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Makaber, makaber, womit sich das OLG Nürnberg beschäftigen musste

Es ist schon ein recht seltsamer – gelinde ausgedrückt – sachverhalt, mit dem sich das OLG Nürnberg in seinem Beschl. v. 20.11.2009 – 1 St OLG Ss 163/09 a – hat beschäftigen müssen: Mitarbeiter eines städtischen Krematoriums entnehmen nach der Einäscherung Verstorbener Zahngold aus der Knochenmühle.

Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, dass die Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener nach deren Einäscherung als Verwahrungsbruch strafbar sein kann. Das Zahngold eines Verstorbenen sei nach dessen Einäscherung aber keine Asche im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift über die Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB), sodass eine Bestrafung auf dieser Grundlage ausscheide.