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Anwaltliches Vertretungsverbot: Keine Ausnahme für ein „werthaltiges Mandat“

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Gegen einen Rechtsanwalt wird wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten – Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung – vom Anwalstgerichtshof ein Vertretungsverbot verhängt. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt mit der Revision, die beim BGH scheitert. Geltend gemacht worden war, dass das Vertetungsverbot dazu führe, dass ein „werthaltiges Mandat“ geführt werden könne. Dazu der BGH, Beschl. v. 16.07.2013 –  AnwSt (R) 4/13:

„Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag hauptsächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen, seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzeichen davon absieht, dieses einzige wenngleich „werthaltige“ Mandat nicht zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tat-gerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2012 AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).“