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Der Datenschutz interessiert die Verwaltungsbehörde nicht, das AG aber schon, oder: Einstellung

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Beweisverwertungsverbot nein, aber Einstellung des Verfahrens ja, wenn ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor leigt, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre. Das ist die Quintessenz aus dem AG Landstuhl, Beschl. v. 26.10.2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15, mit dem das AG ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat.

Mit dem Fahrzeug der Halterin H, das nach dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Messbild von einer männlichen Person geführt wurde, war ein Abstandsverstoß begangen worden. Anstelle nunmehr z.B. die Adresse der Halterin anzufahren und sich nach männlichen Fahrern zu erkundigen bzw. zunächst einmal lediglich die Anschriften der im Anwesen der Halterin lebenden männlichen Verwandten beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, hat die Zentrale Bußgeldbehörde sofort Lichtbilder vom Ehemann der Halterin und danach vom Sohn der Halterin, dem Betroffenen des Verfahrens, bei der Passbehörde angefordert. Nachdem das vorhandene Passbild des Betroffenen diesen aber als sehr jungen Mann zeigte, wurde die örtlich zuständige Polizeiinspektion beauftragt, den Betroffenen anzuhören. Auch dort wurde, allerdings nach verstrichener Anhörungseinladung, das Passbild beigezogen, das diesmal ein neueres Datum trug und den Betroffenen jedenfalls als ähnlicher zum Fahrer erkennen ließ. Das Bild wurde an die ZBS zurückgesandt. Von dort wurde ein Anhörungsbogen an den Betroffenen übersandt. Noch vor der Übersendung des Anhörungsbogens erging ein internes Rundschreiben in der ZBS, in welchem auf Rügen des Landesdatenschutzbeauftragten aufmerksam gemacht wurde. Dieser rügte das oben beschriebene und bereits in mehreren Verfahren auffällig gewordene und seitens der jeweiligen Verteidiger beanstandete Vorgehen. Die ZBS hat dennoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 2004, 241) und des OLG Bamberg (DAR 2006, 336) mit dem Argument, dass weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verwertungsverbot bestehe, gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen.

Das AG sagt: So nicht, und hat das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt:

„Nachdem aber für das Handeln der Behörde die Einstellung nach § 47 OWiG schon dann anerkannt ist, wenn Richtlinien nicht beachtet werden (vgl. Göhler/Seitz, § 47 OWiG, Rn. 9), muss erst recht die Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn wie hier ein Gesetzesverstoß vorliegt. Das bewusste Handeln entgegen der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei gleichzeitiger Kenntnis der neuen Belehrung und unter Berufung auf die oben zitierte Rechtsprechung kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Verfolgung der begangenen Ordnungswidrigkeit zu beenden.“

Und – BVerfG lässt grüßen:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 StPO. Dem Betroffenen können die Auslagen nicht auferlegt werden. Dies würde dem oben beschriebenen willkürlichen Verstoß nicht gerecht, zumal bei Fällen wie diesem sogar an eine notwendige Beiordnung eines Verteidigers zu denken wäre.“

Kurz und knapp: Sehr schön.