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StGB III: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen, oder: Übertragung von Verkehrssicherungspflichten

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Und als letzte Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 07.09.2023 – 2 Ws 244/23 – zur (behaupteten) fahrlässigen Tötung durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Die Staatsanwaltschaft hat nach mehrjährigen Ermittlungen am 23.02.2023 Anklage gegen den Angeschuldigten S. sowie die Angeklagte L. S. R. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen am 17. und 18.06.2019 sowie im Zeitraum 12.02.2017 bis 18.06.2019 erhoben. In der Anklageschrift wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Am 18.06.2020 kam es auf dem Gelände des W. H., zu einem Unglücksfall, bei dem der elfjährige V. F. D. beim Spielen von einer außerhalb des Spielplatzes auf einem ca. 100 m langen Schienenstrang abgestellten, in eine Sitzbank umgebauten, tatsächlich aber durch Schieben beweglichen, ca. 400 kg schweren Lore überrollt und getötet wurde. Die Lore entsprach gem. des Sachverständigengutachtens vom 24.06.2022 nicht den Vorschriften DIN EN 1176 und wäre mithin nicht als Spielgerät zugelassen worden. V. F. D. hatte zusammen mit 10 anderen Kindern auf bzw. mit der Lore gespielt. Die Kinder schoben die Lore in beide Richtungen, wobei stets einige Kinder auf der Lore saßen und einige Kinder sich vor, neben und hinter der Lore aufhielten. Aus ungeklärter Ursache kam V. F. D. vor der Lore zu Fall und wurde von dieser im Bereich der Brust überrollt. Er erlitt mehrere Frakturen im Brustbereich, wodurch Blut in seine Lungen gelangte und er noch am Unfallort gegen 10:55 Uhr verstarb.

Die Angeschuldigte R. war als angestellte Försterin für die Besucher zuständig, die mehrere Tage in dem W. eingebucht waren. Die 5. Klasse des T.-H.-Gymnasiums aus W. reiste am 17.06.2019 mit 28 Schülern und 2 Lehrern am W. an, um dort eine Woche zu verbringen. Die Einweisung der Lehrer und Schüler in das Gelände des W. erfolgte am 17.06.2019 durch die Angeschuldigte, wobei sie nicht auf die Beweglichkeit und die damit verbundene Gefährlichkeit der Lore hingewiesen hat, obwohl sie von der Fahrbereitschaft gewusst hatte. Die Lore war eindeutig erkennbar nicht mit einem irgendwie gearteten Schutz versehen, der es verhindert hätte, dass Gegenstände oder – wie vorliegend geschehen – Personen unmittelbar vor die Räder geraten und bei fahrender Lore von dieser überrollt werden können.

Die Angeschuldigte hätte das Spielen mit der Lore verbieten, jedenfalls die Lehrer und Schüler auf die Gefährlichkeit des Spielens mit der Lore hinweisen müssen. Hätten die Angeschuldigten die nötigen Hinweise an die Lehrer und Schüler erteilt, wäre es mit an der Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall und dem damit verbundenen Tod des V. F. D. gekommen.

Der Angeschuldigte S. war zum Unglückszeitpunkt seit dem 12.02.2017 Leiter des W. und hatte es unterlassen, die Lore, die bereits seit 2013 in der Form auf dem Gelände des W. stand und mindestens seit 2016 als fahrbereites Spielelement genutzt wurde, sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen, oder diese Aufsicht an eine andere Person zu übertragen. Das Gelände wurde jährlich durch den Zeugen B. begutachtet, dem jedoch durch den Angeschuldigten in fahrlässiger Weise nicht mitgeteilt worden war, dass die Lore fahrbereit war und in dieser Form zum Spielen von Kindern genutzt wurde.

Hätte der Angeschuldigte die notwendigen Maßnahmen (Überprüfung und Sicherung der Lore) ergriffen oder ergreifen lassen, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall und dem Tod des Kindes gekommen.“

Nach der Durchführung weiterer Ermittlungen hat das LG Verden mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Angeklagten R. die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da er der angeklagten Tat nicht hinreichend verdächtig sei.

Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft  mit dem Ziel, die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens auch hinsichtlich des Angeschuldigten S. zu beschließen.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Ich beschränke mich wegen des Umfangs der Entscheidungsgründe hier auf die Leitsätze. Die lauten:

    1. Bei der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen vertikaler Arbeitsteilung hängt der Umfang der verbleibenden Kontrollpflichten für die mit der Überwachung betraute Person davon ab, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt.
    2. Soweit bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Großbauprojekten aufgrund bekannter und besonderer Gefährdungslagen ein strengerer Maßstab an den Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten angelegt werden kann, ist dieser Maßstab nicht vergleichbar mit Überwachungspflichten, die sich auf die Wahrnehmung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten – wie etwa Streupflichten – durch damit betraute Personen auf einem als nicht außergewöhnlich anzusehenden Außengelände beschränken.
    3. Personen, denen innerhalb des Arbeitsverhältnisses die Verkehrssicherungspflicht für ein Außengelände übertragen worden ist, sind von ihrer Verantwortlichkeit nicht hinsichtlich solcher Gefahrenquellen entbunden, die bereits vor ihrem Eintritt in die Verantwortlichkeit durch andere Personen geschaffen worden sind und sich in der Folgezeit nicht realisiert haben.
    4. Es stellt eine Überspannung der Anforderungen an eine mit Überwachungspflichten betraute Person dar, wenn man von ihr auf Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrpflicht erwarten würde, eine für sie bis dahin gänzlich unbekannte Gefahrenlage zunächst zu ermitteln. Eine Kontrollpflicht beinhaltet gerade nicht, die übertragene Aufgabe selbständig vorzunehmen. Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Winterliche Verkehrssicherungspflicht bei Glätte, oder: Woher stammte die Eisfläche?

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Urheber Simon A. Eugster

Im Kessel Buntes dann heute das LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 11.08.2023 – 4 O 477/22 –, das sich – passend zur beginnenden Wintersaison – mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht befasst.

Geklagt worden ist von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt, die aus übergegangenem Recht nach einem Unfallereignis am 09.02.2021 Schadensersatz geltend gemacht hat. Infolge eines Sturzes hatte sich der Bedienstete der Klägerin eine Fußgelenksverletzung links zugezogen, welche ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit vom 10.02.2021 bis 16.04.2021 führte. Für die Zeit der Dienstunfähigkeit leistete die Klägerin an den Verletzten Herrn Zahlungen in Höhe von 16.849,72 EUR.

Behauptet wird, dass der Verletzte am 09.02.2021 gegen 19:00 Uhr auf dem linksseitigen Gehweg der E.-W.-Straße in D.-R. in Richtung Sportplatz J.-S.-Straße gelaufen sei. In Höhe der Hausnummer pp. sei er auf Glatteis mit dem linken Fuß ausgerutscht und gestürzt. Das Glatteis sei von einer dünnen Schneeschicht verdeckt und deshalb nicht erkennbar gewesen. Die Eisfläche habe sich auf Höhe einer auf den Gehweg einmündenden Dachentwässerung befunden und sich trichterförmig über die gesamte Breite des Gehweges erstreckt. Am Rande des Gehweges zur Straße hin habe sich hoch aufgetürmter Schnee befunden. Streumaterial sei im gesamten Bereich des Gehweges des Hausgrundstückes Nr. pp. zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Ausweislich eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom hätten zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle die meteorologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Schnee- und Eisglätte vorgelegen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei den in der Satzung über den Winterdienst in der Stadt D.-R.  geregelten Räum- und Streupflichten nicht nachgekommen. Das Dach des Hauses Nr. pp. sei aufgrund der vorhergehenden Schneefälle mit Schnee bedeckt gewesen. Durch die vom Dach ausgehende Wärme könne Schmelzwasser gebildet worden sein, das durch das Regenrinnenfallrohr auf den Gehweg geflossen und dort aufgrund der herrschenden Minustemperaturen gefroren sei. Insoweit hätte der Beklagte im Rahmen des Winterdienstes die Bildung einer Eisschicht in Ausübung gesteigerter Kontroll- und Beseitigungspflichtigen zu unterbinden gehabt. Auch könne sich der Beklagte nicht auf die Übertragung seiner Winterdienstpflichten berufen, weil die hierfür in § 4 Abs. 4 Winterdienstsatzung geregelten Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen:

„Ein schadensersatzbegründender Verstoß gegen die dem Beklagten als Eigentümer des Grundstückes E.-W.-Straße # obliegende Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit der Winterdienstsatzung der Stadt-D. R. kann nicht festgestellt werden.

Die Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch die Verkehrseröffnung und setzt deutliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage voraus. Bei öffentlichen Wegen obliegt die Pflicht regelmäßig der Gemeinde im Zusammenhang mit der Wegebaupflicht. Anlieger haften nur, soweit die Pflicht auf sie übertragen wurde oder sie eine eigenständige Gefahrenquelle geschaffen haben. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebend ist, was zur Sicherung des Verkehrs, dem die jeweilige Einrichtung dient, erforderlich und bezogen auf die einzelnen Maßnahmen dem Pflichtigen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, etwa der Gefährlichkeit des Weges, dessen Art und Wichtigkeit, Stärke des Verkehrs, Art der Nutzer, und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zumutbar ist (Grüneberg, BGB, 82.A. 2023, § 823 Rn. 209 ff.). Im vorliegenden Falle ergibt sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht aus der Winterdienstsatzung der Stadt D.-R. (Anlage K 12, Bl. 29 d.A.). Danach war der Winterdienst im Unfallbereich E.-W.-Straße # gemäß § 4 Abs.1 für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Nach § 2 Abs. 1 der Winterdienstsatzung umfasst der Winterdienst die Räumung von Schnee und das Bestreuen der Gehwege bei Winterglätte. Dabei genügt es, auf Gehwegen einen ca. 1,5 m breiten Streifen freizuhalten. Bei Auftreten der Winterglätte sind für Gehwege abstumpfende Mittel zu verwenden. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist der in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallene Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr zu beseitigen. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte geltend gemacht, seine Winterdienst-Pflichten auf das Ehepaar K. übertragen zu haben. Eine wirksame Übertragung in diesem Sinne scheitert zunächst nicht an dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 4 der Winterdienstsatzung ein Dritter die Winterdienstpflichten nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt und mit deren Zustimmung übernehmen kann. Eine derartige Konstellation hätte lediglich zur Folge, dass der übernehmende Dritte dem Geschädigten unmittelbar haftet. Sofern – wie im vorliegenden Falle – die Verantwortlichkeit für den Winterdienst bei dem Beklagten verbleibt, hat er die Möglichkeit, die Ausübung des Dienstes auf Hilfspersonen zu übertragen. Eine derartige Übertragung bedarf klarer Absprachen, welche die zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle zum Gegenstand hat. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen, welche nach Art und Umfang der Gefahrenquelle auftreten können. Die Verkehrssicherungspflicht des Abgebenden bzw. Delegierenden verengt sich in diesem Falle nunmehr auf Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Grüneberg, BGB 82. Aufl. 2023 § 823 Rn. 50).

Nach Vernehmung des Zeugen G. K. ist zunächst davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen am 09.02.2021 – wie von der Klägerin behauptet – stattgefunden hat…..

Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten für das Schadensereignis im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil ein Verstoß gegen die oben beschriebenen Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden kann. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Beklagte, die ihm obliegende Räum- und Streupflicht anforderungsgerecht übertragen und hinreichend überwacht hat…..“

Weiter dann bitte im verlinkten Volltext. Hier nur noch der Leitsatz, und zwar.

Wird ein Unfallgeschehen durch eine Eisfläche verursacht, welche von einer der Dachentwässerung dienenden Regenrinne stammt, liegt dann eine außergewöhnliche, nicht voraussehbare Gefahr vor, wenn die Bildung des Wassers nicht auf dem Einsetzen von Tauwetter sondern auf der individuellen Heizsituation des Hauses beruht. Ohne weitere, auf das entsprechende Risiko weisende Anhaltspunkte kommt eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht.

(Straßen)Verkehrssicherungspflicht, oder: Wenn ich mit einem Motorrad über einen Niveauunterschied stürze

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Im „Kessel Buntes“ „köcheln“ heute dann zwei LG-Entscheidungen.

Die erste Entscheidung, das LG Neubrandenburg, Urt. v. 29.06.2020 – 3 O 152/20, das mir die Kollegin Schade aus Waren vor einiger Zeit geschickt hat. Gegenstand der Entscheidung ist die Verkehrssicherungspflicht.

Folgender Sachverhalt:

„Die Ortschaften Minenhof und Schloen sind durch eine ca. 3 m breite Gemeindestraße miteinander verbunden, die mit höchstens 50 km/h befahren werden darf. Im August 2018 wurden auf dieser Strecke Bauarbeiten durchgeführt, da ein Durchlass unter der Fahrbahn erneuert werden musste. Die Straße war zu diesem Zweck aufgeschnitten worden. Die aufgeschnittene Stelle wurde mit Schotter aufgefüllt. Die Bauabnahme erfolgte am 16.08.2018. Durch Witterungsverhältnisse entstand ein Niveauunterschied zwischen der Schotterfläche und der restlichen Fahr-bahn, wobei der Höhenunterschied im Detail streitig ist. Neben der Schotterfläche befand sich ein Haufen mit Aushub. Warnschilder waren nicht aufgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 sowie die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 722 Ujs 11119/18 Bezug genommen……

…. Die Klägerin behauptet, dass der Verstorbene, pp. am 16.10.2018 gegen 15:00 Uhr mit seinem Motorrad Kawasaki Z900RS mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Straße von Minenhof kommend in Richtung Schloen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren habe. Aufgrund eines Höhenunterschiedes im Bereich der Aufbruchstelle von 11 – 12 cm sei der Verstorbene gestürzt. Er habe aufgrund des Schattenspiels der Bäume die Unebenheit der Straße nicht erkennen können. Der Verstorbene ließ das Motorrad – welches unbestritten in seinem Eigentum stand – unstreitig – für 2.382,83 € reparieren und forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 16.11.2018 – ebenfalls unstreitig – zur Zahlung auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € zustehe und ihr außergerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen wären.“

Geltend gemacht wird also der Unfallschaden. Und das LG hat zugesprochen:

„Der geltend gemachte Hauptsacheanspruch steht der Klägerin zu.

Das unstreitig im Eigentum des pp. gestandene Motorrad wurde durch die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht durch die Beklagte verletzt, indem sie es unterließ, am 16.10.2018 vor einem Höhenunterschied von ca. 11 cm in der Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen zu warnen, was dazu führte, dass der Verstorbene stürzte und das vorgenannte Motorrad beschädigt wurde.

Zwar hat die Beklagte die Angaben der Klägerin zum Unfallereignis, dessen Ort, Zeit, Ursache und Hergang zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO – das Gericht geht je-doch nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 722 UJs 11119/18 davon aus, dass der Verstorbene am 16.10.2018 gegen 15:00 Uhr die Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen befuhr und auf Höhe der Baustelle mit seinem Motorrad stürzte, § 286 ZPO. Denn die Feststellungen der Polizeibeamten gehen von einer ungesicherten Baustelle aus. Dies korrespondiert mit den zur Ermittlungsakte gereichten Lichtbildern der Örtlichkeit als auch mit den Beschädigungen am Motorrad. Aufgrund der detaillierten Aufnahme der Baustelle mittels Bildbericht geht das Gericht insbesondere aufgrund Seite 8 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte davon aus, dass im Rahmen der Baustellenbereichs zum Zeitpunkt des Unfalls ein Höhenunterschied von 10 cm bestand.

Der Beklagten oblag eine als Amtspflicht ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht.

Entsprechend den vorgenannten Normen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern obliegt den Gemeinden als Träger der Straßenbaulast der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Gemeindestraßen sowie die Überwachung der Verkehrssicherheit als Amtspflichten in Ausübung der öffentlichen Gewalt. So liegt es auch hier. Der Beklagten oblag die Straßenbaulast als auch die Straßenverkehrssicherungspflicht für die Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen.

Diese Pflicht hat die Beklagte auch schuldhaft verletzt.

Die Straßenverkehrssicherungspflichten sind nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen (vgl. hierzu Itzel, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht — Rechtsprechungsüberblick 2009, MDR 2010, 426, MDR Jahr 2010 427; derselbe, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht — Rechtsprechungsüberblick 2011, MDR 2012, 564). Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1972 – III ZR 121/70BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460).

Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen — möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (BGH, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Denn das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 – 1 U 149/18MDR 2018, 1312).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78VersR 1979, 1055).

So sind im Ergebnis Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Welcher Niveauunterschiede bei Unebenheiten aus Sicht des Verkehrssicherungspflichtigen noch tolerabel sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Es kann aber nicht allein auf die absolute Höhe des Unterschieds des Höhenniveaus abgestellt werden. Vielmehr ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III 152/20 ZR 132/65 – VersR 1967, 281).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Zwar liegt der Unfallbereich auf einer Straße, die schon aufgrund ihrer äußeren Gestaltung mit einer Breite von 3 m nicht dafür geeignet ist, stark frequentiert zu werden, mithin eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist, was auch dadurch gestützt wird, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h beträgt. Das Gericht hat aber auch berücksichtigt, dass sich die Gefahr nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Ortes oder einer gebrauchsbedingten Abnutzung der Straßenoberfläche ergeben hat, sondern daraus, wie der neu aufgebrachte Straßenbelag an dieser Stelle, an welcher er endete, ausgeführt worden ist. Die Herstellung eines solchen Anschlusses mit Ausbildung einer ca. 10 cm hohen Abbruchkante unter Verwendung von bloßem Schotter entspricht nicht den Anforderungen an die Herstellung von Straßen des Straßen- und Wegegesetzes M-V. Denn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs war auf diese Weise nicht zu gewährleisten. Eben diesem Zweck soll der Straßenbau aber dienen. Eine derartige Fahrbahnherstellung ist daher mangelhaft. Den Verkehr dort gleichwohl uneingeschränkt zuzulassen, verletzt damit Sicherungspflichten unter außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dass der Niveauunterschied zwischen der Schotterfläche und der restlichen Fahrbahn erst durch Witterungsverhältnisse entstanden ist – so jedenfalls der unstreitige Sachverhalt – ist vor dem Hintergrund unschädlich, dass die Beklagte bei der Ausführung von provisorischen Baumaßnahmen, insbesondere – wie hier – bei der Verwendung von bloßem Schotter weitere Kontroll- und Überwachungspflichten trifft, derer die Beklagte nicht gerecht geworden ist. Dass die Beklagte der provisorisch errichteten Schotterfläche regelmäßigen Kontrollen zuführte, ist schon nicht vorgetragen.

Der Haftung der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verkehrssicherungspflicht erst dort einsetzt, wo ein Hindernis für den Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig wahrzunehmen und der Verkehrsteilnehmer demzufolge nicht in der Lage ist, diesem durch eigenes zweckgerichtetes Handeln zu begegnen. Zwar mag noch unterstellt werden, dass bei Beobachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit das Hindernis dem Grunde nach für sich ihm nähernde Fahrzeugführer erkennbar war. Angesichts des Ausmaßes des Absatzes und der Tatsache, dass die Unebenheit durch die Verwendung von bloßem Schotter herbeigeführt worden ist, konnte die Beklagte aber nicht mehr erwarten, dass ein solches Hindernis durch alle Fahrer eines zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs die Gefährlichkeit konkret einzuschätzen vermochten. Denn das Überfahren von Schotter stellt gerade für zweirädrige Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefährdung dar, die bei deren Annäherung – auch mit der zulässigen Geschwindigkeit – im Detail nicht immer zutreffend zu erkennen ist. Hiervor zu warnen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen. Warnschilder waren indes nicht aufgestellt. Der sich neben der Unfallstelle befundene Aushub wird dieser erforderlichen Warnung nicht gerecht.“

Schlecht erkennbare Durchfahrtsperre, oder: Mitverschulden wegen Verletzung des Sichtfahrgebotes

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Im samstäglichen „Kessel Buntes“ köchelt dann heute zunächst das BGH, Urt. v. 23.04.2020 – III ZR 251/17. Es geht um die Verletzung des Verkehrssicherungspflicht eines Jagdepächters gegenüber einem Radfahrer und um dessen Mitverschulden bei einem Sturz mit seinem Rad.  Wegen dieses Unfalls macht der Kläger gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

Der BGH geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Kläger war bis zu dem Unfallgeschehen als Marineoffizier der Bundeswehr tätig. Am Nachmittag des 15. Juni 2012 unternahm er mit seinem Mountainbike eine Radtour. Über die ihm unbekannten Örtlichkeiten hatte er sich zuvor mittels einer Karten-App informiert. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer Straße in einen zum Gebiet der zu 1 beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab, der als Sackgasse in einem Waldstück endete. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Feldweg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten, an denen das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An einem dieser Pfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Diese war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der Beklagten zu 1 durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der Beklagten zu 1 hatte bis in das Jahr 2013 circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.

Als der Kläger die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Es gelang ihm nicht, sein Fahrrad rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte – links des Verkehrszeichens – kopfüber in das Hindernis. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Gegen 19.20 Uhr bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Beklagte zu 2, der Rettungsdienst und Polizei alarmierte.

Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge dessen eine vollständige Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Vom 22. Juni 2012 bis 15. April 2013 befand er sich in stationärer Behandlung in einem Querschnittgelähmten-Zentrum. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer querschnittslähmungsspezifischen Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das Wehrdienstverhältnis endete zum 31. März 2014; seitdem ist der Kläger Versorgungsempfänger.

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern u.a. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500.000 €. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG der Klage teilweise stattgegeben, ist dabei aber von einem Mitverschulden von 75 % des Klägers ausgegangen. Dagegen die Revision des Klägers, die Erfolg hatte und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG geführt hat.

Wegen der Umfangs der Begründung des BGH beschränke ich mich hier auf den Leitsatz zum Mitverschulden des Klägers:

Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer – bei Anwendung eines strengen Maßstabs – jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unter-nimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.

Der Mist mit dem Mist, oder: Wenn der „Scheibenschwammwascher“ die Motorhauber zerkratzt

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Urheber joho345

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das LG Coburg, Urt. v. 15.03.2019 – 33 S 70/18. Ich mache es mir dazu aber mal einfach und greife auf die Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 6/2019 v. 28.06.2019 zurück. Ist so warm 🙂 .

Behandelt wird im Urteil die Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers. Dazu heißt es in der PM:

„Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Autobesitzer keinen Schadensersatz vom Betreiber einer Tankstelle wegen einer zerkratzten Motorhaube verlangen kann, wenn er vor Benutzung der Waschanlage einen zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammwischer zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube einsetzt.

Der Kläger wollte sein Auto an der Tankstelle des Beklagten waschen. Vor Benutzung der Waschanlage entfernte er Vogelkot auf der Motorhaube seines Pkw. Hierzu benutzte er den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro. Der Kläger behauptete, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der beklagte Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Beklagte verwies u.a. darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kläger zweckentfremdet worden war.

Das AG Coburg hat die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen abgewiesen. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das – gegen Einwurf einer Münze von 50 Cent – eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem. Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte, sondern diesen außerdem noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Wenn der Kläger den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen. Der Kläger legte Berufung ein und behauptete vor dem Landgericht, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.

Das LG Coburg hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts lag eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vor und der Kläger hat den Schaden allein zu verantworten. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst habe, scheide eine Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers aus. Dieser war im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht verpflichtet.

Das Urteil ist rechtskräftig.