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U-Haft II: Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls, oder: Anforderungen an die Begründung

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Die zweite Entscheidung kommt vom VerfGH Berlin. Der hat im VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.10.2023 – 77/23 – über eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des KG entschieden, mit dem ein Haftbefehl wieder in Vollzug gesettzt worden ist.

Vorgeworfen wird dem Angeklagten unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in sieben Fällen als Mitglied einer Bande. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse, die aus sog. EncroChat-Daten gewonnen wurden.

Das LG Berlin hat die Anklage am 29.06.2023 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich beschloss es, das Verfahren analog § 262 Abs. 2 StPO auszusetzen, da die Entscheidung des Rechtsstreits von europarechtlichen Fragen zur Verwertbarkeit von EncroChat-Daten als Beweismittel abhänge; diese wolle das Gericht zunächst – wie bereits in dem Parallelverfahren C-670/22 – dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zur Entscheidung vorlegen. Des Weiteren hob das LG einen zuvor bereits mehrfach vom LG außer und vom KG wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehl d auf. Die erneute Aufhebung begründete es damit, dass die von § 112 Abs. 1 StPO vorausgesetzte hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit angesichts der in dem Parallelverfahren noch ausstehenden Antwort des EuGH nicht gegeben sei; überdies sei die Anordnung einer Untersuchungshaft unverhältnismäßig, da eine Hauptverhandlung in der Sache – schon vor dem Hintergrund, dass derzeit noch offen sei, wann der EuGH entscheiden werde – voraussichtlich nicht vor 2024 durchgeführt werden könne. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzte das KG den Haftbefehl des wieder in Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass auch unter Berücksichtigung des kooperativen Verhaltens des Angeklagten weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, der nach wie vor nicht durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft ausgeräumt werden könne.

Dagegen die Verfassungsbeschwerde,die keinen Erfolg hatte:

„Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer weder in seinem Freiheitsgrundrecht nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB (1.) noch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 VvB (2.).

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. Juli 2023 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Anders als er meint, leidet die von ihm angegriffene fachgerichtliche Entscheidung an keinem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Begründungs- oder Abwägungsdefizit.

Zwar ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) so ausgestaltet sein muss, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Folglich sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. In diesem Zusammenhang hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB – zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – VerfGH 90 A/17 -, juris, Rn. 23 und vom 22. November 2005 – VerfGH 146/05 -, juris, Rn. 31 ff.; wie alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, juris Rn. 18, vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 33 und vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 ff.).

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Kammergerichts zur (erneuten) Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 11. August 2022 wegen Vorliegens von Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 der StPO jedoch gerecht.

So stellt das Kammergericht zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Beschlüsse vom 28. April und 16. Juni 2023 eine ausführliche Gesamtabwägung an. Dabei berücksichtigt es u. a. auch das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers, etwa dass dieser sich nach der Entlassung aus der Haft in Neuruppin am 20. Januar 2023 weder ins Ausland abgesetzt hat noch im Inland untergetaucht ist, sich am 4. Mai 2023 freiwillig dem Ermittlungsrichter gestellt hat und den neuerlichen Haftverschonungsauflagen bislang nachgekommen ist. Zugleich hält es in nachvollziehbarer Weise an seinen bereits in den vorangegangenen Entscheidungen vom 28. April und 16. Juni 2023 angestellten und aus Sicht des Kammergerichts auch weiterhin zutreffenden Erwägungen fest.

Soweit der Beschwerdeführer meint, das Ergebnis der Abwägungen des Kammergerichts hätte anders ausfallen müssen, führt dies noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr sind die Ausführungen des Kammergerichts hinreichend ausführlich, in sich schlüssig und vertretbar und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Entscheidung des 1. Strafsenats des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 S. 2 VvB). Die Besetzung des tätig gewordenen Spruchkörpers ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, wenn die Wiederbesetzung einer freigewordenen Vorsitzendenstelle nicht in angemessener Zeit vorgenommen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 3. März 1983 – 2 BvR 265/83 -, juris). Der 1. Strafsenat des Kammergerichts wird auch bereits seit dem 1. Januar 2023, zum Entscheidungszeitpunkt mithin schon seit knapp sieben Monaten, kommissarisch geführt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums ist jedoch zu berücksichtigen, ob die Wiederbesetzung ungerechtfertigt verzögert wird oder ob die Umstände des Einzelfalls – wie z. B. vorliegend eine Konkurrentenklage – der zügigen Auswahl und Ernennung eines geeigneten Nachfolgers entgegenstehen. Letzteres ist hier der Fall.“

AG: Aktenversendungspauschale als Servicepauschale, oder: VerfGH: Nein, das ist willkürlich

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Heute dann RVG-Entscheidungen. Einmal geht es um „ganz viel“ Honorar, einmal nur um ein paar Euro.

Ich beginne mit den „paar Euro“. Dazu äußert sich der VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21. Es geht um die Erstattung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV GKG. Ich hatte an sich gedacht, dass das eine Problematik ist, die erledigt ist. Aber es scheint immer noch wieder Verwaltungsbehörden und/oder Gerichte zu geben, die mit der Pauschale Probleme haben. So auch hier:

Der Polizeipräsident Berlin hatten gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid erlassen. Deren Verteidiger hat Einspruch eingelegt und Akteneinsicht durch Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte beantragt. Der Polizeipräsident hat dem Antrag entsprochen und von dem Verteidiger eine Aktenversendungspauschale von 12,- EUR erhoben. Der Verteidiger hat diese dann der Betroffene der Betroffenen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Nach Eingang der Einspruchsbegründung hat der Polizeipräsident den Bußgeldbescheid aufgehoben, das Verfahren eingestellt und angeordnet an, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das AG der Landeskasse die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt.

Im Rahmen der Kostenerstattung hat der Verteidiger auch die Erstattung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Deren Erstattung hat der Polizeipräsident abgelehnt. Das AG hat den Antrag der Betroffenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aktenversendungspauschale könne nicht erstattet werden. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Betroffenen, mit der diese geltend gemacht hat, die Verweigerung der Erstattung der Aktenversendungspauschale sei willkürlich, hatte beim VerfGH Berlin Erfolg. Das geht von einem Willkürverstoß des AG aus:

„So liegt der Fall hier. Die mit der Verfassungsbeschwerde allein angegriffene Versagung der Erstattung der Aktenversendungspauschale durch den Beschluss vom 27. April 2021 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB. Der Beschluss ist insoweit, gemessen an seiner Begründung, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar. Die Entscheidung über die Erstattung der Aktenversendungspauschale musste sich daran orientieren, ob es sich dabei um Auslagen der Beschwerdeführerin in dem genannten Verfahren handelte und ob diese notwendig waren. Das ergibt sich aus der amtsgerichtlichen Kostengrundentscheidung, die die Staatskasse zur Tragung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet hatte. Zu diesem der Entscheidung über die Erstattung der Aktenversendungspauschale zugrunde zulegenden Maßstab weist die Begründung des Amtsgerichts, die Aktenversendungspauschale sei eine Servicepauschale, die der Verteidiger dafür bezahle, dass er sich eine Akteneinsicht bei der Behörde oder eine Mitnahme der Akte erspare, keinen sachlichen Bezug mehr auf. Weder nimmt das Argument des Amtsgerichts der Aktenversendungspauschale offenkundig die Eigenschaft als Auslage der Beschwerdeführerin, noch lässt es deren Notwendigkeit offensichtlich entfallen. Eine Konkretisierung des abstrakten rechtlichen Entscheidungsmaßstabes, die einen sachlichen Bezug zwischen den Begriffen Auslage und Notwendigkeit einerseits und der Begründung des Beschlusses herstellen könnte, hat das Amtsgericht nicht ausgeführt.

Die angefochtene Entscheidung beruht, soweit sie die Erstattung der Aktenversendungspauschale betrifft, auch auf diesem Verstoß gegen das Willkürverbot, da sie keine selbstständig tragende verfassungskonforme Alternativbegründung enthält und sich bei methodisch korrekter Anwendung des einschlägigen Fachrechts auch nicht als einzig in Betracht kommende Entscheidung darstellt. Die verfahrensgegenständliche Aktenversendungspauschale kann als Auslage der Beschwerdeführerin angesehen werden. Auslagen sind Vermögenswerte, d.h. in Geld messbare Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten, die bei der Rechtsverfolgung bzw. der Geltendmachung prozessualer Rechte entstanden sind. Aufwendungen eines Dritten sind als Auslagen des Beteiligten anzusehen, wenn ihm der Beteiligte zum Ersatz verpflichtet ist (vgl. Gieg, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 464a StPO Rn. 6). Die Verpflichtung zur Zahlung der Aktenversendungspauschale ist gegenüber dem Verteidiger der Beschwerdeführerin durch deren Verteidigung gegen den verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeitenvorwurf entstanden. Die Beschwerdeführerin ist ihrem Verteidiger insoweit auch aus dem mit ihm bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag zum Ersatz verpflichtet.

Die Aktenversendungspauschale kann auch als notwendige Auslage angesehen werden. Notwendig ist eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war (vgl. Gieg, a. a. O.). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteiligte sie für geboten halten durfte. Angesichts des Umstandes, dass die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, vorliegend eine Einsichtnahme in die elektronisch geführte Verfahrensakte an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten in Berlin war, dürfte dies auch naheliegen. Denn diese Möglichkeit der Akteneinsicht stellt sich gegenüber der von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin erbetenen Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte zweifellos als die deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative dar.

Ob die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, kann danach dahinstehen.“

Ich frage mich bei solchen Entscheidungen immer, was das eigentlich soll.  Ich meine, die Einordnung des Aktenversendungspauschale als erstattbare Auslage sollte zum Allgemeinwissen eines Amtsrichters gehören und man, wozu allerdings auch die Verwaltungsbehörden zählen, sollte an der Stelle nicht wieder „Fass aufmachen“, das durch die obergerichtliche Rechtsprechung seit längerem geschlossen ist. Denn das führt nur zu an sich unnötigen Rechtsmitteln, die erhebliche Zeitaufwand verursachen – und Zeit hat die Justiz ja angeblich nicht – und auch Kosten, die erheblich über dem Betrag liegen, um den gestritten wird, nämlich 12 EUR.

Wenn das Verfassungsgericht zweimal eingreifen muss, oder: Wenn die Pauschgebühr immer noch zu gering ist

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Im RVG-Pool tummelt sich heute zunächst ein Beschluss des VerfGH Berlin.

Bei dem VerfGH Berlin, Beschl. v. 12.05.2020 – VerfGH 175/20 handelt es sich um eine in meinen Augen bemerkenswerte Entscheidung. Der VerfGH Berlin hat nämlich in einem „Kampf“ um eine Pauschgebühr nach § 51 RVG das KG zum zweiten Mal gerügt. Das KG hatte bereits einmal die vom Pflichtverteidiger beantragte Pauschgebühr nicht gewährt. Das hat der VerfGH mit dem VerGH Berlin, Beschl. v. 22.04.2020 – VerfGH 177/19 – als verfassungswidrig beanstandet.

Das Verfahren ist dann fortgesetzt worden. Der Bezirksrevisor hat eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und dabei im Wesentlichen an seiner ersten Stellungnahme festgehalten. Der Rechtsanwalt hat nunmehr eine Pauschgebühr nur für das Vorverfahren in Höhe von 25.000,00 EUR beantragt. Das KG hat für das Vorverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 812,50 EUR, 127,50 EUR mehr als die bereits bewilligten Gebühren in Höhe von 685,- EUR bewilligt. Es hat jetzt zwar die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nach erneuter Prüfung bejaht. Aber: Mehr als diesen Betrag gebe es nach einer Gesamtschau der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche nicht. Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung verbleibe ein nicht kompensierter Zeitaufwand für die aufwändigere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren in außergewöhnlichem Umfang beansprucht und seine Arbeitskraft überwiegend gebunden gewesen sei.

Das gefällt dem VerfGH erneut nicht:

„Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Kammergerichts verstößt gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und verletzt dadurch den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB (1.). Das Kammergericht hat zudem bei der Bemessung der Pauschgebühr die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB verkannt (2.).

1. Das Kammergericht hat die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. April 2020 nicht hinreichend berücksichtigt und daher gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB dar.

Nach § 30 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie die Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG – entschieden, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern entfalten, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 13). Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 31). Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung stellt einen Verstoß der in Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz dar (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14).

Ein den Tenor tragender Entscheidungsgrund liegt in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme im vorbereitenden Verfahren nicht durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht kompensiert wurde. Soweit das Kammergericht erklärt, dass die Frage einer Gesamtbetrachtung der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche und die Möglichkeit einer Kompensation neu zu bewerten seien, stellt dies eine Missachtung der Bindungswirkung dar.

Ein weiterer den Tenor tragender Entscheidungsgrund findet sich in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Stellung des Mandanten als Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen bei der Bewertung der weit überdurchschnittlichen Bindung des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren zu berücksichtigen war. Soweit das Kammergericht annimmt, die Vernehmung des Mandanten als Zeuge in anderen Verfahren sei keine verfahrensbezogene Tätigkeit und könne daher für die Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden, verletzt es die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Bearbeitung anderer Mandate durch das Vorverfahren „erheblich eingeschränkt“ und „überdurchschnittlich gebunden“ gewesen ist. Soweit das Kammergericht erklärt, der Beschwerdeführer sei durch seine Inanspruchnahme im Vorverfahren nicht übermäßig belastet gewesen, liegt hierin ein weiterer Verstoß gegen die Bindungswirkung.

Auf diesen gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes verstoßenden Feststellungen beruht die Annahme des Kammergerichts, für das Vorverfahren sei keine über den Betrag von 812,50 Euro hinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen.

2. Das Kammergericht hat bei der Höhe der Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch die Verfassung von Berlin grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 – 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. April 2020 ausführlich dargestellt, dass dem Beschwerdeführer ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Gebühr für das Vorverfahren auferlegt und sein Grundrecht aus Art. 17 VvB dadurch verletzt wurde. Ein solches Sonderopfer liegt auch nach der nunmehr geringfügig über der Pflichtgebühr liegenden Pauschgebühr von 812,50 Euro vor. Ein Mehrbetrag von lediglich 127,50 Euro ist nicht geeignet, das vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 2020 dargestellte unzumutbare Sonderopfer durch den erhöhten Aufwand im Vorverfahren auszugleichen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Wahlanwaltshöchstgebühren für das gesamte Verfahren laut der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 9. Juli 2019 84.962,50 Euro und damit mehr als das Doppelte der dem Beschwerdeführer bislang gewährten Gebühren betragen.“

Wie gesagt: Bemerkenswert – gelinde ausgedrückt.

VerfGH Berlin rügt das knauserige KG, oder: Verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer

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Und die zweite Entscheidung bringt dann mal etwas – oder besser: ein klein wenig – Positives zur Pauschgebühr. Es handelt sich um den VerGH Berlin, Beschl. v. 22.04.2020 – VerfGH 177/19. Der hat eine Entscheidung des KG zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG) aufgehoben. Der VerfGH bejaht in dem Fall ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer des Pflichtverteidigers durch Zuerkennung einer zu geringen Pauschgebühr (für das Ermittlungsverfahren) durch das KG:

„Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war ab März 2016 als Wahlverteidiger für Herrn pp. tätig. Am 13. Juli 2016 bestellte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger und am 20. Oktober 2016 den mit ihm in einer Partnerschaftsgesellschaft verbundenen Rechtsanwalt pp. als weiteren Pflichtverteidiger.

Nach 71 Sitzungstagen verurteilte das Landgericht (Schwurgerichtskammer) Herrn … am 24. Januar 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte im Januar 2019 die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe von 104.672,97 Euro (brutto) nach § 51 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG -. Zur Begründung gab er an, die Pflichtverteidigervergütung (Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG) für das Verfahren belaufe sich auf 43.906,24 Euro und reiche wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens zur Vergütung seiner Tätigkeit nicht aus.

Der Bezirksrevisor des Kammergerichts teilte zum Antrag des Beschwerdeführers mit, er halte eine Pauschgebühr von 2.799,00 Euro für den anwaltlichen Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für angezeigt. Der Beschwerdeführer habe an außergewöhnlich umfangreichen Vernehmungen, zahlreichen Besprechungen mit seinem in das Zeugenschutzprogramm aufgenommenen Mandanten und den dafür erforderlichen organisatorischen Besprechungen und Treffen mit Beamten des Landeskriminalamtes teilgenommen. Die Pflichtverteidigergebühren würden diesem Aufwand nicht gerecht und könnten nur teilweise durch die im Verhältnis zur Terminsdauer angesetzten Terminsgebühren im Hauptverfahren kompensiert werden. Eine darüber hinausgehende Pauschgebühr sei indes nicht angezeigt. Das Verfahren sei zwar besonders schwierig und auch umfangreich, aber es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft längere Zeit fast ausschließlich diesem Verfahren habe widmen müssen.

Das Kammergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pauschgebühr mit Beschluss vom 24. Oktober 2019, diesem am 29. Oktober 2019 zugegangen, zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe den Beschwerdeführer zeitlich stark beansprucht und die Hauptverhandlung sei schwierig gewesen. Diese Umstände würden indes kompensiert durch gesetzlich vorgesehene erhöhte Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren, eine Belastungsverringerung durch den zweiten Pflichtverteidiger, die Möglichkeit der Bearbeitung weiterer Mandate insbesondere mit Blick auf den zweiten Pflichtverteidiger und durchschnittlich nur knapp dreistündige Hauptverhandlungstermine an durchschnittlich nur 1,1 Tagen pro Woche. Dem Umstand, dass sich der Mandant im Zeugenschutzprogramm befunden habe, sei durch die Zuschläge für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte Rechnung getragen worden. Auch die Sprachkenntnisse des Mandanten rechtfertigten keine Pauschgebühr.

Mit seiner am Montag, dem 30. Dezember 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechtes auf Berufsausübungsfreiheit. Das Kammergericht verkenne den Bedeutungsgehalt des Grundrechts und habe bei der Entscheidung sachfremde Erwägungen angestellt. Eine Kompensation für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sei nicht eingetreten. Eine Kompensation für die besondere Schwierigkeit sei schon unzulässig. Die Schwierigkeit sei auch nicht wegen seiner Erfahrung geringer einzuschätzen. Davon sei das Kammergericht jedoch ausgegangen. Die erhöhten Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren kompensierten Umfang und Schwierigkeit entgegen der kammergerichtlichen Auffassung nicht, anderenfalls könne für derartige Verfahren nie eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Die Tätigkeiten in den Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage im vorliegenden Verfahren geführt hätten, seien zu berücksichtigen, denn sie seien für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren relevant und hätten zu einer Strafmilderung geführt. Zudem seien in diesen Ermittlungsverfahren keine Kostenentscheidungen ergangen. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers habe nicht zu einer Kompensation geführt. Beide Pflichtverteidiger seien in gleichem Umfang mit der Sache befasst gewesen und es habe eine Arbeitsteilung im herkömmlichen Sinne gefehlt. Zudem sei die Bestellung erst nach Abschluss des arbeitsintensiven Ermittlungsverfahrens erfolgt und der zweite Pflichtverteidiger habe die ihm zur Verfügung stehenden drei Wochen bis zur Hauptverhandlung benötigt, um sich einzuarbeiten.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde eine unvollständige Kopie des angegriffenen kammergerichtlichen Beschlusses eingereicht, worauf er mit Schreiben vom 15. Januar 2020 vom Verfassungsgerichtshof hingewiesen worden ist. Am 20. Januar 2020 hat er einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, diesen begründet und eine vollständige Kopie des Beschlusses sowie eine eidesstaatliche Erklärung seiner Fachangestellten pp. übersandt.

Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. …..

2. Das Kammergericht hat bei seiner Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt. Es enthält ihm für den ersten Abschnitt des Strafverfahrens die von Verfassungs wegen gebotene Vergütung für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger vor und schränkt dadurch seine Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist die Festsetzung einer Pauschgebühr zwar nicht für das gesamte Verfahren, aber in erhöhter Form für den Verfahrensabschnitt bis zum Eingang der Anklageschrift beim Landgericht erforderlich.

a) Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin – VvB – grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 – 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

b) Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist für den Beschwerdeführer durch die Pflichtverteidigergebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht gewahrt. Dem Beschwerdeführer ist ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Pauschgebühr für den ersten Verfahrensabschnitt auferlegt worden. Dies hat das Kammergericht bei der Anwendung von § 51 Abs. 1 RVG verkannt.

aa) Der Beschwerdeführer hat für den Verfahrensabschnitt bis zum Eingang der Anklageschrift beim Landgericht jeweils mit einem Zuschlag für einen nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten eine Grundgebühr von 192,00 Euro (Nr. 4101), eine Verfahrensgebühr von 161,00 Euro (Nr. 4105) sowie zwei Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen durch Strafverfolgungsbehörden von 322,00 Euro (Nr. 4103) und damit insgesamt 675,00 Euro erhalten. Diese Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis stehen außer Verhältnis zu seiner Indienstnahme in diesem Verfahrensabschnitt und werden nicht kompensiert durch die Pflichtverteidigergebühren für den sich anschließenden Verfahrensabschnitt ab Eingang der Anklage beim Landgericht.

Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers war durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden. In diesem Verfahrensabschnitt nahm er nicht nur an Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden teil, sondern auch an 17 Besprechungsterminen mit seinem Mandanten, dem Landeskriminalamt und dem Oberstaatsanwalt. Die Termine fanden an unterschiedlichen und vorgegebenen Orten sowie zu vorgegebenen Zeiten statt, weil der Mandant nach vorangegangener Beratung und notwendiger Vorbereitung durch den Beschwerdeführer ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden war. Die Zuschläge für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte (Teil 4 Vorbemerkung 4 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses) in Höhe von insgesamt 123,00 Euro (Nr. 4101, 32,00 Euro; Nr. 4105, 31,00 Euro; Nr. 4103, 60,00 Euro) gleichen dies nicht aus. Auch die erheblich über solche in einem gleichartigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine nahmen überdurchschnittlich viel Zeit ein, insbesondere weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen war und eine Strafmilderung nach § 46b StGB anstrebte. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, andere Mandate zu bearbeiten, war deshalb während des mehrere Monate umfassenden vorbereitenden Verfahrens erheblich eingeschränkt.

Die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren ist nicht durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme im Verfahren vor dem Schwurgericht kompensiert worden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts kompensiert werden können (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 10 AR 30/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 9; dagegen offener: BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 27). Voraussetzung für eine Kompensation ist nach diesem – auch vom Kammergericht zugrunde gelegten – Maßstab ein unterdurchschnittlicher Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts. Daran fehlt es hier. Das Verfahren vor dem Schwurgericht war weder unterdurchschnittlich schwierig noch unterdurchschnittlich umfangreich. Von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und/oder einem unterdurchschnittlichen Umfang geht auch das Kammergericht nicht aus.

bb) Dem Beschwerdeführer wurde kein Sonderopfer abverlangt, soweit ihm das Kammergericht für den Verfahrensabschnitt ab Eingang der Anklage beim Landgericht lediglich die Pflichtverteidigergebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zugestanden hat. Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist insoweit noch gewahrt.

Dem Beschwerdeführer stehen für diesen Verfahrensabschnitt eine Verfahrensgebühr von 385,00 Euro (Nr. 4119), Terminsgebühren von 517,00 Euro (Nr. 4121) für jeden der 69 wahrgenommenen Hauptverhandlungstage sowie Längenzuschläge für zwei Terminsgebühren von insgesamt 424,00 Euro (Nr. 4122) und damit 36.482,00 Euro zu. Diese Gebühren stehen nicht außer Verhältnis zur Indienstnahme des Beschwerdeführers in dem Verfahrensabschnitt, obgleich das Verfahren in dem achtzehnmonatigen Verfahrensabschnitt besonders umfangreich und besonders schwierig war.

Das gerichtliche Verfahren war über das Normalmaß hinaus umfangreich und insbesondere in tatsächlicher Hinsicht verwickelt und deshalb schwierig. Der Beschwerdeführer hatte einen auch für ein Schwurgerichtsverfahren außergewöhnlich großen Aktenbestand durchzuarbeiten. Das gerichtliche Verfahren war geprägt von der Stellung des im Zeugenschutzprogramm befindlichen Mandanten als Hauptbelastungszeuge und Angeklagter, der abweichenden Verteidigungsstrategie und den komplexen Angriffen der Mitbeschuldigten, den Angriffen des Nebenklägers, der Vielzahl vernommener Zeugen und den vielen Hauptverhandlungsterminen. Zudem traf der Beschwerdeführer seinen gesundheitlich angeschlagenen Mandanten vielfach auch außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere zur Planung des weiteren Prozessverhaltens.

Auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes des Beschwerdeführers ist ihm in dem Verfahrensabschnitt kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Pflichtverteidigerbestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb hatte. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere die Dauer der durchschnittlich etwas mehr als einmal wöchentlich durchgeführten Hauptverhandlungstermine und die Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers. Sie ermöglichten dem Beschwerdeführer, Mandate neben seinem Pflichtverteidigermandat zu bearbeiten und den Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten. Die Pflichtverteidigervergütung im Hauptverfahren ist durch die Terminsgebühr geprägt. Diese soll die Vor- und Nachbereitung des Termins sowie die Teilnahme am Termin bis zu fünf Stunden abgelten. Das Kammergericht ist unter Berücksichtigung jeweils mehrstündiger Vor- und Nachbereitungszeiten verfassungsrechtlich unbedenklich von einer im Verhältnis zur durchschnittlich knapp dreistündigen Hauptverhandlungsteilnahme des Beschwerdeführers hohen Terminsgebühr ausgegangen. Soweit die Hauptverhandlung betroffen ist, ist das Kammergericht ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass neben der Vergütung für die Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen die Möglichkeit einer Arbeitsteilung für den Beschwerdeführer durch die hier gerade mit Blick auf die zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erfolgte Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 StPO zu berücksichtigen ist. Vertreten zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden Verteidiger regelmäßig geringer, als wenn nur ein Verteidiger allein einen Angeklagten verteidigt.“

Ein Schritt in die richtige Richtung, mehr aber leider nicht. Aber immerhin rügt mal ein Verfassungsgericht die restriktive Pauschgebührpraxis eines OLG.

Glaubhaftmachung bei der Wiedereinsetzung, oder: Ggf. kann die eigene Versicherung ausreichen

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Die zweite Entscheidung der Woche kommt vom VerfGH Berlin. Über den VerfGH, Beschl. v. 09.05.2019 – VerfGH 96/18 – hat ja auch bereits HRRS berichtet. Über die Berichterstattung bin ich auf den Beschluss aufmerksam geworden.

Im Beschluss geht es einmal mehr um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung, derer er sich bei Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung in einer familienrechtlichen Angelegenheit schuldig gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer teilte bereits im Ermittlungsverfahren mit, dass er sich selbst anwaltlich vertrete, und beantragte Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft korrespondierte daraufhin mit ihm unter seiner Kanzleianschrift, indes unterblieb die Notierung des Verteidigers auf dem Aktendeckel.

Eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (§ 153a Abs. 1 StPO) lehnte der Beschwerdeführer ab, weil er eine Hauptverhandlung erstrebe und einen Freispruch erwarte. Er halte sein Verhalten für nicht strafbar; „angebliche Schmähungen“ innerhalb eines Verfahrens seien außerhalb des Verfahrens nicht justiziabel.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung. Die Richterin ordnete mittels formularmäßiger Verfügung die Zustellung an den Angeklagten an und strich den ebenfalls vorgedruckten Verfügungspunkt aus, der eine formlose Übersendung an den Verteidiger vorsieht. Daraufhin wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 während eines Urlaubs unter seiner privaten Anschrift zugestellt. Die Mitteilung der Zustellung an die Kanzleianschrift unterblieb.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 9. April 2018 sichtete der Beschwerdeführer zwar unverzüglich seine Post in der Kanzlei, nicht aber die private Post, da er sich noch einige Tage in der Wohnung seiner Freundin aufhielt. Nachdem er den Strafbefehl vorgefunden hatte, beantragte er mit Telefax vom 16. April 2018 Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Strafbefehl, da ihm der Strafbefehl erst am 13. April 2018 zur Kenntnis gelangt sei. Diese Umstände versichere er anwaltlich. Zudem stelle sich die Zustellung an die private Anschrift als Umgehung der anwaltlichen Vertretung dar. Er habe angesichts der Mitteilung der eigenen anwaltlichen Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht mit Zustellungen an seine private Anschrift rechnen müssen.

Durch Beschluss vom 2. Mai 2018 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht sei. Die eigene eidesstattliche Versicherung sei nicht ausreichend. Der Strafbefehl habe außerdem zwar dem Verteidiger zugestellt werden können, aber nicht müssen. Damit sei auch der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig, weil verspätet zu verwerfen.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er ausführte, dass er ungeachtet der zulässigen Zustellung an seine Privatanschrift gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unter seiner Kanzleianschrift über den Strafbefehl hätte informiert werden müssen. Dann hätte er am 9. April 2018 noch innerhalb der Einspruchsfrist Kenntnis vom Strafbefehl erlangt, sodass er noch fristgerecht hätte Einspruch erheben können. Zudem habe ihm für die Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme vom Strafbefehl am 13. April 2018 kein anderes Beweismittel als die eigene eidesstattliche Versicherung zur Verfügung gestanden.

§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO lautet:

Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unbegründet. Zwar werde im Falle einer entgegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassenen Benachrichtigung des Verteidigers allgemein ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 44 StPO angenommen, da der Betroffene sich darauf verlassen können solle, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung erlange. Doch liege „der hiesige Fall bereits grundsätzlich anders“, da der Beschuldigte mit dem Verteidiger identisch sei. „Sinn und Zweck“ der Pflicht zur Benachrichtigung des Verteidigers erfülle sich daher nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass die anwaltliche Versicherung eigener Wahrnehmungen im Falle der Selbstverteidigung ohnehin nicht möglich sei.

Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten hat erklärt, die Entscheidung sei von der geschäftsplanmäßig zuständigen Richterin getroffen worden, und im Übrigen von einer Stellungnahme abgesehen. Das Landgericht hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Der VerfGH Berlin hat aufgehoben und an das AG Tiergarten zurückverwiesen. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Wenn zum Nachweis eines für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Umstandes kein anderes Beweismittel ersichtlich ist als die eigene Versicherung des Antragstellers, so ist es mit der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn ein Gericht eine solche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht anerkennt. Denn in einer solchen Konstellation kommt der Ausschluss einer Erklärung des Antragstellers als Mittel der Glaubhaftmachung einer Versagung des Rechtsschutzes insgesamt gleich.

Und HRRS hat der Entscheidung noch zwei weitere Leitsätze gegeben:

1. Auch bei einem sich selbst verteidigenden Angeklagten ist die gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Verteidigers am Kanzleisitz angesichts der in Kanzleien üblicherweise getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen keine sinnlose Doppelung.

2. Erfolgt bei einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt die Zustellung eines Strafbefehls an der Privatanschrift und wird die Benachrichtigung am Kanzleisitz unterlassen, so begründet dieser Verstoß gegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO, sofern der Fristverstoß auf der unterlassenen Benachrichtigung beruht.