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Parkscheibe auf Privatparkplatz, oder: Wenn die Parkscheibe im Kofferraum liegt

Und am heutigen Samstag dann im Kessel Buntes zunächst das AG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2020 – 31 C 200/19, das sich noch einmal zur Parkscheibe auf dem Privatparkplatz äußert, und zwar zu der Frage, wo und wie die im Fahrzeug anzubringen ist.

Geltend gemacht waren 15 EUR. Leider hat das Urteil keinen Tatbestand, aber es war wohl so, dass der Beklagte seinen Pkw auf dem (Privat)Parkplatz einer Firm abgestellt hatte und er nicht gut sichtbar eine Parkscheibe ausgelegt hatte. Er durfte dort dann nicht bzw. nicht länger als eine Stunde kostenfrei parken.

Das AG hat der Klage stattgegeben und das umfangreich begründet – mit zahlreichen Fundstellen. Zum Ablegen der Parkscheibe führt es aus:

„Zwar hat der Beklagte hier behauptet, dass er seine Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe sondern von der Heckscheibe seines Fahrzeugs aus angeblich „gut sichtbar in dem Kofferraum“ seines Pkws gelegt habe und ist auf den von der Klägerseite eingereichten Farbfotos der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) auch die Heckscheibe des Pkws des Beklagten zu sehen (unteres Farbfoto auf Blatt 33 der Akte), jedoch ist auf diesem Farbfoto gerade keine Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO zu erkennen.

Im Übrigen hat der Zeuge Mpp. Rpp. Hpp. – nachdem ihm die Farbfotografien von dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) durch das Gericht vorgelegt wurden – ausgesagt, dass er am 30.01.2019 für die Klägerin hinsichtlich dieses Parkplatzes tätig war und dort derartige Fotos anfertigte, auch wenn er nicht mehr aussagen konnte, ob er auch konkret die Farbfotografien der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) angefertigt hatte oder nicht. Jedoch ergibt sich aus der von der Klägerseite eingereichten „elektronischen Erfassung“ der Anlage K 6 (Blatt 67 der Akte), dass der Zeuge Hpp. diese Fotos am 30.01.2019 von dem Pkw des Beklagten angefertigt hat.

Der Beklagte stellte seinen Pkw im Übrigen unstreitig auf einer für die Öffentlichkeit geöffneten Verkehrsfläche ab, da dieser Parkplatz für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Demnach sind dann aber auch die Vorschriften der StVO auf den hiesigen Fall analog anzuwenden (BGH, NJW 1963, Seite 152; OLG Hamm, NJW-RR 2013, Seite 33; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2010, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2001, Seiten 229 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, Seite 670; KG Berlin, VerkMitt 1984, Seite 32, Nr.: 36; KG Berlin, DAR 1984, Seiten 85 f. = VRS Band 65, Seiten 333 ff.; KG Berlin, DAR 1983, Seite 80 = VRS Band 64, Seite 103; KG Berlin, DAR 1978, Seite 19 = VerkMitt 1978, Nr. 98; OLG Hamm, DAR 1976, Seite 110; OLG Stuttgart, VerkMitt 1973, Nr.: 84; LG München I, Urteil vom 02.09.2011, Az.: 17 S 22146/10; AG München, Schaden-Praxis 2013, Seiten 355 f.).

Das Parken war dann hier aber insofern analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug des Beklagten eine von außen „gut lesbare“ (d.h. nicht nur wie früher „gut sichtbare“), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der „Hutablage“; nicht jedoch im Kofferraum selbst, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus ggf. teilweise einsehbar sein sollte, so wie hier) bzw. auch an der Seitenscheibe anzubringende Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97, u.a. in: NZV 1998, Seite 168; BayObLG, Beschluss vom 31.07.1995, Az.: 2 ObOWi 425/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 208; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.1992, Az.: Ss 119/92 (Z), u.a. in: NZV 1992, Seite 376) vorgewiesen hätte.

Zudem wäre die Verwendung einer Parkscheibe, die um ein Vielfaches kleiner ist als gemäß Bild 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO vorgeschrieben, ebenso unzulässig gewesen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97) wie das Auslegen mehrerer auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellter Parkscheiben (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.1979, Az.: 1 Ss 534 ZB/79, u.a. in: VRS Band 58 [1980], Seiten 154 ff.).

Im konkreten Fall wäre der Blick durch die Heckscheibe auf eine ggf. im Kofferraum des Pkws des Beklagten abgelegte Parkscheibe wohl auch nur erheblich eingeschränkt gewesen, so dass daher die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen „gut lesbar“ sein müsse, auch insoweit hier sogar unstreitig nicht erfüllt gewesen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 4 RBs 137/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 139708 = „juris“).

Diese insofern erfolgte Auslegung der StVO ist im Übrigen wohl auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urteil vom 20.06.1969, Az.: VII C 166/66, u.a. in: NJW 1969, Seite 1684).

Selbst wenn somit der Beklagte tatsächlich in dem Kofferraum seines Pkws eine Parkscheibe ausgelegt hätte – wofür er aber auch jedweden Beweis schuldig blieb –, wäre dies hier in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO in dieser Art und Weise nicht erlaubt gewesen.“

100 € „Bearbeitungsgebühr“ – für einen Ladendiebstahl zu hoch

© ProMotion - Fotolia.com

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Länger nichts gehört von der „Bearbeitungsgebühr“, die von dem Dieb/der Diebin nach einem Ladendiebstahl verlangt wird. Zu der Frage hat sich jetzt aber das AG Berlin-Spnadau mit dem AG Berlin-Spandau, Urt. v. 28.12.2015 – 6 C 444/15 – gemeldet. Im Vordergrund steht in der Entscheidung nicht die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen „Gebühr“, sondern die Frage der zulässigen Höhe. Und das AG meint: 100 € sind zu viel/zu hoch:

„Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung kann darin liegen, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist (Grüneberg a. a. O. Rndr. 12; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01 [Rdnr. 56 bei juris]). So liegen die Dinge hier:

Eine Vertragsstrafe hat eine doppelten Zweck. Sie soll Druck auf den Vertragspartner im Sinne vertragsgerechten Verhaltens ausüben und eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis ermöglichen (BGH a. a. O.; Grüneberg a. a. O. Rdnr. 1). Beide Funktionen rechtfertigen eine Vertragsstrafe in der in Rede stehenden Höhe nicht:

Da sich einerseits ein Ladendieb zur Minimierung des Risikos, entdeckt zu werden, auf die Entwendung weniger und von den Ausmaßen her nicht umfangreicher Waren beschränken wird, und andererseits das Sortiment von Supermärkten wie dem von der Beklagten betriebene durch Waren mit niedrigen Preisen gekennzeichnet ist, wird der Wert der entwendeten Waren in der Regel nur einen geringen Bruchteil der von der Beklagten ausbedungenen Vertragsstrafe ausmachen. So beträgt auch im vorliegenden Fall der Kaufpreis der entwendeten Teewurst lediglich 2,65% von € 75,- Diese Diskrepanz lässt sich nicht rechtfertigen. Für einen Teilbereich, in dem Kunden durch die Androhung von Vertragsstrafen zur Unterlassung von Manipulationen und Zahlung des Kaufpreises angehalten werden sollen, nämlich bei der Lieferung von Gas und Strom, sehen die §§ 10 GasGVV und 10 StromGVV jeweils an der Dauer des unbefugten Verbrauchs orientierte (Abs. 1) bzw. auf das Zweifache des geschuldeten Kaufpreises begrenzte (Abs. 2) Vertragsstrafen vor und ermöglichen auf diese Weise eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber lässt es der Festbetrag der hier zu beurteilenden Klausel nicht zu, den Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere der Geringfügigkeit des entwendeten Gegenstandes Rechnung zu tragen mit der Folge, dass – wie hier – ein grobes Ungleichgewicht entstehen kann.

Der weitere Gesichtspunkt der erleichterten Schadloshaltung tritt vorliegend ohnehin in den Hintergrund. So macht die Beklagte auch nur ihr Interesse daran geltend, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Auf einen mit der Vertragsstrafe abzugeltenden Vermögensschaden beruft sie sich selbst nicht. Ein mit einem Ladendiebstahl in Zusammenhang stehender Vermögensschaden dürfte auch – anders als etwa der Verzugsschaden bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Baugewerbe (vgl. das Versäumnisurteil des BGH vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01) unschwer zu beziffern sein. Im Übrigen gilt auch hier, dass die starre Festlegung auf € 75,- außer Verhältnis zu dem ersatzfähigen Schaden stehen kann und dies im vorliegenden Fall auch tut. Ein Sachschaden – in Höhe des Kaufpreises kann der Beklagten aufgrund des Diebstahls allenfalls dann entstehen, wenn das Diebesgut aufgrund von im Zusammenhang mit der Entwendung verursachten Beschädigungen nicht mehr zum Verkauf angeboten werden kann. Zusätzliche regelmäßig entstehende ersatzfähige Kosten sind darüber hinaus nicht ersichtlich. „Bearbeitungsgebühren“ sind – wie schon erwähnt – kein ersatzfähiger Schaden. Dies gilt auch für die Kosten der zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen installierten Kameras und Monitore (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77 [unter II.2.a.aa]). Ob die Beklagte ihren Mitarbeitern für die Überführung eines Ladendiebes eine Fangprämie versprochen hat und zahlt, bedarf keiner Klärung. Eine solche Prämie kann zwar einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen (BGH a. a. O. unter II.2.). Sie kann aber bei der abstrakten Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe keine Berücksichtigung finden. Denn ob eine Fangprämie zu dem durch einen Ladendiebstahl verursachten Vermögensschaden gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O. unter II.2.b.bb) kann die Erhebung einer Pauschale in Bagatellfällen – die in Supermärkten nicht selten sein dürften – unzulässig sein.“

Aber: „Klauen“ sollte man trotzdem nicht 🙂

Parktag II: Parken ohne Parkscheibe auf dem Supermarktplatz, oder: Ggf. teuerer Einkauf?

ParkscheibeNach dem (neuen) „Park-Urteil des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, und dazu:Parktag I: My home is may castle, oder: Parken auf dem fremden Privatparkplatz) schiebe ich dann das LG Kaiserslautern, Urt. v. 27.10.2015 – 1 S 53/15 – nach. Auch in ihm geht es um unberechtigtes Parken, nun aber auf dem Privatgrundstück ei­nes Supermarkts. Dort war offenbar – das Urteil hat leider keinen vollständigen Sachverhalt – ein Fahrzeug, des­sen Halter der Beklagte war, un­be­rech­tig­t ab­ge­stellt worden. Auf dem Parkplatz wurde wohl auf Schildern darauf hingewiesen, dass eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen ist. Das war bei dem Pkw des Beklagten nicht geschehen. Die Klägerin – die Betreiberin des Supermarkts – verlangte nun vom Beklagten als Halter des Pkw eine „Vertragsstrafe“. Damit hatte sie beim LG keinen Erfolg:

1. Es besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Vertrag mit dem klägerseits behaupteten Inhalt zustande gekommen wäre. Daran fehlt es hier.

a) Ein solcher Vertrag könnte allenfalls zwischen der Klägerin und dem Fahrer eines Fahrzeuges zustande kommen, und zwar dadurch, dass dieser ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Hierin wäre die konkludente Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes zu den auf den aufgestellten Schildern abgedruckten Bedingungen zu sehen.

Daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in diesem Fall wirksam in den Vertrag einbezogen würden, hat die Kammer keinen Zweifel, insbesondere nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es gerade nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und „auf einen Blick“ zu erfassen.

Die Kammer hat auch ansonsten keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung – nämlich Anfall einer Vertragsstrafe für den Fall der Missachtung des Gebots, eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen – wirksam ausgestaltet ist. Insbesondere ist diese nicht als „überraschende Klausel“ i.S.d § 305c BGB anzusehen. Denn es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, damit selbstverständlich nur seinen Kunden – und dies auch nur für die Zeit des Einkaufes – einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen will und nicht der Allgemeinheit. Auch verstößt die Klausel nicht gegen die in § 308 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) und § 309 (mit Wertungsmöglichkeit) normierten Klauselverbote. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB vor, da die Vertragsstrafe hier nicht für den Fall der Nichtabnahme, des Zahlungsverzuges oder der Lösung vom Vertrag anfallen sollte, sondern vielmehr für den Fall der Erschleichung einer Leistung, nämlich der unberechtigten Inanspruchnahme des Privatparkplatzes. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Parkplatznutzers i.S.d § 307 BGB ist für die Kammer nicht ersichtlich.

b) Die Klägerin hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte selbst das Fahrzeug am fraglichen Tag auf dem Parkplatz abgestellt hat. Es steht lediglich dessen Haltereigenschaft fest. Einem Fahrzeughalter, der seinen PKW nicht selbst auf dem Parkplatz abstellt, kann jedoch die oben dargelegte Annahmeerklärung unter Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht zugeordnet werden.

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte selbst habe das Fahrzeug abgestellt, ist beweisbedürftig, nachdem der Beklagte nunmehr im Termin vor der Kammer sein bisher unzureichendes Bestreiten mit Nichtwissen hinreichend konkretisiert hat. Den ihr damit obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten.

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht – wie diese meint – der Anscheinsbeweis, dass der Halter des Fahrzeuges dieses auch an dem betreffenden Tag gefahren und auf dem Parkplatz abgestellt habe.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises werden herangezogen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Diese Voraussetzungen hat zu beweisen, wer den Hauptbeweis führen will. Sind sie bewiesen, so scheitert der Anscheinsbeweis erst, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (vgl. Musielak/Foerste, BGB, 12. Auflage 2015, § 286 Rn. 23).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem „typischen“ Geschehensablauf. Denn es ist keineswegs gewöhnlich und üblich, dass ein Fahrzeug stets ausschließlich von seinem Halter gefahren wird. Vielmehr ist es ein völlig lebensnaher Vorgang, dass dieses zumindest auch von dessen Familienangehörigen benutzt wird.“

Und andere mögliche Anspruchsgrundlagen werden vom LG ebenfalls verneint, und zwar:

  • ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m § 242 BGB, weil es dafür bereits am Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien fehlt,
  • ein „isolierter“ Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin den ihm ggf. bekannten Fahrer seines Fahrzeuges zu benennen, weil die dafür erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht gegeben ist,
  • auch ein Anspruch auch aus dem Rechtsgedanken einer „Halterhaftung“, da es dafür gibt es keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere auch nicht aus eineranaloge Anwendung des § 25a StVG,
  • schließlich auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Hier: Es ist gut gegangen, aber kann ein teurer Einkazf werden…