechtsprechungsübersicht, oder: Fristenkontrolle, Terminsverlegung, Wartezeit

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Im „Kessel-Buntes“ heute dann einige zivilrechtliche Entscheidungen zu Fristem, Fristversäumung, Zugangsfragen, Terminsverlegung usw. Ich beginne hier mit drei BGH-Entscheidungen und einem Beschluss des OLG Hamburg, und zwar:

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

Das Berufungsgericht hat gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers.

1. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben.

2. Die persönliche Verhinderung des Prozessbevollmächtigten wegen anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere wegen beruflich wahrzunehmender Termine, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO, weil die vertretene Partei erwarten darf, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat und ihr Vertrauen genießt.

1. Bei seiner Zeitplanung für einen anberaumten Gerichtstermin muss der zu einer bestimmten Uhrzeit geladene Rechtsanwalt nicht nur damit rechnen, einige Zeit auf den Beginn der Verhandlung warten zu müssen, sondern auch einkalkulieren, dass auch der Termin selbst eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Ist seine Zeitplanung zu knapp und verlässt er deshalb den Terminsort vor Aufruf der Sache, ist sein Ausbleiben in dem Termin nicht unverschuldet.
2. Wenn sich der Aufruf der Sache wegen der Verhandlungsdauer vorangehender Termine verzögert, der Rechtsanwalt deswegen den Terminsort verlässt und einen Terminverlegungsantrag stellt, weil er nicht länger warten könne, müssen die Gründe dafür so genau vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit ohne weitere Rückfrage möglich ist.
3. Für den Rechtsanwalt, dem nach § 128 a ZPO gestattet ist, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe.

Rechtsmittel II: Wartezeit von 15 Minuten auch vor Fortsetzungsverhandlung, oder: Berufungsverwerfung

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Dresden, Beschl. v. 30.07.2021 – 3 OLG 22 Ss 246/21 – spielen die mit der Berufungsverwerfung zusammenhängenden Fragen (§ 329 Abs. 1 StPO) eine Rolle.

Das LG hatte die Berufung der Angeklagten verworfen. Die zuvor anwesendeAngeklagate war nach dem Ende einer vom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung, die von 13:32 Uhr bis 13:45 Uhr gedauert hat, nicht wieder erschienen. Nach erneuter Unterbrechung, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 13:52 Uhr geendet hat, hat die Berufungskammer dann unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO die Berufung der nun weiterhin abwesenden Angeklagten durch Urteil verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach einer Unterbrechung sei die Fortführung der Hauptverhandlung dadurch verhindert worden, dass die ordnungsgemäß geladene und belehrte Angeklagte sich ohne genügende Entschuldigung entfernt habe. Nicht zurückzukehren, habe die Angeklagte bereits bei Verlassen des Sitzungssaales zu Beginn der Unterbrechung angekündigt.

Dagegen Revision und Wiedereinsetzungsantrag. Zur Begründung hat die Angeklagte im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich während der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem Gerichtsgebäude mit ihrem Verteidiger beraten, der sich geweigert habe, eine – seiner Auffassung nach unrechtmäßige – Anordnung des Präsidenten des Landgerichts zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder, im Falle eines ärztlichen Attests über die Befreiung hiervon, eines Plexiglas-Gesichtsvisiers auf den Gerichtsfluren zu befolgen, und dem deswegen der Zutritt zum Gebäude und damit die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt worden sei. Um 13.45 Uhr sei sie ins Gebäude zurückgekehrt, habe die Toilette aufgesucht und sei hiernach spätestens um 13.53 Uhr an der Tür zum Sitzungssaal angelangt. Dort habe sie von dem Kammervorsitzenden, der gerade mit den Schöffen und der Urkundsbeamtin den Saal verlassen habe, erfahren, dass die Berufung verworfen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Wiedereinsetzungsvorbringens wird auf die Antragsschrift des Verteidigers vom 20. Januar 2021 Bezug genommen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens beruft sich die Angeklagte auf die schriftlichen Angaben einer Zeugin, die sie zur Hauptverhandlung begleitet habe.

Die Wiedereinsetzung wird nicht gewährt. Dagegen dann die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Bei Verkündung des Verwerfungsurteils vom 07. Januar 2021 haben die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen.

a) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht dem Gericht, zunächst eine angemessene Zeit zuzuwarten, da mit stets möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 – (4) 161 Ss 89/13 (86/13), Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 2013 – III-2 Ws 354/13, Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 1 OLG 1 Ss 74/16, Rn. 6, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Als Wartezeit sind 15 Minuten in der Regel ausreichend, aber auch erforderlich (KG Berlin; OLG Köln; OLG Zweibrücken; Meyer-Goßner/Schmitt, jeweils a.a.O.).

Eine solche Wartezeit ist nach Auffassung des Senats nicht nur zu Beginn der Hauptverhandlung und eines jeden weiteren Verhandlungstages, also vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines Verhandlungstages (“Pausen“) vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO einzuhalten; denn auch im räumlichen Umfeld des Sitzungssaales können unvorhersehbare Verzögerungen eintreten. Dass vorliegend das Landgericht nach dem Ende der vom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung bis 13.45 Uhr nicht 15 Minuten zugewartet hat, bevor es die Berufung der Angeklagten verworfen hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Danach hat der Kammervorsitzende bereits rund sieben Minuten später das Verwerfungsurteil verkündet und ist die Sitzung um 13:58 Uhr beendet gewesen.

b) Es kann dahinstehen, ob eine Wartezeit von 15 Minuten auch dann einzuhalten ist, wenn der Angeklagte (oder sein Verteidiger im Fall des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) bei Beginn einer angeordneten Verhandlungspause erklärt, dass er nicht in den Sitzungssaal zurückkehren werde. Solches hat hier die Angeklagte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten getan.

Es ist bereits vor der Berufungshauptverhandlung durch Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2021 aktenkundig geworden, dass dieser es einer hausrechtlichen Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Dresden zuwider generell ablehnt, auf den Gerichtsfluren eine Mund-Nase-Bedeckung oder ein Gesichtsvisier zu tragen. Auch ist dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass die Angeklagte zu Beginn des Termins dem Vorsitzenden auf dessen Frage nach dem Verbleib ihres Verteidigers mitgeteilt hat, dass dieser zwar „da“, aber nicht ins Gerichtsgebäude hineingelassen worden sei, weil er die Anordnung des Gerichtspräsidenten zum Tragen einer Maske nicht befolgen wolle. Ferner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass der Kammervorsitzende im Laufe der Hauptverhandlung der Angeklagten die Anregung erteilt hat, ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Hierauf hat die Angeklagte erklärt, ohne Verteidiger sei das „alles Mist“ und sie benötige etwa zehn Minuten Zeit, um sich das zu überlegen. Diese Äußerung hat der Kammervorsitzende zum Anlass für die Anordnung genommen, die Verhandlung von 13:32 Uhr bis 13.45 Uhr zu unterbrechen.

Mit Rücksicht auf die vorgenannten Umstände, die der Berufungskammer nahe gelegt haben, dass die Angeklagte beabsichtigt habe, eine anwaltliche Beratung durch ihren sich vor dem Gerichtsgebäude aufhaltenden Verteidiger einzuholen, hat die Kammer der für den Zeitpunkt des Verlassens des Sitzungssaales protokollierten Äußerung der Angeklagten, sie könne auch gehen, „wenn das Ganze eh keinen Erfolg“ habe, nicht die Bedeutung beimessen dürfen, die Angeklagte sei entschlossen gewesen, zum Ende der Pause nicht in den Sitzungssaal zurückzukehren. Vielmehr hat hiernach, wie ebenfalls protokolliert ist, der Kammervorsitzende die Angeklagte über die prozessualen Folgen eines solchen Verhaltens belehrt. Ferner hat bei objektiver Bewertung der vorausgegangenen Anregung des Kammervorsitzenden, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, Aussicht auf einen Teilerfolg des Rechtsmittels bestanden, und ist zu erwarten gewesen, dass die Angeklagte diese Erfolgsaussicht bezüglich der Rechtsfolgen aufgrund der anwaltlichen Beratung in der Pause auch erkennen und sich schon deswegen zur Rückkehr veranlasst sehen werde……“

Längenzuschlag, oder: Urteilsberatung ist keine Mittagspause

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Heute ist Freitag, also gibt es gebührenrechtliche Entscheidungen, und zwar auch am Feiertag Karfreitag. Denn etwas Gebührenrecht geht immer.

Den Opener macht der LG Landshut, Beschl. v. 02.04.2019 – 1 KLs 301 Js 29971/18, der inzidenter eine Aussage zur Frage der Berücksichtigung von Wartezeit bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Zeit behandelt. Nämlich die Frage nach der Berücksichtigung der Zeit der Urteilsberatung. Die rechnet das LG mit und sieht sie nicht als Mittagspause an 🙂 :

„Er führt an, der Längenzuschlag sei gerechtfertigt durch seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin während der Wartezeit zur Urteilsberatung. Eine Mittagspause habe nicht stattgefunden.

Der Erinnerung des Pflichtverteidigers ist stattzugeben, da tatsächlich in dem Hauptverhandlungstermin vom 12.03.2019 ausweislich des Protokolls keine Mittagspause stattgefunden hat.

Eine Mittagspause wurde jedoch bei Festsetzung der Vergütung irrtümlich angenommen, die Zusatzgebühr daher abgesetzt. Den Ausführungen des Pflichtverteidigers in der Erinnerungsbegründung ist in vollem Umfang zuzustimmen.

Die Längenzuschlagsgebühr in Höhe von 128,00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 24,32 E, insgesamt 152,32 wurde weiter gegenüber der Staatskasse festgesetzt.“

Wartezeit des Rechtsanwalts, oder: Das erhöht die Terminsgebühr

Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages behandelt noch einmal das Problem der Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bemessung einer Terminsgebühr. Es handelt sich um den LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E – ja LSG, man muss auch mal über den Tellerrand schauen 🙂 . Der Termin, zu dem der Rechtsanwalt geladen war, sollte um 11.15 Uhr beginnen. Aufgerufen wurde dann aber erst um 12.46 Uhr, die mündliche Verhandlung wurde um 13.25 Uhr geschlossen. Das SG wollte bei der Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG die Wartezeit nicht berücksichtigen. Das LSG sieht das – zumindest teilweise – anders und sagt: Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus:

„Allerdings ist nach Ansicht des Senats hier auch die Dauer der Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verhandlung nicht nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Zeitraum bis zu 15 Minuten Wartezeit nicht überschritten. Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E -, juris). Hier lag jedoch eine Wartezeit von 1 ½ Stunden vor, die vom Beschwerdeführer nicht verschuldet worden war und in den Verantwortungsbereich des Gerichts fiel. Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle.“

Schön, dass das LSG auf meine Ausführungen zur Berücksichtigung der Wartezeiten bei der Hauptverhandlungsdauer im Gerold/Schmidt Bezug nimmt. Ich werde mich revanchieren 🙂 und im Gerold/Schmidt und im RVG-Kommentar das LSG zitieren.