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Alte Sünden, oder: Altes Recht bricht neues Recht

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Nach dem VG Freiburg, Beschl. v. 28.7.2016 – 4 K 1916/16 (dazu: „Standfest“ bzw. „handfester Beweis“, oder: Wo ist die (Viagra)Tablette?) eine weitere Entscheidung aus dem Fahrerlaubnisrecht, und zwar das schon etwas ältere VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2016 – 9 K 275/15, der sich mit dem Fahreignungs-Bewertungssystems (Stichwort: Punktereform 20149 befasst. Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) in Zusammenhang mit Eintragungen nach altem Recht. Im Grunde genommen ein ganz einfacher 🙂 Sachverhalt: Das KFB benachrichtigt die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29.02.2012, dass auf die Klägerin in das VZR acht Punkte eingetragen seien. Daraufhin spricht die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 21.03.2012 gegenüber der Klägerin eine Verwarnung gemäß §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Satz 4 StVG a.F. i aus und wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Nach dieser Verwarnung wird eine weiterer Verstoß in das VZR mit 3 Punkten eingetragen. Zum 01.05.2014 rechnete das KFB den bis dahin erreichten Punktestand von elf Punkten im VZR auf der Grundlage des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung um und ordnete die Klägerin mit einem Punktestand von fünf Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) ein. Aufgrund eines weiteren Verkehrsverstoeßs ergeht dann eine weitere registerpflichtige Entscheidung mit einem Punkt. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht jetzt eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung aus und räumte der Klägerin die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein. Und darum streitet man jetzt in Zusammenhang mit  der erhobenen Gebühr in Höhe von 18,90 €.

Das VG sagt: Alles richtig. Denn: Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung (2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems) setzt nicht voraus, dass zuvor eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. (1. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems) ergangen ist, wenn der Betreffende bereits auf der 1. Stufe des früheren Punktsystems gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung verwarnt worden ist. Dazu aus dem VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2016 – 9 K 275/15:

„Der Verwarnung nach der 2. Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG entgegen. Danach darf die Behörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen und der Punktestand verringert sich entsprechend (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG). Zwar ist die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ermahnt worden. Jedoch wurde ihr gegenüber nach dem vor der Reform geltenden Punktsystem bereits die seinerzeit anwendbare Maßnahme der 1. Stufe, namentlich die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F., ergriffen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. wird die am 01.05.2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber bei der Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gerade nicht bezweckt hat, dass diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die bereits eine Maßnahmenstufe erreicht hatten, durch die Umstellung quasi auf die 1. Stufe „zurückfallen“ und alle zunächst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. ermahnt werden müssen. Jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe befunden hat, wird in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt und ausgehend von der bereits erreichten Stufe bei weiteren Zuwiderhandlungen und daraus folgendem Erreichen der jeweils nächsten Stufe behandelt (vgl. BT-Drucksache 17/12636 S. 50). Insoweit überlagern die Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG die Regelungen des § 4 Abs. 6 StVG jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen nach altem Recht nicht nur punktemäßig eine Stufe des Punktsystems erreicht war, sondern die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme der entsprechenden Stufe auch ergriffen hatte. So liegt der Fall auch hier, da die Klägerin bereits auf der 1. Stufe des alten Systems verwarnt worden war. Ein erneutes Ergreifen der Maßnahme der 1. Stufe – jetzt die Ermahnung – war nach alledem nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 11 CS 15.814 -, […] Rn. 9 sowie entsprechend zur Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis <3. Stufe> ohne vorherige erneute Verwarnung <2. Stufe> VG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2015 – 5 K 3762/15 -, […] Rn. 18 f.).“

„Gassenschank“ erlaubt, oder: Keine trockenen Tankstellen

entnommen wikimedia.org Urheber joho345

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So, einen Beitrag habe ich noch – vielleicht für alle die ganz interessant, die noch nicht für die nächtliche Party eingekauft haben bzw. den Alkohol (immer) erst nachts einkaufen wollen/müssen. Das kann dann ggf. Probleme an der „Tanke“ geben, wenn für die nämlich ein nächtliches Verkaufsverbot besteht. Ein solches hatte die Stadt Bruchsal in Baden-Württemberg für eine Tankstelle erlassen, die mit einer Verkaufsstelle betrieben wurde. Für die war allerdings früher eine Gaststättenerlaubnis ohne Betriebszeitbeschränkung erteilt worden. In der „Tanke“ wurden daher auch nach 22.00 Uhr verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Cognac etc.) verkauft. Die Stadt Bruchsal hatte darin einen Verstoß gegen das am 01.03.2010 in Kraft getretene nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg gesehen und den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr verboten

Das hat das VG Karlsruhe im VG Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2014 – 4 K 684/12 – anders gesehen und das nächtliche Verkaufsverbot aufgehoben (vgl. hier die PM). Ausschlaggebend war für das VG, dass die Tankstelle eine Gaststättenerlaubnis mit unbegrenzter Betriebszeit hatte. Und – aus der PM:

„Es handle sich im vorliegenden Fall um einen gemischten Betrieb, bei dem die Schankwirtschaft neben dem in demselben Raum betriebenen Einzelhandel ihre rechtliche Eigenständigkeit behalte mit der Folge, dass der sogenannte Gassenschank weiterhin erlaubt bleibe. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der Verkaufsbereich des Tankstellenshops vom Gaststättenbereich räumlich abgegrenzt sei. Eine räumliche Abgrenzung sei mit Blick auf die Gefahren, denen der Gesetzgeber mit dem Alkoholverkaufsverbot entgegentreten wolle, unerheblich. Die Regelungen über den Gassenschank könnten auch nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung nur auf sogenannte typische Gaststätten angewendet werden, in denen der Umsatz mit den anwesenden Gästen im Vordergrund stehe, der Verkauf in Form des Gassenschanks aber nur untergeordnete Bedeutung habe. Es bestehe nämlich keine Gesetzeslücke. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen und habe Gaststätten einschließlich Gassenschank bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen. Dem Gesetzgeber habe auch bewusst sein müssen, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl über eine Gaststättenerlaubnis verfüge. Das Verwaltungsgericht würde daher seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom Gassenschank ausnehmen würde. Es sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprächen.“

Schöner Begriff: „Gassenschank“ kannte ich bisher nicht….

Stellenbesetzung am BGH: Fischer : Tolksdorf – (vorläufig) 2 : 0

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Heute ist dann der Tag der Nachrichten: Nicht vorenthalten will ich in dem Zusammenhang unseren Lesern das Ergebnis der zweiten Runde im BGH-Richterstreit beim VG Karlsruhe.

Das VG Karlsruhe meldet mit seiner PM v. 18.01.2013: Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof erneut vorläufig gestoppt. Damit steht es (vorläufig): 2 : 0 für Fischer. In der PM heißt es:

Mit einem soeben den am Verfahren Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Richter am Bundesgerichtshof, der sich, ebenso wie eine vom Gericht zum Verfahren beigeladene Richterin am Bundesgerichtshof, auf eine Mitte letzten Jahres – nach Eintritt des Vorsitzenden des 4. Strafsenats in den Ruhestand – frei gewordene Vorsitzendenstelle an diesem Gericht beworben hatte. Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber beabsichtigte die Bundesministerin der Justiz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Der Antragsteller machte geltend, die über ihn vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weshalb auch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen keinen rechtlichen Bestand haben könne. Zur Verhinderung der Ernennung der Beigeladenen sei ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. 

Ein gleichartiges sogenanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24.10.2011 – 4 K 2146/11 – hatte die damals zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Antragstellers die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt.Eine neue Auswahlentscheidung ist in Bezug auf dieses Auswahlverfahren noch nicht ergangen. 

Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Zur Begründung heißt es: 

Die dem Auswahlverfahren zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 bilde keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern leide. So sei diese Beurteilung bereits zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich. Der Antragsteller werde darin für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof „nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet“ erachtet. Der einschränkende Zusatz „(noch)“ sei mit Blick auf die Formulierung „nach wie vor“ widersprüchlich; denn in einer nur wenige Monate zurückliegenden Beurteilung, an die die aktuelle Beurteilung im Übrigen anknüpfe, werde dem Antragsteller noch ein uneingeschränktes „sehr gut geeignet“ bescheinigt. 

Abgesehen davon dürften sowohl die aktuelle Beurteilung als auch die vorherige Beurteilung an erheblichen Defiziten in der Sachverhaltsermittlung und -darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden. Noch im Jahr 2010 und so auch bereits im Jahr 2008 sei der Antragsteller im Gesamturteil als „besonders geeignet“ (also mit der höchsten Bewertungsstufe) beurteilt worden. Ausschlaggebender Grund für die Herabstufung auf „sehr gut geeignet“ sei ausweislich der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in der Beurteilung hierfür gegebenen Begründung allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz.Der Antragsteller neige dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen, in Einzelfällen auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspreche. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Präsidenten aus der ihm inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde dadurch belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller – zumal als Vorsitzendem – nicht hätten vorstellen können und vom Präsidium auf ihren Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien. 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Präsident des Bundesgerichtshofs diese gegenüber früheren Bewertungen erheblich geänderte Einschätzung persönlicher Charaktereigenschaften des Antragstellers nicht ausreichend nachvollziehbar gemacht. In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung – im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel – angenommen werden könnte. Der Präsident des Bundesgerichtshofs berufe sich auf von ihm angestellte Ermittlungen durch (vertrauliche) Gespräche und die Einholung von zum Teil schriftlichen Auskünften bei Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers. Der genaue Inhalt der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte und ihr jeweiliger Urheber seien aber weder in der dienstlichen Beurteilung noch als sonstiger Bestandteil der Personalakte offen gelegt. Dies dürfte nicht ausreichend sein. 

Spreche danach nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben werde, sei auch der Ausgang des vorliegenden Besetzungsverfahrens als offen anzusehen und die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu erlassen. 

Der Beschluss vom 17.01.2013 (1 K 2614/12) ist nicht rechtskräftig. Die Bundesrepublik Deutschland und die Beigeladene können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.“

Nun ja: Ist schon ein wenig (?) peinlich für den BGH-Präsidenten u.a. zu lesen:

„..In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung – im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel – angenommen werden könnte.“