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Kettenauffahrunfall – seine versicherungsrechtliche Abwicklung

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Für mich waren/sind Auffahrunfälle und ihre versicherungsrechtliche Abwicklung immer ein „Horror“ (gewesen), vor allem, wenn es sich um einen Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten handelt, also ein „Kettenauffahrunfall“. Ein solcher ist/war auch Gegenstand der LG Köln, Urt. v. 10.07.2015 – 7 O 320/13, zu dem das LG folgendes Unfallgeschehen feststellt:

„Die Zeugin L fuhr mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw der Marke Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auf der T-Straße in östlicher Richtung und beabsichtigte links in die X-Straße abzubiegen. Hinter ihr fuhr der Zeuge P mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Auf der Gegenfahrbahn kam den Zeugen L und P die Zeugin C mit dem Pkw der Marke Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen pp. entgegen. Im Kreuzungsbereich T-Straße/X-Straße kam es zu einem Unfall, bei dem der Audi A4 auf den Renault Clio auffuhr und der Renault Clio mit dem Toyota Yaris kollidierte. In welcher Reihenfolge sich diese beiden Kollisionen ereigneten, ist zwischen den Parteien streitig.“

Abrechnung dann wie? Nun, das LG Köln geht von folgenden Grudnsätzen aus:

  1. Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist, die angemessene Geschwindigkeit oder den erforderlichen Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten und damit den Unfall allein verursacht hat.
  2. Wenn für einen Schaden aus einem Verkehrsunfall mehrere Schädiger mitverantwortlich sind, liegt eine sog. (fahrlässige) Nebentäterschaft vor. Soweit mehrere Nebentäter für denselben Schaden mitverantwortlich sind, haften sie dem Geschädigten im Außenverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages. § 840 Abs. 1 BGB findet insoweit auch bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung.
  3. Das unterschiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der jeweiligen Schädiger ist erst im Innenverhältnis zu berücksichtigen.

Noch Fragen? Ich hoffe, nicht 🙂 .