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Bezugnahme auf Videofilm geht nicht – auch in Saarbrücken nicht

Der BGH, Beschl. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 dürfte inzwischen allgemein bekannt sein (vgl. hier unser Posting dazu Die Kuh ist vom Eis – BGH: Bezugnahme auf “Videofilme” geht nicht. Danach kann nicht gem.  § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf einen Videofilm Bezug genommen werden. Das hat nicht nur im Strafverfahren Bedeutung – der Beschluss betraf ein Strafverfahren – sondern auch im Bußgeldverfahren, wenn es z.B. um die Täteridentifizierung anhand eine Videofilms geht. Der Rechtsprechung des BGH hatte sich recht bald nach Bekanntwerden des Beschlusses v. 02.11.2011 das OLG Jena angeschlossen (vgl. unser Posting: Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an…). Und nun gibt es auch eine Entscheidung des OLG Saarbrücken zu der Problematik, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.03.2013 – Ss 88/2012 (57/12), das ausführt:

„a) Dem Revisionsführer ist zuzugeben, dass die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung auf die – auf den DVD in Hülle BI. 42 d.A. befindlichen – Videoaufnahmen der Überwachungskameras rechtsfehlerhaft ist. Denn in der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2012, 228), der sich der Senat anschließt, keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg, NStZ-RR 2010, 89; OLG Schleswig, SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden, NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken, VRS 102, 102 f.; KG, VRS 114, 34; OLG Bamberg, NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten nur auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Unabhängig von der Frage, ob sich der Begriff Abbildungen nach dem Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt (vgl. hierzu BGH, a.a.O., m.w.N.), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass die Abbildungen selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall.“

Das OLG hat die Bezugnahme als unzulässig angesehen, auf dem Rechtsfehler beruhte das Urteil dann aber nicht :-(.

Übrigens: Mehr OLG-Entscheidungen zu der Frage kenne ich bislang nicht. Über die Zusendung weiterer Entscheidungen würde ich mich daher freuen.

Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an…

Manchmal geht es in der Tat schnell mit der Ankunft der Rechtsprechung des BGH bei den OLG. So hat der BGH gerade erst im Urteil v. 02.11.2011 – 3 StR 332/11 – die Frage der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Videofilme verneint (vgl. hier), da liegt schon kurze Zeit später mit dem OLG Jena, Beschl. v. o5.01.2012 – 1 Ss Bs 112/11, der mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, hat zukommen lassen, die erste OLG-Entscheidung zu der Thematik vor, die die BGH-Rechtsprechung im OWi-Verfahren umsetzt.

Das OLG Jena verneint mit dem BGH die Anwendbarkeit mit der Folge, dass die tatsächlichen Feststellungen des AG-Urteils nicht ausreichten. War zwar keine Täteridentifizierung, aber für den Bereich gilt die Rechtsprechung natürlich auch.

Die Kuh ist vom Eis – BGH: Bezugnahme auf „Videofilme“ geht nicht

Gerade noch der 5. Strafsenat des BGH die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf einen Videofilm offen gelassen (vgl. hier und hier), da kommt der 2. Strafsenat mit einer für BGHSt bestimmten Entscheidung und klärt das Problem, das auch im OWi-Verfahren Bedeutung hat(te), nämlich: Kann gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf einen Videofilm Bezug genommen werden?

Der BGH, Beschl. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 verneint das:

„cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 89; DAR 2005, 635; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.

Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe-deutung als „bildliches Darstellen“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Syno-nymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme  oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel-zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 3 StGB, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ enthielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB – grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen er-möglichen.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT-Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speichermedien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Urteilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei-nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revi-sionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.

Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus ver-ständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehaltes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.“

Was erstaunt: Es kam nicht darauf an, aber der Senat hat es doch entschieden. Anders als der 5. Strafsenat hat der 3. Strafsenat nicht „gekniffen“.

BGH kneift :-)

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird derzeit zwischen den OLG die Frage diskutiert, ob ein Videofilm eine Abbildung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist oder nicht. Wenn man die Frage bejaht, dann könnte darauf nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden, und zwar über § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren, was für die Täteridentifizierung von Bedeutung wäre. Die Frage haben das OLG Zweibrücken und das OLG Dresden bejaht, das OLG Brandenburg hat sie verneint, das OLG Hamm hat sie offen gelassen, m.E. allerdings mit einer deutlichen Tendenz zum Verneinen. Vor kurzem hatte auch der BGH mit der Frage zu tun, konnte aber die Entscheidung elegant umschiffen. Der BGH, Beschl. v. 14.09.2011 – 5 StR 355/11 – lässt die eigentliche Frage nämlich offen, weil – so der BGH – eine ordnungsgemäße Bezugnahme nicht vorgelegen hat.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen, auf CD gespeicherten Videofilmen (zwei CD „Überwachung“ und eine CD „sequenzielle Videowahlgegen-überstellung“) um Abbildungen im Sinne dieser Vorschrift handeln würde (vgl. OLG Dresden, NZV 2009, 520 mwN; aA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 9 f.; OLG Brandenburg, DAR 2005, 635, 636), läge hier eine wirksame Inbezugnahme nicht vor.

Hinsichtlich der Videowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang der – hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen – Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. OLG Brandenburg aaO).

Es kann zudem nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt ist.

Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtenen Urteils auch ohne die Verweisungen eine aus sich heraus verständliche, allein tragfähige Identifizierung des Angeklagten als Täter, die auf möglichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88BGHSt 36, 1, 14).“

Immerhin weiß man jetzt schon mal, wie ggf. eine ordnungsgemäße Bezugnahme in den Fällen beschaffen sein müsste.