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Misslungene Zustellung, oder: Manche Verwaltungsbehörden lernen es eben nie

© Alex White - Fotolia-com

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Über den IWW-Verlag ist mir der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ss 1 OWi Bs 9/15 – zugegangen. Nach der Lektüre habe ich angesichts der misslungenen Zustellung des Bußgeldbescheides und des darauf beruhenden Eintritts der Verfolgungsverjährung nur gedacht: Manche Verwaltungsbehörden lernen es eben (nie). Und das hat hier gar nichts mit „Vollmachtstricks“ – was immer das ist/sein soll – oder der (berüchtigten) Verjährungsfalle zu tun. Sondern es ist/war ein alter Hut, was das OLG da entschieden hat, nämlich:

Im Bußgeldverfahren wird die Vollmacht Rechtsanwalt S. erteilt, der Mitglied der Rechtanwaltskanzlei „Rechtsanwälte R. S. E.“ ist. Zugestellt wird der Bußgeldbescheid dann an die „Rechtsanwälte R. S. E.“. Und das war es dann. Die Zustellung ist unwirksam und damit die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Denn, wenn nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert ist, ist die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam. Dies gilt nach Auffassung des OLG auch dann, wenn der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt. Und das ist nichts Neues, sondern das hat vor einiger das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – 311 SsRs 126/11 – ebenso gesehen (Mit der Vollmacht kann man verteidigen).

Das OLG hat sich dann noch redlich bemüht, ggf. über §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, Abs. 1 LVwZG, 8 VwZG eine Heilung der misslungenen Zustellung zu erreichen. Aber auch das hat nichts geklappt. Dazu das OLG: Für eine Heilung einer fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang reicht einerseits nicht aus, dass der Verteidiger erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde; denn er muss von dem Inhalt des Bußgeldbescheids Kenntnis nehmen können. Andererseits muss ihm der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein. Ihm muss vielmehr bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat.

Tja, mit der Vollmacht kann man eben verteidigen, bzw.: Das Recht ist für die Hellen 🙂 .