Schlagwort-Archive: Vertrauensverlust

StPO I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: BGH legt die Hürden hoch….

© ernsthermann – Fotolia.com

Heute dann ein verfahrensrechtlicher Tag. In dem Zusammenhang vorab:: Man darf gespannt sein, wie es wegen der Coronakrise weiter geht bei den Gerichten. Ich denke man wird/muss den Betrieb zurückfahren. Denn man kann nicht einerseits den Menschen Verbote auferlegen (Restaurants, Geschäfte pp) und dann andererseits bei der Justiz normal weiter machen. Ein deutliches Zeichen hat da ja auch schon das BVerfG gesetzt, das einen Verkündungstermin verlegt hat. Wenn man aber schon Verkündungstermine verlegt, muss das erst recht für Verhandlungstermin gelten. Ausnahmen müssen und werden m.E. natürlich bei Haftsachen gelten und man wird wahrscheinlich auch „Umfangsverfahren“ auf „Sparflamme“ in den Grenzen des § 229 StPO fortführen Gerichten.

Und: Ich werde hier weiter machen – warum auch nicht. Allerdings nur so lange, wie ich Material = Entscheidungen habe. Im Moment sieht es zwar noch ganz gut aus, aber ich habe immer Interesse an neuen Entscheidungen. Also bitte ggf. schicken.

So, und dann in medias res, und zwar zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – StB 4/20 – zur Frage der Auswechselung des Pflichtverteidigers. Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt:

„Das Oberlandesgericht [Hamburg] führt gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, im anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einer solchen Vorbereitung. Der Angeklagte hat beantragt, die Bestellung des ihm auf seinen Antrag am 17. April 2019 bestellten Pflichtverteidigers Dr. E. aufzuheben und ihm Rechtsanwalt G. als neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, da das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger unheilbar zerrüttet sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, dass fortlaufend nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete Gefahr einer Interessenkollision in der Person des Pflichtverteidigers bestehe. Diese beruhe darauf, dass der Verteidiger zuvor einen in der Anklageschrift benannten Zeugen verteidigt habe. Hierfür sei unerheblich, dass sich der Zeuge bislang auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe.“

der BGh hat die sofortige Beschwerde des Angeklagten verworfen:

„Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verteidigerwechsel zu Recht abgelehnt.

1. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hat seine Zuständigkeit zutreffend gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO angenommen. Da es sich hierbei um eine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit handelt, gilt sie auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel. Hierfür spricht zudem, dass die Norm inhaltlich an § 141 Abs. 4 StPO aF angeknüpft und insofern die Zuständigkeit des Vorsitzenden auch für Entpflichtungsanträge anerkannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632 Rn. 5; BT-Drucks. 19/13829 S. 41).

2. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt Dr. E. liegen nicht vor.

Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen bestehen keine Gründe zur Aufhebung der Verteidigerbestellung.

a) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift, die am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134), das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren. Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 48).

Danach ist anerkannt, dass Maßstab für die Störung des Vertrauensverhältnisses die Sicht eines verständigen Angeklagten und eine solche von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.; vom 24. Februar 2016 – 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61; KG, Beschluss vom 9. August 2017 – 4 Ws 101/17, juris Rn. 10 mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697 mwN).

Unabhängig davon kann ein konkret manifestierter Interessenkonflikt einen Grund dafür bieten, die bestehende Bestellung aufzuheben, wenn ansonsten die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (s. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 11 Rn. 33 mwN; Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173). Mit Blick auf die Ausgestaltung des Verbots der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO hat der Gesetzgeber in der sukzessiven Verteidigung von mehreren derselben Tat beschuldigten Personen keine die Verteidigung im Allgemeinen hindernde Interessenkollision gesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173 f.; BT-Drucks. 10/1313 S. 22). Indes steht eine Mandatsbeendigung einem etwaigen Interessenkonflikt nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660 Rn. 38; Beschluss vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10). Ob ein solcher vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und objektiv zu bestimmen (BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 11 Rn. 35; vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039, 3040).

b) Daran gemessen ist ein Verteidigerwechsel auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes nicht erforderlich.

aa) Ein konkreter Interessenkonflikt in Bezug auf die bereits beendete Verteidigung des Zeugen W. und die Verteidigung des Angeklagten be- steht nicht.

(1) Die Verteidigung des Zeugen einerseits und des Angeklagten andererseits hatte nicht denselben Sachverhalt als maßgeblichen Verfahrensgegenstand (vgl. – zu § 356 StGB – BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307 Rn. 20).

Dem Angeklagten wird die mitgliedschaftliche Beteiligung am „Islamischen Staat [im Irak und Syrien]“ seit November 2013 in zwei Fällen in Tateinheit mit weiteren Delikten zur Last gelegt. Im Anklagesatz sind insoweit eine Ausreise des Angeklagten nach Syrien am 21. November 2013, seine anschließende Ausbildung als Kämpfer in Syrien sowie eine Vermittlung im April 2014 bei der Ausreise von M. aufgeführt. Demgegenüber wurde der Zeu- ge am 15. Februar 2018, rechtskräftig seit dem 7. Juni 2018, wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Das Urteil hatte – entsprechend der zugrundeliegenden Anklage – Widerstandshandlungen am 3. März 2017 und eine Ausreise auf dem Landweg Richtung Syrien am 7. April 2017 zum Gegenstand. Der Angeklagte findet weder in der den Zeugen betreffenden Anklageschrift noch im schriftlichen Urteil Erwähnung.

(2) Das frühere Verteidigerverhältnis überschneidet sich auch nicht in anderer Weise mit der Zeugenaussage.

Der Zeuge wurde im gegen den jetzigen Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren am 8. Mai 2019 vernommen, mithin zu einem Zeitpunkt, als das gegen ihn geführte Strafverfahren seit beinahe einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen war. Die Vernehmung befasste sich unter anderem mit der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer islamistischen („Daula-„)Gruppe in den Jahren 2016 und 2017. Die Angaben des Zeugen werden im wesentlichen Ergebnis der gegen den Angeklagten erhobenen Anklageschrift als ein Beleg neben anderen Beweismitteln für das Bestehen der Gruppe und die Bezeichnung des Angeklagten als “ “ angeführt.

Bei der etwaigen gemeinsamen Gruppenzugehörigkeit handelte es sich für den Zeugen um einen vor oder nach dem eigentlichen Tatgeschehen liegenden Aspekt, nicht aber um den Kern der damals unterbreiteten Lebensverhältnisse. Diese sind, wie dargelegt, ihrerseits nicht Gegenstand der hiesigen Anklagevorwürfe.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der Hauptverhandlung ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen (§ 55 Abs. 1 StPO) angenommen worden ist; denn ein solches setzt allgemein die Gefahr der Strafverfolgung voraus. Grundsätzlich kann es nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn darstellen würden (s. im Einzelnen BGH, Urteile vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 326/06, NStZ 2007, 278 Rn. 6; vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547). Mithin beinhaltet die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts gerade keinen Hinweis darauf, dass die abgeurteilten Taten des Zeugen mit den nunmehr angeklagten in verfahrensrechtlichem Zusammenhang stehen.

(3) Im Übrigen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die frühere Verteidigung des Zeugen und die nunmehrige Verteidigung des Angeklagten gegenläufige Interessen berühren. Im Verfahren gegen den jetzigen Zeugen bestand kein Tatvorwurf gegen den hiesigen Angeklagten; dieser war für die vor allem auf geständigen Einlassungen beruhende Verurteilung des Zeugen ohne Belang.

Das frühere Mandatsverhältnis hindert den Pflichtverteidiger nicht daran, sich unter Beachtung seiner Verschwiegenheitspflicht mit der den Angeklagten potentiell belastenden Aussage des Zeugen kritisch auseinanderzusetzen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung Angaben machen sollte, als auch für den Fall, dass seine frühere Aussage anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt wird. Besondere Umstände, nach denen sich konkret anderes ergibt (so etwa für das im Wesentlichen einzige Beweismittel, das für die Überführung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist, BGH, Beschlüsse vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10; vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 176), sind nicht gegeben.

bb) Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt Dr. E. und dem Angeklagten ist, wie bereits vom Oberlandesgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt, aus Sicht eines verständigen Angeklagten nicht endgültig zerstört.

Da die frühere Verteidigung des Zeugen aus den zuvor erörterten Gründen keinen konkreten Interessenkonflikt zur Folge hat, besteht für einen verständigen Angeklagten insofern kein Anlass, dem Pflichtverteidiger das Vertrauen zu entziehen.

Soweit der Angeklagte einen Vertrauensbruch darin sieht, dass ihm Rechtsanwalt Dr. E. den Ausgang des gegen den Zeugen geführten Ver- fahrens verschwiegen habe, reicht dies für eine Entpflichtung ebenfalls nicht aus. Die Verurteilung des Zeugen ist bereits aus der Anklageschrift zu entnehmen, die dem Angeklagten im September 2019 übersandt worden ist. Angesichts der eher nachrangigen Bedeutung des Zeugen für die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe und der im angefochtenen Beschluss näher aufgezeigten Bezüge des Angeklagten zu dem gegen den Zeugen geführten Strafverfahren ergibt sich selbst dann keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger den Angeklagten nicht von sich aus über Einzelheiten des damaligen Verfahrens, insbesondere die Hintergründe einer Verständigung (§ 257c StPO), sowie das vorangegangene Mandat in Kenntnis gesetzt hat.

cc) Da kein Grund für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. E. besteht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der beantragten Bestellung von Rechtsanwalt G. gemäß § 143a Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO die von ihm mitgeteilten Terminkollisionen entgegenstehen könnten.“

Die Hürden für den Pflichtverteidigerwechsel liegen also nach wie vor hoch bzw. es muss schon einiges passieren bzw. passiert sein, bevor ausgewechselt wird. Hier reichte dann noch nicht einmal, dass der Verteidiger zuvor einen potentiellen Belastungszeugen vertreten hat.

Pflichti I: Entpflichtung, oder: der Rechtsanwalt „macht seine Sache nicht so, wie er sollte“

© pedrolieb -Fotolia.com

Heute bringe ich dann mal wieder einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Zunächst hier dann den KG, Beschl. v. 09.08.2017 – 4 Ws 101/17 – 161 AR 164/17 – zur Problematik der Umbeiordnung. Folgender gekürzter Sachverhalt: Dem Beschuldigen ist Rechtsanwalt W zurm Pflichtverteidiger bestellt worden. Es meldet sich dann Rechtsanwalt L als Wahlverteidiger und beantragt seine Beiordnung und die Entpflichtung von Rechtsanwalt W. Das LG lehnt ab . Die Beschwerde hat beim KG keinen Erfolg:

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

a) Obgleich sich Rechtsanwalt L als Wahlverteidiger zum Verfahren gemeldet hat, war die Bestellung von Rechtsanwalt W nicht nach § 143 StPO zurückzunehmen. Es ist anerkannt, dass – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 143 StPO – ausnahmsweise eine Zurücknahme der Bestellung nicht zu erfolgen hat, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten wieder niederlegt, so dass nur durch ein Fortbestehen der Pflichtverteidigung eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur Senat aaO; NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 2 Ws 40/15 – m.w.N.; OLG Frankfurt aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 143 Rnr. 2 m.w.N.). Insbesondere kann der Beschuldigte nicht dadurch eine aus anderen Gründen nicht gebotene Auswechselung des Pflichtverteidigers erzwingen, dass sich für ihn ein Wahlverteidiger meldet, daraufhin die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückgenommen wird, der Wahlverteidiger sein Wahlmandat niederlegt und dann als Verteidiger des Vertrauens beigeordnet wird (vgl. Senat NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ws 18/14 m.w.N. –; OLG Frankfurt aaO m.w.N.).

Vorliegend ist eine solche rechtsmissbräuchliche Verdrängung des Pflichtverteidigers aus dem Amt konkret zu befürchten. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Wahlverteidiger habe gegenüber dem Strafkammervorsitzenden erklärt, er werde ihn in jedem Fall als Wahlverteidiger vertreten, auch wenn er nicht viel Geld habe. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran, dass der Strafkammervorsitzende den Inhalt seines Telefonats mit dem Wahlverteidiger zutreffend vermerkt hat. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der (von Rechtsanwalt L verfassten) Beschwerde ausdrücklich auch die Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger begehrt, spricht dagegen, dass die Finanzierung des Wahlverteidigers über die gesamte Verfahrenslänge gesichert ist. Sie belegt vielmehr, dass Rechtsanwalt L weiterhin die Beiordnung als Pflichtverteidiger anstrebt.

b) Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensverlust führt nicht zur Aufhebung der Beiordnung. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 143 Rnr. 3 m.w.N.). Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 39, 238). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn lediglich Auffassungsgegensätze zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger über die Art der Führung der Verteidigung bestehen. Denn der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt. Die Behauptung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden. Ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur NJW 2008, 3652; Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 4 Ws 49/11 –, 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – und 30. April 2007 – 2 Ws 229/07 – jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 143 Rdn. 5 m.w.N.). Anderenfalls hätte es der Beschuldigte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1993, 600 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer behauptet die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, weil Rechtsanwalt W „seine Sache nicht so (mache), wie er sollte“. Damit sind keine konkreten Umstände glaubhaft gemacht worden, die besorgen ließen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Der bisherige Verfahrensablauf lässt auch keine Versäumnisse des Pflichtverteidigers erkennen. Rechtsanwalt W hat unmittelbar nach der Beiordnung die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt, Akteneinsicht genommen und den Beschwerdeführer in der Haft besucht. Was er vor der Durchführung des Haftprüfungstermins noch hätte tun sollen, lässt der Beschwerdeführer offen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen über das Verteidigungskonzept keinen Grund für die Abberufung eines Pflichtverteidigers darstellen. Denn dieser ist rechtskundiger Beistand (§ 137 StPO) und nicht Vertreter des Beschuldigten. Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, das heißt frei von Weisungen auch des Beschuldigten, zu tun (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. März 2001 – 1 StR 59/01 – m.w.N. [juris]; Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2017 – 4 Ws 11/17 –, 31. Mai 2011 – 4 Ws 49/11 –, 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – und 13. Dezember 2005 – 4 Ws 171/05 –, jeweils m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Ws 238/08 – m.w.N.)……“