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Drogenabhängiger Angeklagter – nicht unbedingt ein Pflichtverteidiger

© MK-Photo - Fotolia.com

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Bevor es dann ins lange Osterwochenende geht, gibt es noch eine Entscheidung zur Pflichtverteidigung, und zwar den KG, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 Ws 87/16. Das KG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. In dem Verfahren ging es um eine Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Der Angeklagte hatte selbst gegen die Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt. In einer Stellungnahme in den Akten heißt es: „Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Herr S. seit dem 29.9.2014 durch unsere Einrichtung beraten und vermittelt wird. Herr S. hält seine Termine in unserer Beratungsstelle zuverlässig ein und arbeitet mit, hinsichtlich seiner Abhängigkeit von Opiaten und Alkohol eine dauerhafte Abstinenz zu erreichen … Insgesamt zeigt Herr S. ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, weshalb es zur Zeit auch schwer fällt, sich um relevante Belange seines täglichen Lebens zu kümmern.“ Der Angeklagte hat dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren beantragt. Das LG hat das abgelehnt. Dagegen die Beschwerde des mittlerweile verteidigten Angeklagte. Der Verteidiger führt noch aus, er habe den Angeklagten in einer Hilfseinrichtung für Drogenabhängige kennengelernt. Der Angeklagte mache den Eindruck eines „alten und schwer kranken Mannes … im Endstadium einer denkbar schweren multitoxischen Erkrankung“.

Das KG lehnt die Beiordnung auch wegen Verteidigungsunfähigkeit ab:

c) Die Beschwerdeschrift behauptet zwar nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte verteidigungsunfähig sei. Im Hinblick auf die Ausführungen zu seinem Erscheinungsbild ist aber ersichtlich, dass dies dargetan werden soll. Auch dieser Einwand gebietet die Beiordnung eines Verteidigers nicht.

aa) Die Verteidigungsfähigkeit eines Beschuldigten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falls (vgl. OLG Nürnberg StRR 2014, 242 [Volltext bei juris] mwN; KG StV 1985, 449). Bei körperlichen, geistigen und seelischen Gebrechen kommt es jeweils auf den Grad der Behinderung und die sonstigen Umstände des Falles an (vgl. KG StV 1985, 449; Senat, Beschluss vom 14. August 2006 – 3 Ws 416/06 -; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 30, mwN). Als Indiz für eine mögliche Verteidigungsunfähigkeit ist es zu bewerten, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 Ws 49/13 -; OLG Hamm, NJW 2003, 3286; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 30 mwN).

bb) Nach dieser Maßgabe erscheint der Angeklagte – nach gegenwärtiger und auf Aktenlage basierender Einschätzung des Beschwerdegerichts – nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen. Der drogenabhängige Angeklagte war im ersten Rechtsgang nicht verteidigt, ist aber zum Hautverhandlungstermin am 15. September 2015, zu dem er bereits mehr als zwei Monate zuvor geladen worden war, erschienen. Er hat binnen Wochenfrist und damit rechtzeitig schriftlich das zulässige Rechtsmittel, die Berufung, eingelegt. Zeitgleich hat er eingewandt, in erster Instanz sei ein wichtiger Zeuge übergangen worden. Er hat diesen sodann namentlich bezeichnet und beantragt, dass der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung geladen werden solle. Die Drogenberatungseinrichtung „vista“ hat zwar bekundet, der Angeklagte zeige ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, aber zugleich die hohe Abstinenzmotivation des Probanden und seine Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit dargetan.

Diesen insgesamt für die Verständigkeit und Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten streitenden Umständen steht zwar die nicht weniger als katastrophal zu bezeichnende Einschätzung des Verteidigers gegenüber, der u. a. erklärt, der Angeklagte sei „permanent umnachtet und auf Hilfe angewiesen“, er, der Verteidiger, habe „selten einen hilfsbedürftigeren Mandanten gesehen“, und der Angeklagte habe das Rechtsmittel nur durch fremde Hilfe einlegen können.

Die Einschätzung des Verteidigers, sein Mandant sei nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, findet aber im Tatsächlichen keine Bestätigung. Zwar ist es nachvollziehbar und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte glaubhaft, dass der Angeklagte in den Räumen der Drogenhilfstelle „Fixpunkt“ einen Ansprechpartner hat, der ihm auch bei der Abfassung der Berufungsschrift geholfen hat. Der Inhalt dieses Schriftstücks deutet aber zum einen gerade darauf hin, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen konnte. Zum anderen legt er nahe, dass es der Angeklagte selbst war, der einen tatsächlichen oder vermeintlichen Schwachpunkt des Urteilsspruchs erkannt und daraus gefolgert hat, seine Chancen stünden in nächster Instanz besser, wenn ein weiterer Zeuge geladen wird. Dass er diesen namentlich benannt und zu laden beantragt hat, stellt sich – allem Anschein nach – als vernünftiges Verteidigungshandeln dar, das auf den Angeklagten selbst zurückgeht.

Der Angeklagte steht auch nicht unter Betreuung, und der Verteidiger, der nach eigenem Bekunden in einer Drogenberatungsstelle Rechtsberatung betreibt und daher gleichermaßen über Erfahrung im Umgang mit Drogenabhängigen und Verantwortungsbewusstsein verfügen dürfte, hat nicht dargelegt, dass er eine Betreuungsanordnung veranlasst habe oder auch nur für angezeigt hielte. Eine ärztliche Bescheinigung, welche die Einschätzung des Verteidigers belegen könnte, ist nicht zu den Akten gereicht worden.“

Wenn überhaupt, klappt es in den Fällen dann wohl nur mit einer ärztlichen Bescheinigung.