Schlagwort-Archive: ViBrAM

Mit VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen können verwertet werden – Senat korrigiert Einzelrichter

Nur der Vollständigkeit halber will ich auf den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 18.01.2011 – IV-3 RBs 152/10 hinweisen, der sich mit der Verwertbarkeit von mit VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen befasst. Die Fragen spielen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ja nicht mehr die Rolle, die sie noch vor einigen Monaten gespielt haben.

Ich weise auf den Beschluss nur deshalb hin, weil der Einzelrichter des Senats die Frage anders gesehen hatte.Wir erinnern: Um seinen Beschluss hatte es einiges an Aufruhr/Aufmerksamkeit gegeben, weil behauptet wurde,  dass der Einzelrichter selbst einige Verfahren bei dem AG anhängig hatte, über dessen Beschluss er zu entscheiden hatte. Die Abfuhr im Senatsbeschluss ist deutlich.

Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause „OLG Düsseldorf“ bei ViBrAM

Das kommt in den besten Familien vor, dass man sich nicht einig ist. Und es kommt auch bei den OLGs vor: So hat sich jetzt der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 15.03.2010 – IV – 1 RBs 23/10 ausdrücklich gegen den Beschluss des 3. Senats gestellt, in dem § 100h StPO nicht als Ermächtigungsgrundlage für das Messverfahren ViBrAM angesehen worden ist. Damit Familienstreit im Hause OLG Düsseldorf. Und einen Streitschlichter = BGH gibt es nicht. Es handelt sich um eine sog. Innendivergenz, die nicht zu einer Vorlage nach § 121 GVG führt.

Auch das OLG Düsseldorf kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung – Luft für die Verwaltungsbehörden wird dünner

Ich hatte ja heute Nachmittag schon über den Beschluss des OLG Düsseldorf v. 09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10 berichtet, und zwar hier. Ich habe gesucht und ihn gefunden. Hier also der Volltext. Die Leitsätze lassen sich m.E. wie folgt formulieren:

  1. Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Er­mächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
  2. Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

Damit hat nach dem OLG Oldenburg jetzt das zweite OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Allmählich wird sich der Gesetzgeber was überlegen müssen.