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„Weiter geht es“ …..

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„Weiter geht es“ …..wenn der Vorsitzende das in der Hauptverhandlung sagt, dann sollte man als Verteidiger reagieren. Zumindest, wenn man sich im Ablehnungsverfahren bewegt und es um die Frage geht, ob nach einem Befangenheitsgesuch die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll oder nicht (§ 29 StPO). Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 24.05.2014-  4 StR 444/14. Da hat die Frage zwar keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt, aber der BGH weist (noch einmal) auf seine Rechtsprechung im BGH, Urt. v. 14.02.2002 – 4 StR 272/01 – hin.

„Die Rüge des Angeklagten H. , das Landgericht habe gegen § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, weil es am 10. Verhandlungstag die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsgesuch des Mitangeklagten G. fortgesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung der Vorsitzenden, von § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen und die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 10). Auf die Frage, ob der Angeklagte H. diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte, nachdem er die Fortsetzungsentscheidung der Vorsitzenden – anders als der Angeklagte G. – in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 9 mwN).“

Solche Hinweise sollte man als Verteidiger immer im Blick haben, man muss ja als Verteidiger nicht derjenige sein, bei dem es „darauf ankommt“.

Saalräumung und „Abriegelung“ des Sitzungssaals – da muss man als Verteidiger handeln

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In einem Verfahren beim LG Nürnberg-Fürth kommt es in der Hauptverhandlung zu Störungen durch Zuhörer und später zu „lautstarken gruppendynamischen Prozessen“, offenbar haben auch die Saaltüren geknallt.  Hintergrund bzw. Verfahrensgeschehen? Der Vorsitzende lässt aufgrund von und der Störungen sämtliche Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter aus dem Saal entfernen. Das wird mit der Revision als „Ausschluss der Öffentlichkeit“ beanstandet. Aber erfolglos, denn der Verteidiger hat im Verfahren nicht bzw. nicht richtig reagiert. Dazu der BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 1 StR 122/13, in dem der 1. Strafsenat zu den vom Verteidiger erhobenen Verfahrensrügen Stellung genommen hat:

Zur Saalräumung:

„Soweit die Revision die sitzungspolizeilich angeordnete Entfernung sämtlicher Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter als Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet, da insoweit auch „Nichtstörer“ von der Räumung betroffen gewesen seien, stellt dies wegen der Berührung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eine sachleitende Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; Schneider in KK StPO, 6. Aufl., § 238 Rn. 14; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies auch in Bezug auf die Entfernung der Mutter des Angeklagten unterlassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben….“

Zur Abriegelung:

Soweit die Revision jedoch die behauptete faktische Versagung des Zugangs zum Sitzungssaal für potentielle „neue Zuhörer“ angreift, wird entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht vorgetragen, dass diese von der Räumung zu differenzierende „Abriegelung“ vom Gericht oder vom Vorsitzenden zu vertreten oder ihnen überhaupt bekannt war (vgl. zur dahingehenden Vortrags-flicht Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113, 139 mwN). Allein der Vortrag, es habe „lautstarke gruppendynamische Prozesse“ gegeben, genügt hierfür nicht, da dies auch im Zusammenhang mit der Räumung gestanden haben kann. Soweit die Revision nunmehr vorträgt, das Gericht hätte das laute mechanische Schließgeräusch der Tür wahrnehmen müssen, erfolgte dieser Vortrag – ungeachtet seiner Erweisbarkeit – schon nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO, in der die den geltend gemachten Mangel begründenden Tatsachen angegeben werden müssen.::“

Nachtrag um 17.30 Uhr: zum materiell-rechtlichen Teil der Entscheidung vgl: “…dein Bruder ist Polizeibeamter…” – deshalb höhere Strafe?

Einmal mehr § 238 Abs. 2 StPO, der BGH weitet Beanstandungspflichten immer weiter aus.

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Der Angeklagte wird vom LG wegen eines Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Dagegen legt er Revision ein, mit der er einen Fairnessverstoß geltend macht. Der greift nicht durch.

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 5 StR 508/11 dazu:

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Fairnessverstoßes ist unzulässig. Der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis des Landgerichts auf veränderte Konkurrenzen hätte, wenn die Verteidigung ihn als verspätet beanstanden wollte, einen Zwischenrechtsbehelf erfordert: Die als Maßnahme der Verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, wäre gemäß § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 238 Rn. 22), anstatt – wie geschehen – widerspruchslos den Schlussvortrag zu halten.

Also: Lieber einmal mehr den Mund aufmachen, auch wenn es dem Gericht nicht immer gefallen wird.