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Anhörungsrüge gegen OU-Beschluss, oder: Die Arbeit kann man sich sparen

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Anhörungsrüge, Anhörungsrüge, Anhörungsrüge…. davon gibt es viele beim BGH. Und in der Regel haben sie keinen Erfolg. Und das gilt vor allem, wenn mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der BGh habe den OU-Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) nicht begründet. Das bewesit mal wieder der BGH, Beschl. v. 09.04.2018 – 1 StR 479/17:

„Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der (fristgemäß erhobenen) Anhörungsrüge vom 19. März 2018.

Er beanstandet, dass der Beschluss des Senats ohne Begründung ergangen ist. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Senat Vorbringen des Verurteilten nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Beratung über die Entscheidung nicht erwogen habe. Dies gelte insbesondere für den ergänzenden Vortrag zur Sachrüge vom 22. Dezember 2017, zu dem der Generalbundesanwalt, der sich mit Antragsschrift vom 26. Oktober 2017 zum Revisionsvortrag geäußert hätte, keine weitere Stellungnahme abgegeben habe.

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand der mehrstündigen Beratung des Senats.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 2 StR 99/13). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).“

In den Fällen kann man sich also die Arbeitl, die eine Anhörunsgrüge macht, sparen. Das gilt natürlich nicht, wenn Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll. Dann gehört die Anhörungsrüge grundsätzlich zur Erschöpfungs des Rechtsweges.

 

Wir verwerfen als „ou“ und begründen das nicht, oder/und: Die Augen des Revisionsgerichts….

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Ein Hauptangriffspunkt/Hauptklage vieler (Revisions)Verteidiger ist der Umstand, dass (zu) viele Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden und dann noch nicht mal eine Begründung erfolgt. Aber, das ist nun mal leider so und dagegen ist auch nur schwer anzukommen. Das bestätigt dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 1 StR 555/14, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist:

„Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entscheidung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).“

Zum Revisionsverfahren dann auch die Kolumne von VorRiBGH Fischer aus der „Zeit“ unter dem Titel: „Die Augen des Revisionsgerichts„.