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„Vorwegverteidigung“ und/oder „Täterwissen“ – das Argument muss passen

© eyetronic Fotolia.com

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Welcher Strafverteidiger kennt ihn nicht? Den Begriff der „Vorwegverteidigung“.  Gemeint ist damit, dass eine Person – ggf. der „Täter“ – sich (schon) rechtfertigt oder für sein Verhalten eine Erklärung abgibt, obwohl noch gar keine Vorwürfe gemacht worden sind. In dem Zusammenhang spielt dann häufig auch der Begriff des „Täterwissens“ eine Rolle, der dann im Rahmen der Beweiswürdigung Verwendung gegen den potentiellen Täter/Angeklagter findet. Aber das ist nicht so ganz einfach, wie der BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – 1 StR 445/15 beweist. Da hatte das LG in einer Verfahren mit dem Vorwurf der Brandstiftung durch die Angeklagte maßgeblich auf die Offenbarung von Täterwissen durch die Angeklagte abgestellt. Das hatte nach Auffassung des BGH aber Widersprüche und Lücken. Der Verriß der landgerichtlichen Beweiswürdigung gipfelt an der Stelle dann darin, dass der BGH ausführt:

„Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert jedoch in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft der Ange-klagten. Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder – wiewohl denkbar – nach den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Sander in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 74).“

By the way: Ich habe derzeit den Eindruck, dass sich der BGH die Beweiswürdigungen der LG genauer anssieht. M.E. kommt es vermehrt wegen Fehler an der Stelle zu Aufhebungen.