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OWi II: PoliscanSpeed ohne Rohmessdaten verwertbar, oder: „Hochzonung prozessualer Unannehmlichkeiten“

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Und zum Mittag dann eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. Die hätte an sich auch ganz gut zu dem Morgenposting gepasst. Aber die Entscheidung ist „bemerkenswert“ – finde ich jedenfalls. Daher soll sie eine Alleinstellung bekommen. Der kundige Leser ahnt nichts Gutes.

Und er hat Recht. Denn die Ausführungen und die Diktion im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.06.2022 – 3 Ss-OWi 476/22 – sind m.E. schon bemerkenswert. Es geht um die Verwertbarkeit einer Messung mit PoliscanSpeed. Das OLG sieht die Messung (natürlich) als verwertbar an und führt in dem Zusammenhang: Führt die Nichtspeicherung von Rohmessdaten zu einem Beweisverwertungsverbot, aus:

„Es entspricht der Rechtsprechung – auch derjenigen des Bundesverfassungsgerichts -, dass es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist, als Ausdruck des fair trial-Grundsatzes Beweisverwertungsverbote zu kodifizieren (vgl. Jahn, Gutachten zum 67. Deutschen Juristentag 2008, S. C 88 m. zahlr. Nachw.). Dieser grundsätzlichen Verpflichtung hat er sich im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ohne Weiteres erkennbar nicht in einer Weise entzogen, die rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgäbe. Grundsätzlich nur äußerst zurückhaltende richterrechtliche Korrekturen auf der Grundlage des Prinzips eines fairen Verfahrens in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen verhindern zudem, dass fair trial entgegen seiner individualrechtlichen Verwurzelung im Menschenwürdeprinzip zur kleinen Münze im justiziellen Alltagsbetrieb verkommt und zweckwidrig als Instrument der Hochzonung prozessualer Unannehmlichkeiten in Verfassungsverstöße durch die Verfahrensbeteiligten umfunktionalisiert wird (vgl. Trechsel, ZStR 96 [1979], 337, 339; Berkemann, JR 1989, 221, 226; Jahn, ZStW 127 [2015], 549, 570; MüKo-StPO/Kudlich, 2014, Einl. Rn. 85).

Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rohmessdaten überhaupt geeignet sind, die Überprüfung der Messung im Nachhinein zu ermöglichen. Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der bloß verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (BGH, Beschl. v. 19.8.1993 – 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3083). Aus diesem Grund ist der gesamte Verfahrensgang durch Vereinfachungen gegenüber dem strafprozessualen Verfahren geprägt. Dies wird schon durch die gesetzgeberischen Einschränkungen des Beweisrechts oder der Rechtsmittelmöglichkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren deutlich (vgl. weiterführend den Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens, BT-Ds. 20/1545 vom 27.4.2022, S. 13 f.). Aus diesem Grund ist es ausreichend, diejenigen Informationen zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes vorzuhalten, welche nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind. Gleichfalls bietet die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 457).

Auf den ersten Blick ja nichts Neues. Nur, wenn man liest: „Grundsätzlich nur äußerst zurückhaltende richterrechtliche Korrekturen auf der Grundlage des Prinzips eines fairen Verfahrens in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen verhindern zudem, dass fair trial entgegen seiner individualrechtlichen Verwurzelung im Menschenwürdeprinzip zur kleinen Münze im justiziellen Alltagsbetrieb verkommt und zweckwidrig als Instrument der Hochzonung prozessualer Unannehmlichkeiten in Verfassungsverstöße durch die Verfahrensbeteiligten umfunktionalisiert wird“ muss man dann doch schlucken. Man weiß aber: Man ist beim OLG Frankfurt am Main. :-). On das das BVerfG allerdings eben so sieht, wage ich dann doch zu bezweifeln. Ich bin immer erstaunt, für was der Beschluss vom 12.11.2020- 2 BvR 1616/18 alles herhalten muss.

Man kann im Übrigen ja über alles reden. Aber bitte doch nicht so. Der Beschluss zeigt m.E. sehr schön, was das OLG Frankfurt am Main von den Betroffenenrechten hält: Nicht viel.

OWi II: Messung mit dem Messgerät Riegl FG 21-P, oder: Muss der Betroffene das Messergbenis prüfen können?

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Muss bei einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P dem Betroffenen ermöglicht werden, das Messergebnis am Tatort durch Einsichtnahme in das Display zu überprüfen. DieseFrage kann sich insbesondere stellen, wenn z.B. auf der Autobahn gemessen wird und dann keine Möglichkeit besteht, von der Anhaltestelle zu dem Standort des Messbeamten zurückzufahren.

Das OLG Düsseldorf hat die Frage im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2022 – 2 RBs 51/22 – verneint:

„Der Erörterung bedarf lediglich die in der Begründungsschrift geltend gemachte Forderung, dass dem Betroffenen bei einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P ermöglicht werden müsse, das Messergebnis am Tatort durch Einsichtnahme in das Display zu überprüfen. Daran habe es hier schon deshalb gefehlt, weil es auf der Autobahn nicht möglich gewesen sei, von der Anhaltestelle zu dem Standort des Messbeamten zurückzufahren.

Der Begründungsschrift ist nicht zu entnehmen, auf welchen prozessualen Gesichtspunkt diese Beanstandung abzielt. Verfahrensrechtlich kommt allein die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in Betracht. Daher scheitert die Rüge bereits an der mangelnden Darlegung, dass die verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Zur Vermeidung der Rügepräklusion ist die Erhebung und Darlegung eines solchen Widerspruchs auch im Bußgeldverfahren erforderlich (vgl. Senat BeckRS 2019, 25099 = DAR 2020, 209; BeckRS 2022, 4715; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4261; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104).

Abgesehen davon hätte die Verfahrensrüge auch im Falle zulässiger Erhebung keinen Erfolg gehabt. Denn ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses besteht nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 1997, 3 Ws (B) 427/97, bei juris).

Nach dem gesetzlich geregelten Gang des Vorverfahrens genügt es, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, mitgeteilt werden (§ 55 Abs. 1 OWiG, §§ 163a Abs. 1, 136 Abs. 1 StPO).

Es kann zur Förderung der Akzeptanz selbstverständlich hilfreich sein, dem Betroffenen – auf dessen Verlangen oder von Amts wegen – nach einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P Einsicht in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch des Betroffenen ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens herleiten. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht davon ab, dass dem Betroffenen die Einsichtnahme in das Display tatsächlich ermöglicht werden konnte, was bei der Messung auf einer Autobahn in der Regel nicht der Fall ist, weil eine Rückkehr von der Anhaltestelle zum Standort des Messbeamten umständlich (je zweimal Abfahren und Auffahren) und zeitaufwendig wäre. Vorliegend befand sich der Standort des Messbeamten zudem in einer Nothaltebucht, in der die Betroffene nur im Notfall oder bei einer Panne hätte halten dürfen.

Das mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte.“

StPO I: Rechtswidrig erlangtes Beweismittel und BVV, oder: Filmen des Eingangsbereichs eines Bürogebäudes

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Heute dann hier noch einmal Entscheidungen zur StPO, und zwar zwei landgerichtliche zu Beweisvervwertungsverboten und eine amtsgerichtliche zu einer Vollstreckungsfrage.

Und, nein. Es wird um 11.11 Uhr nichts zum Karneval geben. Mir ist angesichts der Lage – Ukraine und Corona – nun wirklich nicht nach (Straßen)Karneval. Wer meint, er müsse das „feiern“: Bitte schön, aber in diesem Jahr nicht mit mir.

Und dann hier zunächst der LG Kiel, Beschl. v. 10.01.2022 – I Qs 29/21. Es geht um die Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels, das (ggf.) rechtswidrig erlangt ist, und zwar um Videoaufnahmen aus dem Eingangsbereich eines Bürogebäudes, in dem die Staatsanwaltschaft ihre Büroräume hat. So verstehe ich jedenfalls den etwas knappen Sachcverhalt. Das LG hat keine Bedenken gegen die Verwertung:

„Dabei kann dahinstehen, ob Anfertigung und Speicherung der Aufnahmen durch die Staatsanwaltschaft Kiel vorliegend zulässig waren — denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stünde dies einer Beschlagnahme im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO und damit auch einer Verpflichtung zur Herausgabe im Sinne des § 95 StPO nicht entgegen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Aufnahmen selbst dann im Strafverfahren verwertbar wären, wenn die Staatsanwaltschaft Kiel sie rechtswidrig erstellt hätte (BGH, Beschluss vom 18.08.2021, 5 StR 217/21, zitiert nach juris), da aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweis-mittels durch einen Dritten nicht ohne weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren folgt (BGH, Urteil vom 12.04.1989, 3 StR 453/88, zitiert nach juris).

Ob ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zulasten eines Beschuldigten verwertet werden darf, ist vielmehr jeweils im Einzelfall insbesondere nach der Art des Verbots, dem Gewicht des Verfahrensverstoßes, der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Denn auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung um „jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Ein Beweisverwertungsverbot ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung deshalb nur ausnahmsweise aus übergeordneten wichtigen Gesichtspunkten im Einzelfall anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird (vgl. m.w.N.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15, zitiert nach juris). Dabei kommt es auch darauf an, ob die verletzte Vorschrift die verfahrensrechtliche Stellung eines Angeklagten sichern soll oder ob sich der Verstoß für ihn als unerheblich darstellt (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2017, 1 Rev 12/17, zitiert nach juris).

Gemessen an diesen Maßstäben würden die gegenständlichen Aufnahmen vorliegend keinem Verwertungsverbot unterliegen.

Bei dem Eingangsbereich zu einem Bürogebäude handelt es sich grundsätzlich um öffentlich zugängliche Räume (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2014, 11 LC 114/13, zitiert nach juris). Vorliegend ist aus der Akte nicht ersichtlich, ob die Kamera, deren Aufnahmen hier gegenständlich sind, ausschließlich den Personaleingang erfasst, oder ob sie darüber hinaus auch den Parkplatz und die dahinter verlaufende Straße erfasst.

Würde die Videoüberwachung ausschließlich den Personaleingang erfassen, würde es sich dabei um keinen Bereich handeln, der von einem unbestimmten und nur nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbaren Personenkreis betreten und genutzt werden kann, und der seinem Zweck nach auch dazu bestimmt ist (Erfurter Kommentar/Franzen, 22. Auflage, BDSG, § 4, Rn. 3, zitiert nach beck-online), so dass es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Raum handeln würde und, jedenfalls § 4 BDSG keine Anwendung finden dürfte — stattdessen würde sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung danach beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO vorliegen, in Betracht käme hier Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Würde sich die Videoüberwachung nicht auf den Personaleingang beschränken oder würde dieser Personaleingang auch von Dritten genutzt werden, würde sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung hingegen nach § 4 BDSG beurteilen.

Letztlich spielt dies für die Entscheidung keine Rolle. Denn selbst wenn durch die Anfertigung und die anschließende Speicherung der Aufnahmen — wie von der Verteidigung vertreten — gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden sein sollte, würden diese datenschutz-rechtlichen Bestimmungen nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren dienen, so dass sie nur mit einem begrenzten Gewicht in die Abwägung einzustellen wären (OLG Hamburg a.a.O.).

Soweit die Mitarbeiter der Außenstelle der Staatsanwaltschaft Kiel durch die Überwachung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sind, sind diese nur in ihrer lndividualsphäre berührt. Die Privatsphäre ist hier nicht betroffen. Bei der Privatsphäre handelt es sich um den Teil der Persönlichkeit, der das private Leben im häuslichen Bereich oder im Familienkreis und das sonstige Privatleben umfasst — diese Bereiche sind hier nicht tangiert. Betroffen ist lediglich die lndividualsphäre, für die regelmäßig das schwächste Schutzbedürfnis angenommen wird (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2001, 1 Sa 392 b/01, zitiert nach juris).

Gemessen daran überwiegt vorliegend das Interesse an der Strafverfolgung.

Einen möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen müssten sich die Strafverfolgungsbehörden im Übrigen auch nicht zurechnen lassen. Zwar sind die Aufnahmen von der Staatsanwaltschaft Kiel angefertigt worden, diese tritt in dem gegen den Beschuldigten geführten Verfahren jedoch nicht in ihrer Funktion als Ermittlungsbehörde auf. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft Flensburg mit den Ermittlungen beauftragt worden (BI. 6).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen scheidet ein Beweisverwertungsverbot vorliegend aus, so dass die gegenständlichen Aufnahmen als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.“

OWi I: Kleine Rechtsprechungsübersicht zu Messungen, oder: Verwertung, Überprüfbarkeit, Rechtsbeschwerde

So, ich knüpfe dann an den gestrigen „Verkehrsrechtstag“ an und stelle heute OWi-Entscheidungen vor.

Im ersten Posting stelle ich einige Entscheidungen vor, die mit Messungen zu tun haben. Ich beschränke mich insoweit auf die jeweiligen Leitsätze, und zwar:

Widerspricht der Verteidiger des Betroffenen der Verwertung eines Messergebnisses wegen nicht ausreichend erfolgter Speicherung von Messdaten, muss dieser Widerspruch beschieden werden. Anderenfalls liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor.

Die Rüge der Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) durch Nichtüberlassung von Messunterlagen ist nur dann ausreichend begründet, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass die Unterlagen bereits vorgerichtlich angefordert wurden sowie die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt wurde, sondern auch, was sich aus den angeforderten Unterlagen, wenn sie übersandt worden wären, ergeben hätte oder, wenn dieser Vortrag mangels Kenntnis nicht möglich ist, was der Betroffene noch nach Erlass des Urteils versucht hat, um an die Unterlagen zu gelangen und somit diesen Vortrag zu vervollständigen.

Der Senat hält daran fest, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden (Roh-)Messdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

OWi III: Leivtex XV3, oder: Wenn du deinen Einspruch beschränkst, sehe ich vom Fahrverbot ab

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Und dann noch die dritte Entscheidung, das AG Eilenburg, Urt. v. 30.09.2021 – 8 OWi 956 Js 12381/21 – zu den Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 festgestellt wurden. Das AG hat von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgesehen, u.a. weil der Betroffene seinen Einspruch beschränkt hatte:

„Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 200,00 Euro (11.3.7 BKat) nebst Verhängung eines Regelfahrverbotes für die Dauer von einem Monat auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV vorgesehen. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV i. V. m. § 17 Abs. 3 OWiG unter angemessener Erhöhung der hier grundsätzlich als tat- und schuldangemessen erachteten Regelgeldbuße von 200,00 Euro auf eine Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro bei Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abgesehen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Im Ausgangspunkt verkennt das Gericht nicht, dass soweit – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegen, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen ist. Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 – 3 Ws [B] 202/18 -, juris).

Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung ergänzend anerkannt (vgl. nur OLG Dresden, Beschl. v. 11.03.2019 – OLG 23 Ss 80/19 [B] -, juris), dass das Fahrverbot nach § 25 StVG nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion hat. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb u. a. seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass allein die erhöhte Geldbuße ausreichen wird, den Betroffenen zu veranlassen, sein Verkehrsverhalten in Zukunft zu verändern und Geschwindigkeitsbeschränkungen genauer zu beachten. Der festgestellte Geschwindigkeitsverstoß liegt über ein Jahr und vier Monate zurück und der Betroffene ist weder zuvor noch danach straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Als vordringlicher Grund zum Absehen vom Regelfahrverbot wirkt sich hier zugunsten des Betroffenen aus, dass er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, dem nach Auffassung des Gerichts nicht nur Geständnisfiktion und Schuldeinsicht zukommt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2006 – 1 Ss 5/06 -, BeckRS 2006, 1865 zur Rechtsfolgenbeschränkung im Strafbefehlsverfahren).

Vielmehr schließen sich im vorliegenden Fall an eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen durchgreifende verfahrensökonomische Erwägungen an. Denn ein Tatnachweis wäre anderenfalls allenfalls durch die Einholung eines kosten- und zeitintensiven Sachverständigengutachtens zu führen gewesen, da bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV3 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landgerichts (Beschl. v. 12.08.2021 – 202 ObOWi 880/21 -, juris) sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschl. v. 10.06.2021 – 6 Rb 26 Ss 133/21 -, BeckRs 2021, 14050), Celle (Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss [OWi] 69/21 -, juris), Oldenburg (Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss [OWi] 170/21 und Beschl. v. 26.08.2021 – 2 Ss [OWi] 199/21 -, beide juris) und Hamm (Beschl. v. 16.09.2021 – III-1 Rbs 115/21 -, BeckRS 2021, 28656) an. Das Messgerät bietet nach den Erkenntnissen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vgl. Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 [Stand: 09.06.2021/Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin – DOI: 10.7795/520.20210609]) nicht mehr die Gewähr dafür, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt. Vielmehr haben die Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ergeben, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener u. a. wegen des Auftretens sog. Stufenprofil-Fehlmessungen (vgl. hierzu näher Kugele/Gut/Hähnle, VKU 2021 [Heft 3], 88 ff.) kommen kann und deshalb nicht länger von einem vereinheitlichten technischen Verfahren auszugehen ist, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die hiervon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 17.08.2021 – II OLG 26/21 -, juris) überzeugt aus den im Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.08.2021 genannten Gründen nicht.

Die genannten Feststellungen und Wertungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in ihrer Gesamtschau eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots. Das Gericht ist sich hierbei bewusst, dass hier nicht der „klassische“ Wegfall des Erfolgs- oder Handlungsunwerts aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in Betracht kommt. Vielmehr liegt den vorstehenden Erwägungen die Annahme zugrunde, dass die überragende Mehrzahl an Geschwindigkeitsverstößen in der Praxis, für die der Verordnungsgeber die Regelfahrverbotsanordnung vorsehen hat, mittels Geschwindigkeitsmessgeräten festgestellt werden, auf die grundsätzlich die Vorgaben eines standardisierten Messverfahrens angewendet werden können. Soweit aber wie hier mit der LEIVTEC XV3 ein Geschwindigkeitsmessgerät ubiquitär in der Praxis zum Einsatz kommt, bei dem nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, gerät die Ahndbarkeit der insgesamt hiermit festgestellten Verstöße an seine Grenzen und es bedarf aus Sicht des Gerichts im Interesse der Gleichbehandlung der sich Geschwindigkeitsüberschreitungsvorwürfen ausgesetzten Betroffenen einerseits und mit Blick auf die Ressourcen an technischen Sachverständigen sowie unter Beachtung verfahrensökonomischer Erwägungen andererseits einer folgenorientierten Abwägung. Vor diesem Hintergrund versteht sich die Rechtsprechungspraxis am hiesigen Gericht, Betroffene, die in derartigen Fällen mit ihrer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen Schuldeinsicht zeigen und hiermit das andernfalls erforderliche Sachverständigengutachten nicht zum Tragen lassen kommen, nicht mit der Regelfahrverbotsanordnung zu überziehen, sondern es als verkehrserzieherisch ausreichend zu erachten, die ohne Fahrverbot als tat- und schuldangemessen anzusehende Geldbuße angemessen zu erhöhen.

Angesichts dessen, dass der voreintragungsfreie Betroffene einerseits über zwei Kinder verfügt, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, und er anderseits in beruflicher Hinsicht angestellter Bereichsleiter im Anlagenbau für Heizung/Sanitär- und Haustechnik ist, der nach eigenen Angaben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ist es aus Sicht des Gerichts angezeigt, im Ausgangspunkt die für seine Verfehlung vorgesehene Regelgeldbuße anzusetzen und diese in Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV zu verdoppeln.“

Na ja, zumindest etwas 🙂   aber wegen des Fahrverbots falsch. Schöne Formulierung, dass der Betroffene über „zwei Kinder verfügt“.