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In eigener Sache ein Hinweis, oder: Wer mir was schickt, muss mit Veröffentlichung rechnen…

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Hier dann ein Hinweis – in quasi eigener Sache betreffend eine Angelegenheit, mit der ich mich gestern während meines Umzugs habe beschäftigen dürfen. Vorab an den Verursacher schon mal besten Dank 🙂 .

Zum Hintergrund:

Mir hatte vor ein paar Tagen ein Kollege, dem ich vor einiger Zeit in einem Verfahren zur Pauschvergütung ein paar Hinweise gegeben hatte, die inzwischen ergangene PV-Entscheidung des OLG geschickt. Der Kollege war mit der Entscheidung nicht zufrieden und fragte nach dem möglichen Erfolg einer Erinnerung. Nun Erinnerung gibt es nicht, aber ggf. eine Gegenvorstellung. Ich habe ihm dazu ein paar Hinweise gegeben und habe die dann auch in einem Blogbeitrag, der sich kritisch mit der der Entscheidung befasste, verarbeitet. Außerdem habe ich die Entscheidung – wie bei mir üblich im Volltext – eingestellt, unter Nennung des Namens des Einsenders.

Heute erhielt ich nun von Einsender eine Mail, die im Wesentlichen dahin ging, das er eine Gegenvorstellung erhoben habe und deswegen nicht wirklich glücklich darüber sei, dass ich seine Sache im Blog verarbeitet habe, ich möge doch bitte den Beitrag wieder für das erste Offline stellen. Er habe auch erst jetzt gesehen, dass auch noch sein Name als Einsender genannt sei. Er sei weder mit der Veröffentlichung noch mit der Nennung seines Namens einverstanden. Ich solle ihn doch bitte anrufen, damit man das besprechen könne. Da ich nun heute wegen meines Umzugs wahrlich andere Dinge zu tun hatte, habe ich nicht angerufen, sondern den Namen des Kollegen gelöscht und im Übrigen mitgeteilt, dass ich alles andere lasse wie es ist. Zudem habe ich den Kollegen darauf hingewiesen, dass ich mich frage, warum er mir den Beschluss schickt, wenn er keine Veröffentlichung wolle/wünsche, und er wisse, dass ich die Beschlüsse auf meiner Seite online stelle. Dafür sei sie da.

Darauf kam dann das, was ich erwartet habe und mich nicht überrascht hat: Der Kollege teilte mit, er habe sich zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden erklärt, dass ich den Beschluss in die Öffentlichkeit trage. Indem ich ihn Einsender genannt habe, sei es vollkommen klar, dass es sich um seine Rechtsangelegenheit handele. Der Gedanke, dass alles, was bei mir eingehe, auf meinem Blog lande, befremde ihn ein wenig. Und da ich seiner Bitte um Rückruf bislang leider nicht nachgekommen sei, bitte er mich letztmalig, den Eintrag aus dem Blog zu löschen. Wenn dies bis 14:00 Uhr nicht geschehen sei, werde er Einstweiligen Rechtsschutz beantragen und sich an die Rechtsanwaltskammer wenden.

Ich habe den Beitrag dann – zunächst um des lieben Friedens willen – offline gestellt. Am Umzugstag habe ich anderen Stress, da brauche ich den nicht zusätzlich. Dem Kollegen habe ich das mitgeteilt und ihn gebeten, mich „nie wieder“ anzuschreiben. Zur Klarstellung habe ich ihn nochmals auf den Umzug hingewiesen und darauf, dass nicht alles auf meinem Blog landet, „aber Entscheidungen deutscher Gerichte, die ich für veröffentlichungswürdig halte, schon.“

Langer Vorrede, kurzer Sinn bzw. Fazit ist dann dieser Hinweis:

Wer mir Entscheidungen schickt, muss bitte davon ausgehen,

  1. dass ich dazu blogge,
  2. dass ich in dem Zusammenhang die Entscheidung i.d.R. unter Nennung des Namens des Einsenders online stelle,
  3. bei gebührenrechtlichen Entscheidungen zudem, dass sie auch ohne 1 und 2 in die Entscheidungssammlung aufgenommen werden (anders wäre es auch kaum zu erreichen gewesen, dass mehr als 7.000 Entscheidungen inzwischen online stehen.).

Wer das nicht möchte, der soll mich bitte bei der Einsendung darauf hinweisen, dass er das insgesamt oder teilweise nicht mag, oder, dass die Sache vertraulich ist, oder die Entscheidung nicht schicken. Fehlt der Hinweis werde ich in der Zukunft weiterhin – wie auch schon der Vergangenheit – die Entscheidungen ggf. veröffentlichen und dazu bloggen. Da gibt es m.E. auch keine Einschränkungen, da es sich um Entscheidungen deutscher Gerichte handelt, die ich zur Veröffentlichung auch von den Gerichten anfordern könnte. Die Nennung des Namens des Einsenders? Ok, darum kann man streiten. Aber die habe ich im o.a. Fall inzwischen ja auch gelöscht.

Im Übrigen ist mir das Ganze Hin und Her an der o.a. Stelle nicht nachvollziehbar, nachdem man während des Laufs des Verfahrens die publikumswirksame Öffentlichkeit nicht gescheut hat. Warum dann jetzt? Das entsprechende OLG wird sich kaum in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung durch meine kritischen Anmerkung in einem Blogbeitrag beeinflussen lassen – btw: Schön wäre es :-).

Und: Ich habe länger überlegt, ob ich mich zu dem Ganzen äußere. Auf der Fahrt vom alten zum neuen Wohnort habe ich mir die Dinge aber durch den Kopf gehen lassen und mich zu diesem Beitrag entschlossen. Denn das Hin und Her brauche ich nicht (noch einmal). Im Übrigen sehe ich in der Veröffentlichung kein Problem.

Und: Bei Facebook habe ich jetzt einen Freund weniger. Ich kann es ertragen, der Kollege sicher auch.

Wem gehörte der Koffer in Düsseldorf? – dazu keine „Foto-Fahndung“

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Manche Vorschriften führen ein Schattendasein, ja, manchmal hat man ganz vergessen, dass es sie überhaupt gibt. So der § 131b StPO, der die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten regelt, wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht.

Die Vorschrift ist jetzt aber in den Focus gerückt. Die Ermittler im Fall des Großeinsatzes am Düsseldorfer Flughafen am 24.09.2013, der den Flughafen über Stunden lahm gelegt hatte, wollten nämlich nach dem Kofferbesitzer mit einer Veröffentlichung einer Abbildung aus einer Überwachungskamera fahnden. Das hat das AG Düsseldorf gestern (02.10.2013) gestoppt (vgl. hier die NRW/dpa-Meldung). Da heißt es:

„Ein Richter hat die Foto-Fahndung nach dem Verursacher des Großeinsatzes am Düsseldorfer Flughafen gestoppt. Die Ermittler wollten ein Bild des Kofferbesitzers aus einer Überwachungskamera veröffentlichen. Dessen mit Mehl und Gewürzen gefülltes Gepäckstück hatte zu einer stundenlangen Sperrung des drittgrößten deutschen Airports und zum Ausfall von 140 Flügen geführt. Doch das Amtsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft am Mittwoch ab.

Es gebe keine ausreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen einer erheblichen Straftat, teilte ein Gerichtssprecher auf .“

M.E. nicht nur keine erhebliche Straftat, es wird m.E. schon schwierig überhaupt eine Straftat zu finden, wenn man mal im Katalog der §§ 315 ff. StGB sucht.

Die Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte – zumindest ein Etappensieg duch das AG Hamburg

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Zur Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte ist in den vergangenen Tagen und Wochen einiges in den Blogs geschrieben worden. Ausgangspunkt waren die Strafverfahren, die gegen verschiedene Kollegen, die u.a. im Rahmen von Blogbeiträgen auch aus laufenden Verfahren berichten, eingeleitet worden waren (vgl. u.a. Bloggen kann gefährlich sein – Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat ein Ermittlungsverfahren wegen eines Blogbeitrags gegen mich eingeleitet; oder Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?) bzw. die Unterlagen aus Verfahren auf ihrer Homepage im Rahmen einer Dokumentation eingestellt hatte (vgl. dazu Mag die Staatsanwaltschaft Augsburg engagierte Strafverteidiger nicht? oder die Ermittlungen gegen G.Strate, vgl. auch noch hier).

Im “Fall Strate” als Ableger aus dem Fall Mollath“ hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem gegen den Kollegen Strate wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen eingeleiteten Verfahren (§ 353d Nr. 3 StGB) beantragt, unter „Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net <http://www.strate.net> befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen„. Den Antrag hat das AG Hamburg mit dem AG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2013 – 166 Gs 377/13 -, den der Kollege Strate dankenwerter Weise auf seine Homepage hier eingestellt hat, zurückgewiesen.

Kurzzusammenfassung: Kein Anfangsverdacht, denn

  1. Die vom Kollegen Strate eingestellte Einstellungsverfügung wird nicht vom Schutzzweck der Norm des § 353d StGB erfasst.
  2. Die Veröffentlichung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2013 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen des BKH vom 04.03. und 16.04.2013 sind ebenfalls nicht tatbestandsmäßig. Bei der in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgenden Überprüfung der Unterbringung durch das LG Bayreuth gemäß § 67e StGB handelt es sich nicht um ein Strafverfahren.
  3. Auch die Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrages der StA Regensburg ist nicht tatbestandsmäßig. Zwar ist ein Wiederaufnahmeverfahren ein Strafverfahren im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB, jedoch hat dieses Verfahren noch gar nicht begonnen. Das Wiederaufnahmeverfahren wird erst durch einen entsprechenden Beschlusses des LG Regensburg eingeleitet, mit dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Mollath angeordnet wird.

Liest sich doch ganz gut und wird die bloggenden Kollegen – mich natürlich auch – freuen. Vielleicht freuen sich aber auch der ein oder andere BVerfG- oder BGH-Richter. Denn die veröffentlichen ja auch aus laufenden Gerichtsverfahren 🙂 (vgl. dazu der Kollege Pohlen in: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?).

Ich bin mal gespannt, ob die StA Hamburg den Beschluss so hinnimmt oder ob Beschwerde eingelegt wird. Zumindest aber schon mal ein Etappensieg.