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Wie schnell müssen Geschäftsstellen arbeiten?

Die Frage, wie schnell denn nun Geschäftsstellen arbeiten müssen, insbesondere wie schnell per Fax eingegangene Entbindungsanträge des Verteidigers/Betroffenen (§ 73 Abs. 2 OWiG) dem zuständigen Richter am HV-Tag vorgelegt werden müssen,stellt man sich, wenn man zwei obergerichtliche Entscheidungen mit einander vergleicht:

Einmal den KG, Beschl. v.10.11.2011 –  3 Ws (B) 529/11 – 2 Ss 286/11: Dort war um 10.58 Uhr am Sitzungstag, an dem die Hauptverhandlung für 13.00 Uhr anberaumt worden war, das Fax des Verteidigers in der zuständigen Geschäftsstelle des AG eingegangen. Die Amtsrichterin erreichte dieser Schriftsatz erst gegen 15.00 Uhr. Das KG hat das als nicht schnell genug angesehen.

Zum anderen der OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2011 – III 5 RBs 53/11:  Dort war der den Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG beinhaltende Schriftsatz des Verteidigers erst am Terminstag, um 09.00 Uhr und damit nur ca. eineinhalb Stunden vor der angesetzten Terminsstunde per Fax übermittelt worden. Das OLG lässt erkennen, dass das wohl nicht mehr rechtzeitig sein so.. Es führt dazu aus, dass es nicht die Auffassung des OLG Bamberg (Beschl. v. 25.03.2008, 3 Ss OWi 1326/08) teile. Danach soll es einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entsprechen, dass ein erst 30 Minuten vor dem Beginn der Hauptverhandlung per Fax übermittelter Schriftsatz mit einem Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen dem zuständigen Tatrichter noch zur Kenntnisnahme vorgelegt wird und der Antrag damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Diese Ansicht erscheine lebensfremd, sie entspreche nicht der Realität des Gerichtsalltags. Es sei gerichtsbekannt, dass es schon seit Jahren sowohl in Zivil- als auch Strafverfahren gängige Praxis der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten der jeweiligen Beteiligten ist, Schriftsätze und sonstige Eingaben zunächst vorab per Fax – sogar mit den jeweils erforderlichen Abschriften – und sodann im Original bei Gericht (wenn überhaupt) einzureichen. Angesichts dieser gerichtsbekannten alltäglichen Handhabung mute es schon weltfremd an, einem per Fax übersandten Schreiben bereits aufgrund der gewählten Übermittlungsform eine wesensimmanente grundsätzliche Eilbedürftigkeit beizumessen.

Na ja, lassen wir dahingestellt, was lebensfremd ist. Jedenfalls scheinen die Geschäftstellen in Berlin und Bayern schneller zu arbeiten bzw. arbeiten zu müssen als in NRW.