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Verwarnungsgeld, oder: Verfahrenshindernis auch bei „Aktenzeichendurcheinander“ bei der Polizei

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Ich habe länger gesucht, aber dann doch noch eine positive Entscheidung gefunden, mit der ich dann den Tag beenden will. Es ist der AG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2017 – 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisse auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes eingestellt:

Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund der Betroffenen die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei XXX. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYY. Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 EUR. Es wurde dann aber von der Stadt Dortmund dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen. Nach dessen Erlass und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später hat dann die Polizei das Bußgeld von 15 EUR an die Betroffene zurück überwiesen.

Das AG sagt:

„Es besteht das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt (vgl. dazu: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 56 Rn. 30). Dabei ist der Polizei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen (vgl. auch: Göhler/Gürtler, OWiG, § 56 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzahlungen nötig – die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich etwa 250.000 Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind. Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.“

Tja. Ohne das jetzt näher geprüft zu haben: Scheint mir richtig zu sein. Denn die Betroffene hat ja zum „richtigen Aktenzeichen“ gezahlt, nämlich zu dem ihr bekannt gegebenen. Ebenso wie die Polizei nicht unter 250.000 Zahlungen nach der richtigen Sache suchen will, kann das die Betroffene ja wohl erst recht nicht. „Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen„. Aber hallo, wie denn, wenn das Aktenzeichen falsch angegeben ist?

Jetzt habe ich mal eine Frage: Wie zitiert man die anwaltliche Schlichtungsstelle?

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Ich hatte ja schon häufiger berichtet, dass bei mir im Laufe der Zeit eine ganze Menge Anfragen zu gebührenrechtlichen Problemen eingehen, wovon ja auch mein „RVG-Rätsel“: „Ich habe mal eine Frage…..“ lebt. Und ich freue mich dann immer, wenn ich später zu meinen Antworten dann noch Reaktionen bekomme und höre, was aus den Problemen eigentlich geworden ist und ob/wie sie gelöst wurden.

Eine solche Antwort hat mich dann vor ein paar Tagen erreicht, und zwar zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr? und zu meiner Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?.

Der Kollege hatte auf der Grundlage meiner Antwort die im Streit befindliche Nr. 5115 VV RVG gegenüber der RSV – lassen wir dahin gestellt, welche es war – weiter (für den Mandanten) geltend gemacht. Da die RSV eine Zahlung weiterhin hartnäckig verweigert hat und auch der Mandant dann nicht verstand, letztlich Honorarschuldner des Kollegen zu sein, hat der dann Mahnbescheid beantragt. Der Mandant hat die Sache weiter verfolgt und hat sich an die „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ in Berlin gewendet. Von der hat der Mandant dann Post bekommen und der Kollege die Abschrift dieses Schreibens.

In dem teilt die Schlichtungsstelle – unterschrieben von der Schlichterin Frau Dr. Jaeger – dem Mandanten u.a. mit:

„Meines Erachtens hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr zu Recht angesetzt. Diese entsteht u.a. dann, wenn ein Bußgeldbescheid nach einem Einspruch zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Aufgrund der Stellungnahme des Antraggegners hat die Behörde sogar von dem Erlass eines Bußgeldbescheides abgesehen und nur ein Verwarngeld verhängt, das Sie dann akzeptiert haben. Damit hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr verdient.“

Das bedeutete: Die Schlichtungsstelle teilt meine Auffassung und wendet die Nr. 5115 VV RVG unausgesprochen analog an. Das freut mich dann. Wirft allerdings ein Problem auf: Wie zitiert man die Schlichtungsstelle?

Mehrere Geschwindigkeitsverstöße auf einer Fahrt: Tateinheit oder Tatmehrheit?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob und ggf. wann mehrere auf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen in Tateinheit oder in Tatmehrheit zueinander stehen.

Das AG Suhl, Beschl. v. 21.02.2011 – 330 Js 21777/10 1 OWi geht von Tateinheit aus, wenn es sich um mehrere Geschwindigkeitsverstöße, die innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Fahrt begangen werden, gehandelt hat.  In den Feststellungen heißt es dazu:

Der Betroffene tat dieses mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h gegen 14.47 Uhr bei km 117 und mit mindestens 92 km/h bei km 127, obwohl an angegebenen Stellen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 80 km/h begrenzt ist.“

Folge:

„Der Bußgeldkatalog sieht für eine entsprechende Übertretung um 18 km/h in Nr. 11.3.3 ein Bußgeld von 30,- Euro vor.

Die weitere geringfügigere Geschwindigkeitsübertretung innerhalb der Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h war nicht bußgelderhöhend zu berücksichtigen. Wird, wie im Bußgeldbescheid zutreffend, zugrunde gelegt, Tateinheit angenommen, d.h. mehrere Verstöße durch eine Handlung, so gilt gemäß § 2 Abs. 6 BKatV, dass jedenfalls im Verwarnungsgeldbereich unter 35,- Euro nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, verhängt wird.“

Verwarnungsgeld: Zahlung unter Vorbehalt

Um die Zahlung des Verwarnungsgeldes (§ 56 OWiG) gibt es in der Praxis häufig Streit. Und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage, wann die Zahlung des Verwarnungsgeldes als Einverständnis anzusehen ist. Diese entzündet sich meist daran, dass die Zahlung unter Vorbehalt oder mit einem Zusatz erfolgt.

So auch im Beschl. des OVG Münster v. 11.04.2011 – 8 A 859/10. Dort war das Verwarnungsgeld „vorbehaltlich der Auskunft, welche Handlungsalternative für mich bestanden hätte“  gezahlt worden. Das OVG sagt in seinem Beschluss, dass auch diese Zahlung ein Einverständnis mit der Verwarnung ist und einer späteren Rückforderung des Verwarnungsgeldes entgegensteht. Die Beurteilung durch das OVG ist hier schon deshalb überzeugend, weil sich der „Vorbehalt“ erkennbar nicht auf den unstreitigen Parkverstoß als solchen oder das Verfahren bezog, sondern auf das Aufzeigen alternativer Parkmöglichkeiten zur Tatzeit.