Schlagwort-Archive: Verletzter

Akteneinsicht I: Akteneinsicht für die Nebenklägerin?, oder: Umfang der Akteneinsicht und rechtliches Gehör

Bild von Jürgen Sieber auf Pixabay

Heute dann mal ein Tag der „Akteneinsichtsentscheidungen“, und zwar quer Beet, also Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren.

Ich beginne mit dem Strafverfahren und stelle zunächst drei Entscheidungen zur Akteneinsicht des Nebenklägers/Verletzten vor, und zwar:

Beim AG Tiergarten ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung anhängig. In dem hat das AG mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2021 – (255 Ls) 284 Js 4525/19 – der Nebenklägerin in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vollständige Akteneinsicht gewährt. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten. Das LG gewährt dann mit dem LG, Beschl. v. 03.11.2021 – 538 Qs 131/21 – nur beschränkte Akteneinsicht:

„Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann dem durch eine Straftat Verletzten, die Akteneinsicht unter anderem dann versagt werden, wenn und soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Dies ist grundsätzlich auch nach Erhebung der öffentlichen Klage möglich (vgl: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 406e Rn. 11).

Die Möglichkeit, dass durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine. auf den Akteninhalt präparierte Zeugenaussage folgt, reicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks noch nicht aus, Bei Aussage gegen Aussage Konstellationen ist jedoch durch die Aktenkenntnis des Verletzten regelmäßig eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs, 2 StPO) zu besorgen, weil die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2015 — 1 Ws 88/15 —) und die Beurteilung im Hinblick auf die Konstanz der Aussage als wesentliches Glaubhaftigkeitskriterium erschwert. In diesen Fällen ist jedenfalls eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.).

Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Nebenklägerin die Akteneinsicht gänzlich zu versagen ist. Mildere Mittel, die diese Besorgnis hinreichend ausräumen, sind vorrangig zu prüfen. Insoweit genügt es, die Versagung der Akteneinsicht lediglich. auf die Protokolle der Vernehmung der Nebenklägerin zu beschränken (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 5. Oktober 2016 -. 3 Ws 517/16 — m.w.N.).

Die unbeschränkte Akteneinsicht ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium zu versagen, bleibt aber zu einem späteren Zeitpunkt (nach Abschluss der Vernehmung der Nebenklägerin im gerichtlichen Verfahren) unbenommen.“

Zu dieser ganzen Problematik gibt es ja auch eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG, das sich jetzt gerade erst im BVerfG, Beschl. v. 08.10.2021 – 1 BvR 2192/21 – noch einmal geäußert hat, allerdings „nur“ im Rahmen einer Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG weist aber schon in dieser Entscheidu ng auf seine bisherige Rechtsprechung hin, so dass nach wie vor folgendern Leitsatz gilt:

„Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO ist regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden. Die Staatsanwaltschaft ist vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet. Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann.

Nebenklage III: Nochmals Akteneinsicht des Verletzten, oder: Tief greifender Grundrechtseingriff

© sharpi1980 – Fotolia.com

Und im letzten Posting geht es noch einmal zurück zur Akteneinsicht des Verletzten. Der ehemalige Angeklagte ist wurde durch Urteil des AG vom 03.07.2020 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 – eingegangen am 09.07.2020 – zeigte Rechtsanwalt R. unter Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmacht die Vertretung des Verletzten, von dem er mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sei, an und bat um Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 legte der Verteidiger gegen das Urteil des Amtsgerichts „Rechtsmittel” ein. Nachdem in der Folge keine nähere Wahl hinsichtlich des Rechtsmittels getroffen worden war, legte die Staatsanwaltschaft die Akte dem LG zur Entscheidung über das als Berufung auszulegende Rechtsmittel vor.

Dort ist dann Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt worden und, ohne den Angeklagten oder seinen Verteidiger zuvor anzuhören, die Übersendung der Akte an Rechtsanwalt R. zur Einsichtnahme angeordnet worden. Nachdem der Verteidiger durch ihm in Vorbereitung auf den Berufungshauptverhandlungstermin antragsgemäß gewährte Akteneinsicht Kenntnis von der Rechtsanwalt R. gewährten Einsicht in die Akte erlangt hatte, hat er mit – in der Berufungshauptverhandlung vom 17.11.2020 zur Akte gereichtem – Schriftsatz  gegen die Rechtsanwalt R. gewährte Akteneinsicht Beschwerde eingelegt und beantragt, „festzustellen, dass die dem Rechtsanwalt R. für den angeblich Geschädigten R. T. erteilte Akteneinsicht rechtswidrig war.” Das LG, das die Berufung des Angeklagten mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 17.11.2020 verworfen hat, hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig angesehen. Hier die Leitsätze der Entscheidung des OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.01.2021 – 1 Ws 4/21:

  1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ist der Beschuldigte regelmäßig anzuhören.

  2. Hat der Verletzte tatsächlich Einsicht in die Akten genommen, ist die vorangegangene richterliche Anordnung der Akteneinsicht prozessual überholt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ist daher grundsätzlich unzulässig.

  3. Der Verstoß gegen das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör begründet für sich allein die Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn ein anerkannter Ausnahmefall (Wiederholungsgefahr, fortwirkende Beeinträchtigung, tiefgreifender Grundrechtseingriff) vorliegt.

Pflichti III: Angehöriger des Getöteten ist „Verletzter“, oder: Psychosoziale Prozessbegleitung

© santi_ Fotolia.com

In der letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v. 19.02.2021 – 2 Ws 51/21 – nimmt das OLG zur Frage Stellung, ob Verletzter i.S.v. § 406g Abs. 3 StPO auch ein Angehöriger eines bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten ist. Das OLG bejaht die Frage, lehnt aber die Bestellung einer psychosozialen Prozessbegleiterin dann ab:

„2. Die nach alledem mögliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin hat die Strafkammer im Ergebnis gleichwohl zutreffend abgelehnt.

Ein Fall von § 406g Abs. 3 S. 1 StPO, bei dem die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung zwingend geboten wäre, liegt ersichtlich nicht vor.

Der Strafkammer kam mithin gem. § 406g Abs. 3 S. 2 StPO ein Ermessen bei der Prüfung der Frage zu, ob die besondere Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers vorliegend die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung erfordert.

Zu den besonders Schutzbedürftigen gem. § 406g Abs. 3 StPO können neben Kindern und Jugendlichen namentlich auch Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking), Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel gehören (BT-Drucksache, 18/4621, S. 32). Maßgeblich für die Frage, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit i.S.v.
§ 406g Abs. 3 StPO anzunehmen ist, sind die persönliche Merkmale des Verletzten sowie die konkreten Umstände und Folgen der Tat (BeckOK StPO/Weiner, a.a.O., § 406g, Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406g, Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, StPO
§ 406g Rn. 8).

Hieran gemessen hat die Strafkammer, die die insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen in der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt hat, zutreffend eine besondere Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers verneint.

Zwar lässt der landgerichtliche Beschluss eine explizite Erwähnung der im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Bewertung einzustellenden konkreten Umstände des den drei Angeklagten zur Last gelegten Mordes zum Nachteil der Schwester des Nebenklägers vermissen. Denn den Angeklagten wird u.a. zur Last gelegt, am frühen Morgen des 09. April 2020 die zu diesem Zeitpunkt noch lebende Schwester des Nebenklägers auf einer Waschbetonplatte gefesselt zu haben und sie auf der Brücke 46 an der W.schleuse in B. aus niedrigen Beweggründen in die W. geworfen zu haben und hierdurch bewusst und gewollt einen besonders qualvollen Tod der Geschädigten infolge Ertrinken verursacht zu haben. Da sich im Vorfeld der grausamen Ermordung der Schwester des Nebenklägers zudem weitere Straftaten zum Nachteil von A. K. ereignet haben sollen, ist eine erhebliche seelische Erschütterung des Beschwerdeführers naheliegend, die eine Bewältigung des anstehenden Strafverfahrens inklusive der durchzuführenden Beweisaufnahme als eine maßgebliche Belastung des Nebenklägers erscheinen lässt.

Zutreffend führt die Strafkammer indes aus, dass allein der Umstand, Angehöriger einer bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten zu sein, nicht ausreichend ist, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen. Vorliegend ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände, dass die für eine besondere Schutzbedürftigkeit sprechenden konkreten Umstände der den Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers entscheidend entkräftet werden.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer die zahlreichen Medienauftritte des Beschwerdeführers, der mehrfach freiwillig von dem Tod seiner Schwester in Presse und Fernsehen berichtet hat, zum Nachteil des Antragstellers in die Bewertung eingestellt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts insbesondere finanzielle Interessen eine maßgebliche Rolle bei den Medienauftritten des Beschwerdeführers gespielt haben dürften. Da die Strafkammer zudem eine zeugenschaftliche Vernehmung des Nebenklägers nicht beabsichtigt, der Nebenkläger einen Beistand hat und er als Nebenkläger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist, ist die Ablehnung einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden.“

Akteneinsicht III: Nur beschränkte Akteneinsicht für den Verletzten bei Aussage-gegen-Aussage

© ernsthermann – Fotolia.com

Und den Abschluss des Tages machen dann zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht des Verletzten im Strafverfahren. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 Ws 108/18 – und um den schon etwas älteren AG Münster, Beschl. v. 18.07.2016 – 23 Gs-540 Js 388/16-2780/16. Der OLG Hamburg-Beschluss stammt vom Kollegen Laudon aus Hamburg, der des AG Münster von der Kollegin Knecht aus Münster. Beiden „Einsendern“ herzlichen Dank.

Beide gewähren keine bzw. nur beschränkte Akteneinsicht in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Sie liegen damit auf der Linie der Rechtsprechung aus der letzten Zeit. Die Argumentation ist bekannt. daher hier nur der Leitsatz des OLG Hamburg, Beschluss:

„Die umfassende Einsicht in die Ver­fahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versa­gen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Ange­klagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.“

Der Lebensgefährte der Mutter ist nicht „Verletzter“

© fotomek -Fotolia.com

© fotomek -Fotolia.com

Ganz gut zum BVerfG, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 BvR 2040/15 – betreffend die Anforderungen an die Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren passt der OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2016, 1 Ws 67/16. In ihm spielen nicht die Fragen der ausreichenden Begründung des Antrags eine Rolle, sondern es geht um darum, ob der Antragsteller als Verletzter und damit als antragsbefugt i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzussehen ist. Den Antrag hatt nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Kind getötet worden war, der Lebenspartner der Mutter gestellt, der „mit der Mutter des getöteten Kindes seit dessen sechsten Lebensmonat in partnerschaftlicher Beziehung zusammenlebt und für den der Getötete wie ein „Ziehsohn“ war“. Er hatte am Unfalltag das getötete Kind an der Bushaltestelle, an der es zu dem Unfall gekommen ist, abholen wollen und war Zeuge des Unfallgeschehens geworden.

Das OLG Celle hat die Verletzteneigenschaft verneint:

a) Bezüglich der der Beschuldigten vorgeworfenen fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Kindes E. T. I. fehlt es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis, weil er nicht Verletzter der der Beschuldigten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Kindes ist.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Klageerzwingungsverfahren nur von dem durch die behauptete Straftat Verletzten betrieben werden. Verletzter ist, wer durch die Straftat – bei Unterstellung ihrer tatsächlichen Begehung – unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2008 – 1 Ws 32/08NJW 2008, 1463; ebenso KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rndr. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 172 Rndr. 9; jew. m. w. N.). Dabei ist der Begriff des Verletzten zwar weit auszulegen, weil der Schutz des Legalitätsprinzips umfassend sein soll; andererseits besteht aber Einigkeit darüber, dass eine nur irgendwie geartete Betroffenheit nicht ausreichen kann, um eine vom Gesetz nicht gewollte Popularklage zu verhindern (vgl. Senat a. a. O.; KK-Moldenhauer a. a. O., Rndr. 18; Meyer-Goßner a. a. O., Rndr. 10; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rndr. 50; jew. m. w. N.). Entscheidend für die Verletzteneigenschaft ist, ob der von der behaupteten Straftat betroffene Antragsteller wegen einer Verletzung einer rechtlich anerkannten Position ein spezielles Interesse an der Ahndung des Normverstoßes hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370; LR-Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rndr. 53). Im hier betroffenen Bereich der Straftaten gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB) hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Nebenklagebefugnis in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zum Ausdruck gebracht, für welche Angehörigen des Opfers er ein spezielles Interesse an der Ahndung des Normverstoßes anerkennt; diese sind daher als Verletzte im Sinne des § 172 StPO anzusehen (vgl. OLG Celle MDR 1959, 60; OLG Hamm NStZ 1986, 327; LR-Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rndr. 82; KK- Moldenhauer, a. a. O. Rndr. 21). Nach der Wertung des Gesetzgebers gehören nur diejenigen zum Kreis der Nebenklageberechtigten, die zum engsten Familienkreis zählen, wozu beispielsweise die Großeltern eines Opfers nicht mehr gehören (vgl. BGH NJW 1967, 454); der Gesetzgeber erkennt also bei ihnen im Falle der Tötung eines Enkelkindes ein spezielles Strafverfolgungsinteresse – unabhängig von ihrer persönlichen Betroffenheit – nicht an, so dass sie auch nicht als Verletzte im Sinne des § 172 StPO anzusehen sind.

Soweit zum Teil die Ansicht vertreten wird, dass bei Straftaten gegen das Leben über die Nebenklageberechtigten hinaus auch andere, dem Getöteten nahe stehende Personen antragsbefugt sein können, „wenn eine enge Lebensgemeinschaft, insbesondere, aber nicht notwendig, eine häusliche Gemeinschaft dergestalt bestanden hat, dass die betroffene Person infolge ihres persönlichen Verhältnisses zum Getöteten in ihrem Leben selbst schwer betroffen ist und deshalb ein persönliches Leid empfindet“, wozu unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht genannten Verwandten, wie etwa die Großeltern, Verlobte, Nichten oder Neffen und auch Pflegeeltern bzw. Pflegekinder oder auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaftspartner gehören sollen (so LR-Graalmann-Scheerer, a. a. O. Rndr. 83; ähnlich KMR-Plöd, StPO, Stand November 2014, § 172 Rndr. 24), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wollte man den Betriff des Verletzten so weit ausdehnen, so würde jeder, der aufgrund persönlicher Verbundenheit aufgrund eines Tötungsdeliktes emotional betroffen ist, unter den Verletztenbegriff fallen können. Dann würde aber die Grenze zum unzulässigen Popularklageerzwingungsverfahren überschritten werden (KG JR 1967, 392; so auch BGH, Beschluss v. 14. Februar 2012 – 3 StR 7/12 -, juris, zur fehlenden Nebenklageberechtigung des Stiefvaters eines Getöteten). Auch würde die Einordnung, wann eine „enge Lebensgemeinschaft“ bzw. eine „Betroffenheit infolge des persönlichen Verhältnisses“ einen Grad erreicht hat, der dem eines Angehörigen aus dem „engsten Familienkreis“ gleichsteht, im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten. Der Senat hält daher an seiner Auffassung fest, dass der getöteten Person Nahestehende, die nicht zu den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis gehören, nicht Verletzte im Sinne von § 172 StPO sind.“