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Kurios III, oder besser: „Brüller“: Ist das Jobcenter eine „Behörde“?

entnommen openclipart.org

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Mit „Kurios III … „entlasse ich die Leser nun in die Walpurgisnacht oder/und manchen sicherlich auch in ein verlängertes Wochenende. Allerdings: „Kurios III“ passt m.E. nicht, für mich ist es der „Brüller“. Es geht um das das VG Gießen, Urt. v. 24.02.2014 – 4 K 2911/13 GI. Geklagt worden war wegen der Herausgabe der Telefonliste des „Jobcenter“ Gießen. Insoweit nichts Neues – das hatten wir schon mal beim VG, Aachen, Urt. v. 17.07.2013 – 8 K 532/11 und dazu Ich will das gerichtliche Telefonverzeichnis haben….. Aber eine Passage in dem VG Gießen-Urteil ist neu und – für mich – der Brüller:

„Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung „Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff „Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent. So gibt es in Hessen derzeit das „HCC— Hessisches Competence Center“, „Hessen Mobil“, „Hessisches Immobilienmanagement“ und auch bundesweit den Begriff „Agentur für Arbeit“, was aber noch nicht belegt, dass hiermit auch tatsächliche deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Wörtern der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit „Hessische Buchungsstelle“, „Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen“, „Hessische Liegenschaftsverwaltung“ oder schlicht „Arbeitsamt“, wie es früher auch üblich und – besser- verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen Fremdnamen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeiten. Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck „E-justice“ Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerter Weise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden und muss sich —noch- nicht „administrative court“ nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als „hessian administrative court of appeal“ Recht sprechen. Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdworte weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz. Bei weiterem Fort- schreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9). Auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit „Sozialamt“ belassen und statt der neu- deutschen Bezeichnung „Kunden“ trifft der Begriff „Antragsteller“ den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch“ einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln.“

Nun, da bin ich aber beruhigt, dass das VG das „Jobcenter“ dann doch noch als Behörde angesehen hat. Wenn ist das Urteil allerdings so lese, frage ich mich, ob beim VG eigentlich nichts zu tun ist, dass man Zeit hat, sich dazu auszulassen. Und ich bin auch ein ganz wenig – aber nur heimlich – froh, dass ich nie Verwaltungsrecht gemacht habe.

Kampfdackel?

entnommen wikimedia.org Urheber BUHR

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Bei LTO bin ich vor einigen Tagen auf den Bericht zum VG Gießen, Urt. v. 17.03.2014 – 8 K 1563/13.GI – gestoßen. Im Verfahren ging es um die KLage eines Dackelbesitzers gegen seine Veranlagung zur Hundesteuer für seinen Dackel. Der Dackel war als gefährlicher Hund charakterisiert worden, nachdem er einem Nachbarn ins Bein gebissen hatte. Deshalb sollte der Hundebesitzern nun 500 statt 50 € Steuern pro Jahr zahlen. So sieht es die entsprechende Satzung der Gemeinde Dautphetal vor.

Der Kläger hatte beim VG Gießen keinen Erfolg. Die Voraussetzungen dafür, dass der Dackel als gefährlich gelte könne, lagen nach Auffassung des VG vor. Auf den Volltext bin ich gespannt. Denn der Dackel soll den Nachbarn nur deshalb ins Bein gebissen haben, weil dieser zuvor Steine auf den Hund geworfen habe. Wie man mit der „Einlassung“ wohl umgegangen ist?

An Schulen dürfen Köpfe rauchen, aber Lehrer keine E-Zigaretten

An Schulen (in Hessen) dürfen Köpfe rauchen, aber Lehrer keine E-Zigaretten.Das hat jetzt das VG Gießen entschieden, worüber LTO berichtet hat, und zwar wie folgt, ich zitiere:

VG Gießen zu rauchendem Lehrer

Auch E-Zigaretten auf dem Schulhof nicht erlaubt

In hessischen Schulen und auf Schulhöfen dürfen neben herkömmlichen Zigaretten auch keine E-Zigaretten geraucht werden. Dies geht aus einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil des VG Gießen hervor. Das Gericht hat damit einem Schulleiter Recht gegeben, der einem Lehrer den Zigarettenersatz verboten hatte.

Ein Lehrer hatte sich gegen die Anweisung seines Schulleiters gewehrt, der ihm das Zeigen und Nutzen einer elektronischen Zigarette (E-Zigarette) auf dem Schulgelände untersagt hatte. Der Pädagoge argumentierte damit, dass die E-Zigarette nicht unter das Nichtraucherschutz- und Schulgesetz falle.

Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht (VG) Gießen nicht und gab dem Schulleiter überwiegend Recht (Urt. v. 20.02.2013, Az. 5 K 455/12.GI). Das Rauchen sei im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet (§ 3 Abs. 9 Satz 2 HSchG). „Rauchen“ im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette.

Vorbildfunktion unterstützt Rauchverbot

Die Kammer verwies zudem darauf, dass es nicht nur um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen gehe, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten. Insbesondere wegen der Vorbildfunktion von Lehrkräften könne das Rauchverbot für die E-Zigarette zudem auch auf die beamtenrechtliche Verpflichtung des Lehrers gestützt werden, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.

Die E-Zigarette bloß zeigen allerdings darf der Pädagoge. Das verstößt nach Ansicht der hessischen Verwaltungsrichter nicht gegen gesetzliche Normen, weshalb der Lehrer insoweit Recht bekam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.“