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Nicht sofort zum BVerfG rennen, oder: Rechtsprechungsänderung angesagt?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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In Großverfahren bzw. Verfahren mit erheblichem Medieninteresse gibt es immer Streit und Auseinandersetzung um die Fragen der Berichterstattung. So auch in einem Verfahren, dass 2008 beim LG Oldenburg anhängig war. Dort wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen Holzklotz von einer Autobahnbrücke auf einen Personenkraftwagen geworfen und dadurch die Beifahrerin getötet zu haben. Die Tat und die Strafverfolgung fanden bundesweit ein hohes mediales Interesse. Nachdem im Rahmen der Berichterstattung über den ersten Verhandlungstag mindestens eine Zeitung unverpixelte Bilder des Angeklagten veröffentlichte, erließ der Vorsitzende Richter des Schwurgerichts eine sitzungspolizeiliche Anordnung auf Grundlage des § 176 GVG, nach der vom Angeklagten und dem Nebenkläger nur verpixelte Bilder veröffentlicht werden dürfen.  Gegen diese sitzungspolizeiliche Anordnung und mittelbar gegen die Versagung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs durch den Gesetzgeber hatte eine Verlagsgesellschaft, die mehrere Tageszeitungen herausgibt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das BVerfG hat dazu dann jetzt im BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015 – 1 BvR 3276/08 – Stellung genommen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Grund: Fehlende Rechtswegerschöpfung. Zwar gehören – so das BVerfG – offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht zum Rechtsweg. Andererseits müsse vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn zweifelhaft sei, ob es statthaft sei und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden könne. Darüber hätten dann die Fachgerichte zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall weist das BVerfG darauf hin, dass die Frage, ob gegen die sitzungspolizeiliche Maßnahme Beschwerde eingelegt werden könne, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung streitig gewesen sei. Und deshalb:

„Nach den fachgerichtlich entwickelten Kriterien wäre eine Beschwerde gegen die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Verfügung nicht offensichtlich unzulässig gewesen. Dass auch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit und zuletzt im Jahr 2007 angenommen hat, ein Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG sei nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 87, 334 <338 f.>; 91, 125 <133>; 103, 44 <58>; 119, 309 <317>), steht dem nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war nach der weitgehenden Änderung der Auffassung in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ein Rechtsmittel nach § 304 Abs. 1 StPO nicht mehr offensichtlich unzulässig. Die Verpixelungsanordnung reicht über die Dauer der Hauptverhandlung und sogar über die Rechtskraft des Urteils hinaus, denn sie untersagt das Veröffentlichen nicht anonymisierter Aufnahmen des Angeklagten sowie des Nebenklägers vor und nach den Sitzungen der Strafkammer zeitlich unbeschränkt. Auch dient die Anordnung nicht lediglich der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, sondern vielmehr dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Angeklagtem und Nebenkläger. Sie war darauf gerichtet, die Wirkungen einer nicht anonymisierten Abbildung gerade des Angeklagten außerhalb des Verfahrens einzuschränken, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung gerecht zu werden. Schließlich reicht die sitzungspolizeiliche Verfügung auch insoweit über den Gang der Hauptverhandlung hinaus, als sie nicht nur prozessuale Rechte der nicht verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerin tangiert, sondern darüber hinaus in ihre Pressefreiheit eingreift. „

Also: Nicht sofort zum BVerfG rennen, sondern erst mal prüfen, ob es nicht an anderer Stelle Rechtsschutz gibt. Zum BVerfG geht es erst, wenn man sich an anderer Stelle eine „blutige Nase“ geholt hat.

Im Übrigen: Ich verstehe den Beschluss so, dass das BVerfG eine Rechtsprechungsänderung anmahnt.